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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
Der Ausdruck Nr. 7 zeigt, daß der Speicher trotz des Beiwortes
priTpoTTÓXeujç kein städtischer Speicher sein kann, denn die
Stadtverwaltung hat mit der’Aveu roTrapxia nichts zu schaffen; jener
Speicher ist vielmehr ein in der Gauhauptstadt stehender Staatsspeicher
für den Sprengel der "Aveu Tonapxia. Somit können wir
Nr. 7 mit Nr. 3 gleichsetzen, ebenso auch Nr. 6 mit Nr. 2. Die
Benennung Nr. 5 : BqcTaupôç Káru) Toirapxíaç ist offenbar mit Nr. 4:
GntTaupòç òioiKiícreiuç Kútuj xoTrapxíaç gleichzusetzen. Nr. 2: Gn^aupòç
òioiKiícremç ist ein ungenauer Ausdruck; der Schreiber mag
die Hinzufügung des Toparchie - Sprengels als entbehrlich erachtet
haben. So fallen auch die Benennungen Nr. 1 und 2 mit
Nr. 3 und 4 zusammen. Wir behalten also von den ersten sieben
Benennungen nur zwei übrig: den Grjcraupòç òioiKfjffeujç (p^xpo-TTÓXeuuç)
’Avuu xoTTttpxíaç und den Gncraupòç òioiKfjcreujç (pn^po-TTÓXcuuç)
Káxuj xoTTttpxíaç.
Die Benennungen Nr. 8 bis 11 betreffen die Tempelspeicher,
sie scheiden für unsere Betrachtung (Giroverkehr) aus
(vgl. S. 41 f.). Bemerken möchte ich nur, daß, wenn es einen Gncraupòç
iepOùv ’Avuj xoirapxíaç gab (Nr. 11), es auch einen Gncraupòç iepüùv
Káxuj xoTrapxíaç gegeben haben wird. Die Benennungen Nr. 8 und 9
sind offenbar wieder ungenaue Benennungen, indem der Toparchie-Sprengel
fortgelassen worden ist; wie Nr. 9 und 10 andeuten,
wird die vollständige Benennung gelautet haben: Gncraupòç íepújv
Kuupúiv ’Aveu xoirapxíaç und Gncraupòç iepOùv Kujpüùv Káxuu xonapxíaç,
d. h. „Speicher der Heiligtümer in den Dörfern der oberen (und
unteren) Toparchie“. Jedenfalls kann der Gncraupòç Kuupújv (Nr. 10)
dem Gncraupòç pnxpoiróXeuuç (Nr. 6) nicht etwa in der Weise gegenübergestellt
werden, daß der eine als Staatsspeicher für die Dörfer,
der andere als Staatsspeicher für die Gauhauptstadt bestimmt ist,
denn für die Dörfer gelten eben die Benennungen Nr. 3 und 4,
besonders auch Nr. 7K
So wird denn zu vermuten sein, daß es im Gaue TTepiGnPaç
zur römischen Zeit für den ganzen Gau nur zwei Staats-^
In Oslr. II 930 und 979 zahlt ein Steuerzahler an denselben Erheber
Naturalsteuern für den eriuoupòç ptirpoiróXeujç und zugleich für den
Gnuaupôç Kujptöv; mithin können nicht beide Speicher Staatsspeicher sein,
denn es würden Zahlungen an den Staat nicht getrennten Speichern zufließen.
Daher ist der Oriuaupòç Kujpiiiv als Briuaupòç íepiíiv KujpOùv zu erklären. Es
handelt sich um Zahlungen an den Staat und Zahlungen an den unter staatlicher
Verwaltung (siehe oben S. 42) stehenden Tempel.