auf das Einlagekapital zahlen. Von den umgesetzten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen müssen mindestens
50 v. H. von den Mitgliedern der Genossenschaft
selbst als Erzeuger herrühren. Für die Bedeutung,
die man in den Vereinigten Staaten der weiteren
Bestaltung der landwirtschaftlichen Verkaufsorgani—
sationen zumißt, ist bezeichnend, daß als einziges
Ergebnis einer langen mühsamen Arbeit der Gesetz—
gebungsmaschine in den letzten beiden Tagungs—
»erioden des Kongresses im Juli dieses Jahres ein
Sesetz angenommen worden ist, das die Einrichtung
einer besonderen Abteilung für das cooperative
marketing im Landwirtschaftsministerium der Ver—
zinigten Staaten vorsieht und für diesen Zweck
226 000 Dollars für die Etatsjahre 1926 und 1927
zur Verfügung stellt.
6. Grain Marketing Company.
Der Getreidehandel erfreut sich, wie auch in
nanchen anderen Ländern, in den Vereinigten
Staaten nicht gerade besonderer Begünstigung durch
den Gesetzgeber. Die Farmer sehen in dem Ge—
reideterminhandel ein Mittel zur Stärkung der
Baissetendenzen am Getreidemarkt und haben es
durch die Grain kuture aet so ziemlich erreicht, den
Terminmarkt für Weizen von Chikago nach Winni—
»eg zu verdrängen. Die besonderen Vergünsti—
gungen, die die Capper Vvolstead Act von 1922
den landwirtschaftlichen Genossenschaften auf dem
Bebiet der Verkaufsorganisation einräumt, hat bei
dem Getreidehandel die Bereitwilligkeit geweckt, an
die Landwirtegenossenschaften Anschluß zu suchen.
Von seiten der landwirtschaftlichen Organisationen
kam dem wohl der Wunsch entgegen, durch eine Ver—
stärkung der Ausfuhr eine Warenverknappung und
Erhöhung des Preisstandes auf dem inländischen
Markt erzielen zu können. So entstand im Herbst
1924 die Grain Marketing Company. Sie ist zu—
ammengeschlossen aus der American Farm Bureau
Federation, einer mächtigen Dachorganisation, die
37 Farmerorganisationen umfaßt, und den fünf
größfen privaten Getreidehändlern der Vereinigten
Staaten, die bisher ungefähr 40 v. H. des gesamten
Betreidegeschäfts der Vereinigten Staaten hand—
—
ügen. Das Grundkapital betrug 26 Millionen
Dollars. Obgleich der Name auf eine Handelsgesell—
schaft hindeutete, handelte es sich doch um eine reine
Benossenschaft, die auf Grund der genossenschaft—
ichen Gesetzgebung der Union errichtet war. Die
Bedingungen der Geschäftsübertragung trugen
dieser Genossenschaftsgrundlage Rechnung. Die
fünf Getreidefirmen; sollten mit Aktiven und
Passiven an die neu errichtete Gesellschaft übergehen.
Die Aktiven sind sehr bedeutend, sie umfassen außer
Getreidelagerhäusern in einer ganzen Anzahl nord—
imerikanischer Städte den gesamten Geschäfts—
aApparat, ihre Büros und Geschäftsverbindungen
usww. Der Wert aller dieser Aktivposten war auf
22 Millionen Dollars angesetzt. Außerdem hatten
sich die fünf Firmen verpflichtet, der neuen Ge—
nossenschaft 4 Millionen Dollars in flüssiger Form
als Betriebskapital zur Verfügung zu stellen. Die
bisherigen Eigentümer der Firmen hatten sich ferner
—
sßehalt in die Dienste der neuen Genossenschaft zu
reten, dort das Geschäft fortzuführen und ent—
rechenden Nachwuchs für die Leitung der Genossen—
haft heranzubilden. Die Bedingungen waren für
nie Landwirte sehr günstig. Sie erhielten sofort
zie volle Kontrolle über das neue Unternehmen
mindestens zwei Drittel des Aufsichtsrats mußten
on den Landwirten erwählt werden), brauchten
edoch den Kaufpreis nur nach Maßgabe ihrer
ꝛeistungsfähigkeit zu zahlen. Bei den Getreide—
irmen mag neben dem Bestreben, sich von den in
en letzten Jahren ergangenen gesetzlichen Be—
timmungen, die die Gewinne des Getreidehandels
ehr einschränkten, zu befreien, die Absicht mit—
Jesprochen haben, durch die Vereinigung der fünf
Firmen beträchtliche Betriebsersparnisse zu erzielen.
Ddie Vereinigung der fünf Firmen auf rein kapita—
istischer Grundlage würde von Regierungsseite
aum genehmigt worden sein, da sie als eine Trust—
ildung zur Ausschaltung des notwendigen Weit—
»ewerbs angesehen worden wäre. Die Landwirte
zrerseits konnten von der ÜUbernahme der Getreide—
irmen eine beträchtliche Besserung der Methoden
es Getreideabsatzes erhoffen. Die bisherigen Ge—
vinne der Getreidehändler sollten auf Landwirte
ind Verbraucher verteilt werden. Man hoffte, daß
inter den neuen Verträgen die Landwirte 6 bis
Cents für den Bushel mehr als bisher erhalten
vürdenu).
Die Marktlage war für das Unternehmen
günstig. Das Jahr 1924 war wegen einer guten
Ernte in den Vereinigten Staaten bei gleichzeitiger
Mißernte in Kanada und geringer Ernte in Europa
ür den amerikanischen Weizenbau besonders ge—
egnet. Die Grain Marketing Company soll beim
Umsatz der Ernte 1924 auch ganz erhebliche Ge—
vinne erzielt haben. Der Ehe zwischen Getreide—
sandel und landwirtschaftlichen Genossenschaften
var trotzdem keine längere Dauer beschieden. Die
Scheidung ist im Gang oder bereits vollzogen. Über
zie Gründe ist nichts Näheres bekanntdeworden.
II. Arbeiten der letzten Tagung des amerikanischen
Kongresses mit dem Ziel einer Hilfsaktion für die
totleidende Landwirtschaft, insbesondere der Stabi—
lisierung der Getreidepreise
Das Verlangen nach einer Bundesgesetzgebung
ur Besserung der Lage der amerikanischen Land—
birtschaft ist seit der großen Wirtschaftsdepression
er Jahre 1920/21 in den Vereinigten Staaten nie—
nals ganz verstummt, wenn auch, je nach der Be—
egung der Marktpreise ihrer Erzeugnisse, der Not—
chhrei der Farmer zeitweise nachließ oder stärker
vurde. Um die letzte Jahreswende ist im mittleren
Vesten die Beunruhigung der Farmer über das
Lusbleiben der vor allen Bundeswahlen regelmäßig
n Aussicht gestellten landwirtschaftlichen Gesetz—
sebung wieder besonders stark geworden. Dieser
Zztimmung Rechnung tragend, entfalteten die beiden
Zäuser des Kongresses eine eifrige Tätigkeit. Die
⸗21) A. C. Kuthe im „Wirtschaftsdienst', 9. Jahrgang,
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