Kranken-, Versorgungs- und Unfallskassen. 25
Das k. k. Österreichische Gesetz bestimmt auch
heute, daß nicht gebettelt werden darf und hat sowohl
die Sicherheitswache als auch die Gendarmerie Instruktionen,
jeden Bettler aufzugreifen und der Behörde
abzustellen. Was geschieht nun mit einem abgestellten
Bettler? Er wird, je nach Umständen, eingesperrt, d. h.
auf Kosten der Gesellschaft verpflegt, und ist er in einer
anderen Gemeinde zuständig, so wird er wieder auf
allgemeine Kosten mit Leibwache nach Hause geschoben.
Dort angelangt, treibt er zumeist seine Bettelei fort.
Die jetzige Versorgung der arbeitsunfähigen und verkommenen
Individuen ist jedenfalls einer Reorganisation
bedürftig.
Die Armenkasse ist eine Abteilung der Versorgungskasse
und die vorhandenen Fonds werden der Versorgungskasse
zugeführt.
Das österreichische Krankenkassen-Gesetz,
In Österreich bestehen gesetzlich 6 verschiedene
Krankenkassen:
1. Bezirkskassen, 4. Betriebskassen,
2. Vereinskassen, 5. Baukassen,
3. Bruderladen, 6. Genossenschaftskassen,
Daß diese 6 Kassen einander Konkurrenz machen
müssen, ist selbstverständlich und wird die staatliche
Überwachung so vieler Kassen fast unmöglich.
Die Führung dieser Kassen ist oft schlecht bezahlt,
teils unverläßlich; die so oft vorkommenden Malversationen
beweisen die Wahrheit des Gesagten.
Bei komplettem Reservefond kann die Einzahlung
der Krankenkasse herabgesetzt werden.
Der einzelne Einzahler wird in solchen Fällen
minimal ersparen und es könnten nach vorstehender
Örganisation die Bestimmungen lauten:
„Überschüsse der Krankenkasse haben der Versorgungskasse
zugeführt zu werden“.
Je früher der Staat diese Organisation im großen
Stil durchführt, desto besser ist es.