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VII. Abjdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
HZür Schuldverfhreibungen der pfälzifhen Cifendbahnen wird die Genehmigung
auf Orund LandeSherrlidher Ermächtigung durch das Staatsminifterium des Agl. Haufes
und des NMeußern und das Staatsminifterium der Finanzen erteilt.
N Württemberg I. AG. 3. BOB. Art. 176 Minijterium des Innern);
ür Sacdhfen f. Aust.BO. vom 6. Suli 1899 $ 11 (Gemeinjame Berfügung des
Minifteriums8 des Innern und der Zinanzen);
für Baden f. Aust. BO. vom 11. November 1899 $ 14 (Minijterium des Yınern
‘m Sinvernehmen mit den Minifterien der Suftiz und der Finanzen); .
für die Konfulargeridht8bezirke mird die Genehmigung vom Reidhskanzler
erteilt; f. ©efeß über die Konjulargerichtsbarkfeit vom 7. April 1900 (RGBI. S, 213) $ 34.
Vgl. ferner für Heifen AG. z. BOB. Urt, 67; jür Medlenburg:-Schwerin
B, 3. U. d. BOB. S 43; Medlenburg-Strelig VB. 3. U. d. BGB. 842; Braun-
ThOmweig AG. z. BOB. 825; Sachfen-Altenburg 3. 3. U. d. BOB. 8 12; Sadhfen-
Roburg-Gotha VB. 3. U. d. BOB. 8 4; Schmwarzburag-Kubdolitadt AG. z. BOB,
Art. 44; Scohmwarzburg-SonderShaufen AG. z. BOB. Urt. 17; Walded VB. 3. U.
d. BGB. Art. 8; Reuß G. Q. VB. 3. A. d. BOB. S 6; Neuß j. L. AG. z. BOB. 847,
B. 3. U. 83; Gamburg AG. z. BOB. S 27; Lübek AG. z. DOB. S 45; E1faß-
Qothringen, Bel. vom 3. Dezember 1900,
2, Beröffentlidhung:
a) Die Erteilung der Genehmigung, fowie die Beftimmungen, unter denen fie
erfolgt, folen durch den Deutidhen ReidhZanzeiger bekannt gemacht
merden. Diefe Borfchrift trägt den Charakter einer Ordnungsvorfchrift
(MM. a. a. D.). Ein notwendigeS Erfordernis für die Wirkfamkeit der |tanat-
lichen Genehmigung ift diefe Veröffentlichung alfo nicht (M. a. a. D.). Durch
je wird das Publikum in den Stand gefeßt, ih darüber zu vergewilfern,
G die Genehmigung erteilt morden ift oder nicht, und erfteren Falles, unter
melden Bedingungen die Genehmigung erteilt murde. ;
Selbftverftändlich ift, daß die Zentralbehörden daneben auch die Publikation
in amtliden Blättern der einzelnen Staaten anordnen können. (In Bayern
jat die Veröffentlichung au im Gefeb= und Verordnungsblatte zu erfolgen ;
vgl. 8 3 der Kgl. Verordnung vom 18. März 1896.)
Die Publikation hat ferner nicht die Bedeutung, daß die Verpflichtung des
YAusiteller8 nicht allein nach dem Inhalte des Bapier3, fondern auch nad
den veröffentlichten Bedingungen beftimmt ift, unter welchen die
Senehmigung erteilt worden, vielmehr Können die Bedingungen der Staatg-
zenehmigung nur infofern zur Ergänzung des Papieres dienen, al8 legteres
mindeftens8 auf diefelben Bezug nimmt.
€ bleibt Sache der maßgebenden Zentralbehürde, foweit die Be-
dingungen wefentlich find, auf die Nebereinftimmung, des BapierZ mit den
Bedingungen oder wenigjtenS darauf zu dringen, daß das Papier auf jene
deutlich Bezug nimmt.
3. Die in einem Bundesftaat erteilte Genehmigung hat Jelbftverftändlih Wirkung
ir das ganze ReichsSgebiet. u
IV. Folgen der Zumwiderhandlung gegen diefe8 gefebliche Berbot.
1. Die ohne diefe ftaatlidhe Genehmigung in den Verkehr gebrachten Schuldver-
[Oreibungen jind z3ivilrechtlih nichtig (AandeSrechtlidh waren zum Teil andere Folgen
aormiert; vol. Mt. II, 720 Anm, 1), Wal. hiezu au ROSE. Bd. 14 S. 102 ff.
a) Aus derartigen Papieren entfteht alfo einerfeit8 fein Forderungsrecht gegen
den Ausfteller, anderfeitS kann derjenige, der ein jolhes Papier inı Verkehr
erwirbt, nach allgemeinen Rechtagrundläßen aus dem Nebertragungsgefchäfte
lich regreßmweife an feinen Bormann halten, da ihn diefer ftatt eines Wert:
Perlen Ci Se IS Stiüc Papier übergeben bzw. verfbhbafft hat. (Genle
a. a. ©. S, 1835.
Sleichgültig ift für diefe Folge, ob der Ausiteller felbft oder ein Dritter
die Papiere vor der erteilten Genehmigung in Verkehr bringt. Dies gilt
alfo mu für den Dieb, worin zugleich indirekt ein gewifler Schuß für den
Yusfteller gegen Mißbrauch liegt.
Die vor erfolgter Genehmigung auZgegebene Schuldverfchreibung wird zwar
nicht etwa ohne Weiteres gültig, menn die Genehmigung zur Ausgabe nach-
iräglich erteilt wird. Sie wird aber gültig, menn fie von der Genehmigung
1u8drücklich umfaßt wird oder wenn der Ausfteller die noch in der Hand
de8 erften ErmwerberS oder eines fich legitimierenden f{päteren Erwerber3
Sefindlichen Wapiere auZdrücklich al von ihm ausgegeben und zu der nun
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