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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

22, Titel: Scohuldverjdhreibung auf den Inhaber. S 795, 1508 
Die8 hat den Vorteil, daß das entfheidende Merkmal aus dem Papiere 
jelbft entnommen werden kann. re 
Ein Zuwiderhandeln durch willfürlihe Verlegung der Aus: 
Stellung in das Ausland, ohne daß eine Beziehung zu dem betreffenden 
iremden Lande befteht, würde als Handeln in fraudem legis zu behandeln 
Sein; auch fönnten derartige Mapiere von der NMotierung auf der Börfe und 
vom Börfenverkehr ausgejchlofen werden; f. ferner unten b, ß. ; 
Ausgenommen find daher von diefem Erfordernifie (val. Genle a, a. D. 
und ROH®S®. Bo. 12 S. 301) , 
x) derartige Bapiere, melde zwar im Inland ausgeftellt Kind, aber nur 
außerhalb Deutfhlands3 ausgegeben werden; , 
8) derartige auslänbdijche Papiere, welche zwar im Inland in Umlauf 
gelebt, aber außerhalb DeutihlandS auSgeftellt wurden und 
zwar bon Berfonen, welche in Deutichland weder einen Wobhniliu 
10h eine gemerblidhe Niederlaffung haben. Hat der Mus: 
iteller dagegen in Deutfchland feinen Wohnfik oder eine gewerbliche 
YNiederlaftung (vgl. 8 269 mit Bem.), fo ft {tantlihe Genehmigung 
notwendig, auch menn das Bapier tim Ausland ausgeftellt ijt. Leßteres 
muß indirekt aus AUbf, 2 Saß 1 entnommen werden. , 
Die Emiffion im Inlande durch eine Perfon, die weder 
Wohnfig noch gewerblidhe Niederlafung im Inlande Hat, muß mangels 
ziner jür die Erteilung der erforderlidhen Genehmigung zuftändigen 
Stelle unzuläffig fein, dal. Neumann Bem. 2 zu S 795. 
II. Die ftantlighe Genehmigung im einzelnen. 
Sm allgemeinen {ft hervorzuheben, daß die ftaatlidhe Genehmigung ein formales 
Erfordernis {it und nicht etwa eine ftaatlihe ®Garantie für das betreffende Unter- 
nehmen. Immerhin aber find die berufenen ftaatlihen Organe in der Lage, aus dem 
Sefichtspunkte deS nötigen Schukes des Publikums wie des Staatsfredits nicht nur die 
Cmiffion zu verfagen, fondern auch vor allentı auf die Geftaltung der EmiffionsSbedingungen 
einzumwirken und hievon die Erteilung der ftaatlichen Öenehmigung abhängig zu machen 
insbefondere durch AYufftellung fog. Normativbeftimmungen ; val. z. S. für Bayern 8 4 der 
Agl. Berordnung vom 18. März 1896). ; . 
| Eine Unweifung, auf welche einzelnen Punkte bei der Prüfung Rücficht zu nehmen 
it, wird im BOB. nicht gegeben, da Dies nicht der Ort hiezu ijt CM. II, 721). 
1. Buftändigkeit. Nach SE. I, 701 war die Staatsgenehmigung den Bentral- 
behörden der HBundeSftaaten zugewiefen, ohne daß jedoch eine nähere Beftimmung 
über die Örtliche Zuftändigkeit verbunden war (We. IL, 719). €, II wollte den Bundes- 
cat alg allein maßgebende Behörde für Erteilung diefer Genehmigung aufftellen (val. 
yiezu 8. IT, 557). €. III ımd damit das BGG, it zur Anordnung des EI zurüc- 
gelehrt und regelt nunmehr die örtliche Zuftändigkeit genauer, | 
> Buftändig it die Zentralbehörde des BundesitaateS, in deflen 
BSebiete der Ausfteller feinen Wohnfik (dal. S 7) oder feine gewerbliche 
Niederlaffung (vol. 8 269) hat, und zwar zur Zeit der Ausitellung, Die 
Worte: „Jeine gewerbliche Niederlaffung“ find jedoch nicht fo zu verltehen, 
ıl8 müßte der Ausfteller in dem betreffenden Bundes{taate feine einzige 
Itiederlaffung haben, eS genügt vielmehr, wenn er dort eine feiner Nieder= 
faflungen hat, bal. Henke a. a. ©. S. 129. . N 
Im übrigen obliegt die nähere Beftimmung dem einzelnen Staate, 
Das Staatsrecht der einzelnen Bundesftaaten hat ferner darlider zu ent: 
icheiden, vb bie Bentralbehöürde vor Erteilung der Genehmigung au noch 
die LandeSherriidhe Auftimmung einzuholen hat. 
nn. a en val. prenß. BO. vom 16. November 1899 Art. 8 und Gefeß vom 
, Dr . 
. Sn Bayern ift maßgebend 8 9 der Verordnung vom 25. Dezember 1899 (fog. Zus 
jtändigfeitsverordnung, ©. u. VBYl. S, 122): Hienach wird allgemein die erforderliche 
Genehmigung durch das Staatsminifteriunm des Innern im Benehmen mit den Staats- 
ninijterien der Yultiz und der Finanzen erteilt. . 
Für Schuldverfchreibungen, die von BerkehrSunternehmungen ausgeftellt 
werden, erfolgt die Genehmigung durch das Staataminifterium für VBerkehrSangelegen- 
heiten und das Stanatsminifterium des Yunern im Benehmen mit den Staatsminifterien 
ber Sultiz und der Finanzen. 
Soweit e8 fich aber um induftrielle Unternehmungen oder andere al8 Hypotheken- 
banfen handelt, erfolgt die primäre Behandlung und die Befdheidung durch das Kol. SM, 
de8 Mal. Haufe und des YNeußern, da diefernt nunmehr die Aufficht über Handel und Ge: 
merbe oblieat (Ent!chl. von 4. Milärz 1905). 
)}
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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