Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Was  den  Giroverkehr  betrifft,  so  ist  die  Frage,  aus  welchem
Jahrgange  eine  Girozahlung  zu  leisten  sei,  zunächst  eine  Angelegenheit, ­
  die  nicht  den  Staat,  sondern  nur  den  Privatmann  angeht.
Erfolgt  die  Girozahlung  auf  Grund  eines  Vertrages,  so  pflegt  im
Vertrage  der  Jahrgang,  der  zur  Zahlung  verwendet  werden  soll,
benannt  zu  sein.  Daher  kommt  es,  daß  auch  in  den  dem  Staatsspeicher ­
  behändigten  Giro-Zahlungsanweisungen  die  Angabe  T^vppaioç
  Tou  èveUTÚiToç  ërouç  oder  toO  òiêXtiXuBótoç  Irovç  im  allgemeinen ­
  nicht  fehlt.
Wie  im  Abschnitte  16  erörtert  werden  wird,  scheinen  die
Privatguthabenbestände  der  Girokunden  nicht  von  den  staatlichen
Beständen  gesondert,  sondern  räumlich  vermischt  mit  diesen  aufbewahrt ­
  worden  zu  sein.  Daher  sind  die  Girobelege,  obwohl  sie
Privatguthaben  betreffen,  dennoch  zugleich  amtliche  Belege,  weil
sie  zur  Feststellung  der  staatlichen  Bestände  nicht  entbehrt
werden  können.  Daraus  folgt,  daß  die  Angabe  des  Jahrganges  in
den  Girobelegen  nicht  nur  Privatsache  der  Giroguthaber,  sondern
zugleich  ein  Gebot  des  staatlichen  Speicherbetriebes  ist.
Unter  TÉvripa  ist  im  Speicherbetriebe  nicht  lediglich  der
Jahrgang  zu  verstehen.  Wenn  die  Speicherquittung  Ostr.  II  995
(235  n.  Ohr.)  lautet:  Mé(Tpn¡ua)  0nö(aupoö)  pnlxpOTróXeujç)  T(ev)n-(paroç)
  ToO  ib  (êxouç)  ÙTT(èp)  Y(€v)f|(paTOç)  it  (ërouç)  ktX.,  so  muß
das  zunächst  übersetzt  werden:  „Vereinnahmung  des  Speichers  in
der  Gauhauptstadt  aus  der  Ernte  des  Jahres  14  für  die  Ernte  des
Jahres  13“.  Wilcken^  schließt  daraus  mit  Recht,  daß  die  Grundsteuer ­
  eine  Ertragsteuer  sei,  da  sie  „für  die  Ernte“  gezahlt
werde.  Indessen  bleibt  noch  hervorzuheben,  daß  in  jenem  Beispiele ­
  das  Wort  *Tévq¡ua'  bei  seiner  zweiten  Erwähnung  eine  etwas
anders  gefärbte  Bedeutung  hat,  als  bei  seiner  ersten  Erwähnung.
Da  der  Staat  für  jedes  Emtejahr  das  Soll  der  Steuern  im  Etat
festlegteso  ist  dieses  Steuer-Soll  die  Normallinie,  welche  nach
geschehener  Ernte  durch  das  Steuer-Ist  möglichst  erreicht  werden
muß;  es  müssen  also  in  Hinsicht  der  Staatseinnahmen  die  Ist-Teviipaia
  den  Soll-TeviipaTa  möglichst  gleich  sein.  Die  Ist-Tevqpaxa
  stellen  die  wirkliche  „Ernte“  dar,  den  „Jahrgang“  oder  auch
das  „Erntejahr“;  dagegen  bilden  die  Soll-Tevnpaxa  den  im  voraus
aufgestellten  „Etat“.  Der  „Etat“  ist  ein  abstrakter,  rechnungs-‘
  Ostraka  I  S.  214.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  497  f.  Vgl.  auch  Mittels,  P.  Lips  I  64  Einl.  S.  202
über  das  Budgetprovisorium.
            
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