Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
gehören nichts zum Personal des Staatsspeichers, sie haben mit der 
Giroverwaltung des Speichers keinerlei Befassung. Zum Personal 
der Steuererheber (nicht des Staatsspeichers) wird auch der ffita- 
iroòéKTriç* tind der criTOTrapa\n|LiTTTnç^ gehören. Die in P. Teb. II 
340 (206 n. Chr.) auftretenden zwei cfiTOTrapaXniiiTrTai aus Her- 
mupolis des Mendesischen Gaues scheinen indessen dieselbe 
Tätigkeit auszuüben, wie die in demselben Papyrus (Kol. II) ge 
nannten (JiToXÓToi; sie erstatten denselben monatlichen Einnahme 
bericht an den (TTpaxrjTÓç des Gaues. Vielleicht liegt hier, wie so 
häufig, eine Gaueigenheit vor. 
In den genannten Monatsberichten (P. Teb. II 340) heißt es 
am Schlüsse jedes der zwei Berichte : Y(ivovTai) (rtupoO dpraßai) x, 
ai Ktt'i diTOKei(iLievai) èv 0ricr(aupúj) èni (J(ppaT(íòi) toö òeíva 
èTriO'qppaT(icrToû). Die eigentliche Verwahrung der Bestände 
lag demnach im Mendesischen Gaue nicht in der Hand der ctito- 
XÓTOI, sondern der èuKTcppaTKTTaí. Möglicherweise bestand diese 
Einrichtung auch anderwärts, wenn auch die émacppaTKJTaí sonst 
nicht erwähnt werden. Bei dem großen Betriebe der Staatsspeicher 
ist es selbstverständlich, daß besondere Lagerverwalter vorhanden 
waren, denn weder die ctitoXótoi noch ihre Tpappareig sind in 
der Lage, die vielen in den Lagerräumen vorhandenen Bestände 
selber zu überblicken und in Einnahme und Ausgabe selber zu 
behandeln. Das alles hinderte freilich nicht, daß grundsätzlich die 
(TitoXótoi als die Speichervorsteher die Verantwortung für 
die Bestände trugen bis zu ihrer Verausgabung aus dem Speicher. 
Daher richten die Kapitäne der Getreideschiffe die Empfangs 
bescheinigungen über die Getreidelasten an die Adresse der airo- 
XÓT01 in ptolemäischer^ und römischer Zeit®. Fehlbeträge, die 
während der Lagerung des Getreides im Speicher entstehen, haben 
* Rosto WZ ew, Archiv III S. 214 Anm. 4, schließt aus BGU. 425, daß der 
irpdKTUjp dem oitoXóyoç nachgeordnet sei. Dieser Papyrus ist aber eine Vor 
schlagsliste für liturgische Beamte ; wenn hier zu oberst der oiToXóyoç steht 
und wenn darunter der oiToirupaXfi pirTii«; und der -irpdKTujp oitikiüv folgt, 
so kann man daraus noch nicht schließen, daß diese Beamten zu denen 
gehören, die das „Personal eines ôriaaupóç bildeten“. Hinter dem itpdicrujp 
oiTiKwv folgt auch noch der irpdKTUjp àpyupiKÛiv, und dieser Beamte gehört 
dem Thesaurus sicher nicht an (vgl. unten S. 59 Anm. 5). 
» P. Fior. 143, 9 (370 n. Chr.). 
® BGU. 91,4 (um 188 n. Chr.) ; 425 (2./3. Jahrh. n. Chr.). 
* P. Petr. II 48 (um 187 v. Chr.). 
8 P. Teb. U 370 (2./3. Jahrh. n. Chr.).
	        
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