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Teil II. Korn-Giroverkehr.
(1. Jahrli. V. Chr.) scheinen Linsen als Gebühr für das Umschaufeln
der 0é|aaTa gezahlt zu sein (vgl. Abschn. 26), ob aber auch die
Giroguthaben aus Linsen bestehen konnten, steht dahin.
In der Giroanweisung P. Lips. I 112 ist die ursprüngliche
Lesung: (Z. 5) ôüTrpeiujv àpxápaç Tpia[K]ocríaç kt\. und (Z. 9) [ôcr]-
TTpéujv àpTÚPaç Tpia[KO(yíaç] ktX. durch Wilcken (Archiv IV S, 485)
verbessert worden in irpeipaç dpiaßag Tpia[K]o(Jíaç ktX. und in
[tùç] TTpoKeiiuévaç Tpia[KO(Tíaç] ktX. Statt der Hülsenfrüchte ist mit
hin auch hier Getreide Gegenstand des Giroguthabens. Immerhin
ist es nicht unmöglich, daß gelegentlich noch Giro-Urkunden zu
tage treten, die eine Zahlung mit anderer Ackerfrucht als mit
Korn zum Gegenstände haben. Für solche Ausnahmefälle möge
dann die Überschrift des zweiten Hauptteiles dieser Schrift „Korn-
Giroverkehr“ ebenfalls Geltung haben.
Abschnitt 15.
Jahrgang und Etatsjahr.
In Quittungen, Anschreiben, Berichten, Übersichten und
anderen Belegen der Speicherverwaltung steht neben der Frucht
gattung fast^ immer der Jahrgang. Die gebräuchliche Formel
hierfür ist: TEviíparoç (oder Y^vripdiiuv) xoO èvecrxüùxoç x. ëxouç
oder Ycvfipaxoç xoO òieXriXuGóxoç (oder òieXGóvxoç) x. ëxouç, d. h.
das Getreide gehört zur Ernte des laufenden oder des letztver-
üossenen Jahres. Da die Winterernte Mittelägyptens in die Monate
Pharmuthi und Pachón (März und April) fällt, so ist es natürlich,
daß der Payni (Mai und Juni) in den Speicherurkunden des Faijum
eine Hauptrolle spielt als derjenige Monat, in welchem das neue
Getreide umgesetzt wird. Bei weitem die meisten Speicherur
kunden® über Ytvnpaxa xoü èvecrxújxoç exouç stammen aus dem
Monat Payni; die folgenden Monate Epeiph und Mesore treten
demgegenüber zurück; der Erntemonat Pachón selber kommt nur
schwach zur Erscheinung. Mit Ablauf des Mesore hat der Aus
gleich von Schuld und Forderung zwischen Bevölkerung und Staat
(Steuerzahlungen, Staatspachtzahlungen) sowie zwischen den Giro-
1 Der Jahrgang fehlt z. B. P. Fay. 16 (1. Jahrh. v. Chr.). Über diese
Urkunde vgl. Abschn. 23. Der Papyrus datiert vom 19. Payni, das angewiesene
Getreide gehört daher zweifellos dem laufenden Jahre an.
* Auch in Privaturkunden (Pachtverträgen, Pachtzinsquittungen u. dgl.)
spielt der Payni als Zahlungsmonat eine hervorragende Rolle.