Gläubigern, jedoch nur bis zur Höhe der satzungSgemäh bestimmten Haftsumme,
die mindestens den Betrag des Geschäftsanteils erreichen muß.
Die Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht wur
den durch Gesetz vom 20. Dezember 1933 abgeschafft.
Die Zahl der Privatbarikiers (s. a. S. 131 sh hatte sich in der Inflations
zeit etwa verdoppelt. Der Kreditverteilungsapparat war, gemessen an den
zur Verfügung stehenden Kapitalien, zu groß. Zur Gesundung des Bank
wesens war daher die Verringerung der Zahl der Banken und Bankfirmen
notwendig. Nach der von der Reichsbank für die Bankenquete vorgenom
menen Statistik ist die Zahl der Privatbankiers von 1221 (1913) auf 709
(1932), einschließlich ihrer Zweiganstalten von 1452 auf 889, also auf 61 %
zurückgegangen. Demgegenüber ist in dem gleichen Zeitraum (1913—1932)
die Zahl der Bankstellen der privaten Kreditbanken von 2627 auf 3165, die
der Genossenschaftsbanken von 18 557 auf 22 214, die der öffentlich-recht
lichen Banken von 71 auf 512, die der Sparkassen von 11 559 auf 13 033
angewachsen. Spielen der Zahl nach die 220 Aktienbanken und die 9 Staats
banken, zu denen noch 31 Landesbanken und Girozentralen treten, eine
untergeordnete Nolle, so überragen sie an Bedeutung alle anderen Kredit
institute.
Die Zahl der Bankbeamten war bis auf 330000 (1923) gestiegen.
Nach der Betriebszählung von 1933 betrug die Zahl der beschäftigten
Personen (abzüglich der Arbeiter) bei den Kreditbanken 73 982, bei den
Notenbanken 12 791, bei den Sparkassen 37 132, bei den Kreditgenossen
schaften 24 087, bei deg Pfandbriefbanken 9773, insgesamt rund 164 000.
Nach einer Erhebung der Reichsbetriebsgemcinschaft Banken und Versiche
rungen ist bis März 1935 die Zahl der im Kreditwesen Tätigen um rund
20 000 gestiegen. Heute dürfte die Gesamtzahl auf rund 200 000 an-
gewachsen sein.
Vorherrschend sind die Tarifverträge; im Manteltaris wer
den Arbeitszeit, Urlaub, Lehrlingswesen und Mitbestimmungsrecht be
handelt; der Gehaltstarif der Bankbeamten gliedert drei Arbeits
gruppen und sieht Leistungszulagen vor. Die am 1. April 1937 in Kraft
getretene neue Reichstarifordnung bringt Verbesserungen hinsichtlich Haus
halts- und Kinderzulagen, sowie der Urlaubsdauer. Da erfreulicherweise
das Leistungsprinzip wieder gelten soll, müssen individuelle Regelungen
getroffen, und den praktisch und theoretisch gut Geschulten sollte in höherem