Abschn. 14. Fruchtarten des Staatsspeichers. 63
nehmen sein wird, war der ägyptische Landmann noch immer im Vor
teile: er hatte mit der Verwaltung seines Kornvorrats nichts zu tun,
und außerdem befand sich sein Kornvorrat in sicherer Staatshand,
Man hat sich vorzustellen, daß die Mitbenutzung der staatlichen
Speicher von seiten der landbauenden Bevölkerung zunächst nur die
bequemere und gesichertere Lagerung der Privatvorräte bezweckte.
Daraus entsprang die Verwaltung dieser Privatvorräte durch die
Beamten der Staatsspeicher. Und da man in zahlreichen Fällen
Kornzahlung vor Geldzahlung vorzog, so entwickelte sich aus der
staatlichen Verwaltung dieser Privatguthaben das Korn-Girowesen.
Über die sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus dem
Kornzahlungsverkehre erwuchsen, ist bereits oben (S. 5f.) ge
handelt worden.
Das Girowesen der Staatsspeicher stand nach Ausweis der
zahlreichen Zeugnisse zur römischen Zeit in hoher Blüte. Aus
ptolemäischer Zeit sind die Zeugnisse weniger zahlreich, doch
deuten alle Umstände darauf hin, daß das Getreide-Girowesen in
ptolemäischer Zeit ebenfalls schon reich entwickelt war.
Abschnitt 14.
Frachtarten des Staatsspeichers.
Zu den Ackerfrüchten, die im Staatsspeicher gelagert und
verwaltet wurden, gehört vor allen Dingen das Getreide. Den
obersten Rang behauptet der Weizen; in zweiter Linie kommt
die Gerste. Neben dem Getreide finden wir im Staatsspeicher
noch BohnenLinsen2, SesamWahrscheinlich gehören auch
die dx^JpoÔfiKai (Spreuschober) zum Geschäftsbereiche der Staats
speicher*. Die àwoòóxia sind allgemein „Lagerräume“ zur Auf
nahme von Getreide in den Staatsspeichem^ oder in sonstigen dafür
vorgesehenen Baulichkeiten
Die Giroguthaben scheinen überwiegend in Weizen
bestanden zu haben, seltener in Gerste’; in P. Teb. I 123
» BGU. 802 (45 n. Chr.) ; P. Lond. UI S. 89 Nr. 900 (1. Jahrh. n. Chr.) usw.
» P. Teb. 1123 (1. Jahrh. v. Chr.) ; BGU. 802 usw.
» P. Hib. 143 (um 261 v. Chr.).
* Wilcken, Ostraka I S. 102 ; Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides Bd. UI
S. 373.
“ P. Hib. I 85, 20 (um 261 v. Chr.).
* P. Rev. Laws Kol. 31,19. Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 160.
’ z. B. P. Grenf. II 47,10 (140 n. Chr.); P. Teb. II 367,21 (210 n. Chr.).