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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
Bricraupóç besaßen. Wie dem auch sei, jedenfalls sind oí òtiò
’Avòpojuaxíòoç Kai GeoHevíòoç diejenigen ctitoXótoi, welche den Staats
speicher oder die Staatsspeicher jener beiden Dörfer verwalteten.
Da nun ebendiese Speicherverwalter als Teilgruppe die Gesamtheit
der Speicherverwalter vertreten, geschieden von den übrigen durch
das òiá, müssen jene übrigen Speicherverwalter einen anderen
oder mehrere andere Speicher unter sich haben, darunter wohl
denjenigen in AúxoòÍKr). Darum vermute ich folgenden Zusammen
hang : "Hpuiv und Genossen bilden ein Sitologenkollegium für einen
als pépoç TTeòíou AútoòÍKnç benannten Bezirk. Innerhalb dieses
Bezirks befinden sich verschiedene Staatsspeicher, darunter ein
Speicher für ’Avòpopaxiç Kai deoEevíç sowie ein Speicher für Aiixo-
ÒÍKri. Die Verwaltung dieser Speicher hat das Kollegium unter
sich derart geteilt, daß etwa zwei Sitologen den einen Speicher,
zwei andere den zweiten Speicher usw. verwaltend "Hpuuv gibt
als Obmann seinen Namen für das Kollegium her, aber der Begleit
bericht Amh. II 69 wird nicht von ihm erstattet, sondern im Namen
der Gesamtheit von denjenigen Sitologen, die die Vorsteher des
Staatsspeichers für’Avôpopaxiç Kai GeoHevíç sind. Ist diese Deutung
richtig, so brauchten wir nicht mehr an der Anschauung fest
zuhalten, daß die Wendung crixoXÓYOi xtjç òeíva Kmppq Kai dXXuuv
Kujpujv notwendigerweise nur einen einzigen Staatsspeicher bedingt,
der von der namentlich genannten Kiepri und von den aXXai Kinpai
gemeinsam benutzt wird; vielmehr könnte man sich den Sach
verhalt auch so vorstellen, daß nicht nur f) òeíva Kdp.p, sondern
auch alle oder wenigstens etliche der dXXai Koipai ihren eigenen
Staatsspeicher besessen haben. Alsdann kämen wir zu einer größeren
Dichtigkeit der Staatsspeicher und zu einer größeren Bequemlichkeit
für die Bewohner, namentlich auch hinsichtlich des Giroverkehrs.
In der Thebais finden wir Toparchien, deren Gestaltung
innerhalb des Gaues abermals eine Sonderheit darstellt. Diese
Toparchien können weder mit den oxjrhynchitischen noch mit den
arsinoitischen Toparchien in eine Linie gestellt werden * : der Gau
* Ebenso scheinen die Verhältnisse zu liegen in P. Lond. II S. 90
Nr. 315 (150 n. Chr.). Vgl. dazu Abschn. 23.
* Nach ihrer geschichtlichen Entwickelung ist die innere politische Ge
staltung der Gaue von einander verschieden. Diese politische Verschieden
heit bedingt eine verschiedenartige Befugnis der Beamten, die, auch wenn
sie den nämlichen Titel haben, dennoch nicht durchweg einander gleichge
setzt werden dürfen.