Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Der  Ausdruck  Nr.  7  zeigt,  daß  der  Speicher  trotz  des  Beiwortes ­
  priTpoTTÓXeujç  kein  städtischer  Speicher  sein  kann,  denn  die
Stadtverwaltung  hat  mit  der’Aveu  roTrapxia  nichts  zu  schaffen;  jener
Speicher  ist  vielmehr  ein  in  der  Gauhauptstadt  stehender  Staatsspeicher ­
  für  den  Sprengel  der  "Aveu  Tonapxia.  Somit  können  wir
Nr.  7  mit  Nr.  3  gleichsetzen,  ebenso  auch  Nr.  6  mit  Nr.  2.  Die
Benennung  Nr.  5  :  BqcTaupôç  Káru)  Toirapxíaç  ist  offenbar  mit  Nr.  4:
GntTaupòç  òioiKiícreiuç  Kútuj  xoTrapxíaç  gleichzusetzen.  Nr.  2:  Gn^aupòç
  òioiKiícremç  ist  ein  ungenauer  Ausdruck;  der  Schreiber  mag
die  Hinzufügung  des  Toparchie  -  Sprengels  als  entbehrlich  erachtet ­
  haben.  So  fallen  auch  die  Benennungen  Nr.  1  und  2  mit
Nr.  3  und  4  zusammen.  Wir  behalten  also  von  den  ersten  sieben
Benennungen  nur  zwei  übrig:  den  Grjcraupòç  òioiKfjffeujç  (p^xpo-TTÓXeuuç)
  ’Avuu  xoTTttpxíaç  und  den  Gncraupòç  òioiKfjcreujç  (pn^po-TTÓXcuuç)
  Káxuj  xoTTttpxíaç.
Die  Benennungen  Nr.  8  bis  11  betreffen  die  Tempelspeicher, ­
  sie  scheiden  für  unsere  Betrachtung  (Giroverkehr)  aus
(vgl.  S.  41  f.).  Bemerken  möchte  ich  nur,  daß,  wenn  es  einen  Gncraupòç
iepOùv  ’Avuj  xoirapxíaç  gab  (Nr.  11),  es  auch  einen  Gncraupòç  iepüùv
Káxuj  xoTrapxíaç  gegeben  haben  wird.  Die  Benennungen  Nr.  8  und  9
sind  offenbar  wieder  ungenaue  Benennungen,  indem  der  Toparchie-Sprengel
  fortgelassen  worden  ist;  wie  Nr.  9  und  10  andeuten,
wird  die  vollständige  Benennung  gelautet  haben:  Gncraupòç  íepújv
Kuupúiv  ’Aveu  xoirapxíaç  und  Gncraupòç  iepOùv  Kujpüùv  Káxuu  xonapxíaç,
d.  h.  „Speicher  der  Heiligtümer  in  den  Dörfern  der  oberen  (und
unteren)  Toparchie“.  Jedenfalls  kann  der  Gncraupòç  Kuupújv  (Nr.  10)
dem  Gncraupòç  pnxpoiróXeuuç  (Nr.  6)  nicht  etwa  in  der  Weise  gegenübergestellt ­
  werden,  daß  der  eine  als  Staatsspeicher  für  die  Dörfer,
der  andere  als  Staatsspeicher  für  die  Gauhauptstadt  bestimmt  ist,
denn  für  die  Dörfer  gelten  eben  die  Benennungen  Nr.  3  und  4,
besonders  auch  Nr.  7K
So  wird  denn  zu  vermuten  sein,  daß  es  im  Gaue  TTepiGnPaç
zur  römischen  Zeit  für  den  ganzen  Gau  nur  zwei  Staats-^

  In  Oslr.  II  930  und  979  zahlt  ein  Steuerzahler  an  denselben  Erheber ­
  Naturalsteuern  für  den  eriuoupòç  ptirpoiróXeujç  und  zugleich  für  den
Gnuaupôç  Kujptöv;  mithin  können  nicht  beide  Speicher  Staatsspeicher  sein,
denn  es  würden  Zahlungen  an  den  Staat  nicht  getrennten  Speichern  zufließen.
Daher  ist  der  Oriuaupòç  Kujpiiiv  als  Briuaupòç  íepiíiv  KujpOùv  zu  erklären.  Es
handelt  sich  um  Zahlungen  an  den  Staat  und  Zahlungen  an  den  unter  staatlicher ­
  Verwaltung  (siehe  oben  S.  42)  stehenden  Tempel.
            
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