28 Gustav Marburg. Soziale Roformen. |
2. Um den Tuberkulösen den heilsamen Genuß der Landluft
zu verschaffen, bedarf es einer neuen Einrichtung. In waldigen,
ozonreichen Gegenden, nahe der Großstadt, sind Doecker’sche
Baracken (leihbar von dem Verein vom Roten Kreuz) als Liegehallen
hergerichtet, aufzustellen. Selbstverständlich müßte den Kranken auf
Verlangen Speisen und Milch verabfolgt werden. Die Unterhaltung
dieser Küchen sollte Sache der Frauenvereine sein. Den Tuberkulösen
ist die Möglichkeit zu geben (Arbeiterfahrkarten) zu jeder Tageszeit
nach diesen Liegehallen zu fahren, um sich in diesen oder in ihrer
Umgebung aufzuhalten.
Die vorgeschlagenen Erholungsstätten müßten, um ganz ersprießlich
zu sein, sich auf das Innigste an die Krankenkassen
anschließen, so daß sie eine auf dem Boden des Krankenkassengesetzes
erwachsene Einrichtung sein würden, und zwar, weil durch
das Krankengeld der erwerbsunfähige Arbeiter in den Stand gesetzt
wird, die Erholungsstätten zu genießen, und das von dem zur Beköstigung
in den Erholungsstätten Notwendige, wenigstens die Milch,
müßte von den Kassen bezahlt werden. Von vorneherein soll
nämlich darauf Bedacht genommen werden, daß diese Erholungsstätten
nicht Wohltätigkeitsanstalten, sondern durchaus nur Wohlfahrtseinrichtungen
sein sollten.
Von Bedeutung für die vorgeschlagenen Einrichtungen ist noch
zweierlei: Erstens wird in der Stätte keine eigentliche ärztliche
Behandiung — von der Nothilfe abgesehen — ausgeübt. Der Kranke
verbleibt vielmehr in der Behandlung seines Arztes, Ersucht, so oft es ihm
notwendig erscheint, den Arzt in der Frühsprechstunde auf. Dadurch
wird die Kontinuität der Behandlung gewahrt; zugleich aber ist
verhütet, daß dem Arzte aus der Überweisung eines Kranken in die
Erholungsstätte ein materieller Schaden erwächst. Sodann kommt
den Krankenkassen zu Nutze, daß sie davon absehen können, die
arwerbsunfähigen hauskranken Kassenmitglieder kontrollieren zu
assen. Die Kontrolle wird durch die Überweisung in die Erholungsstätten
unnötig. Die leitende Schwester übt die Kontrolle aus. Die
Kranken sind nämlich gehalten, des Morgens, wenn sie in die Er-21olungsstätten
kommen, sich zu melden. Abends beim Weggehen
9aben sie sich abermals zu melden. Antritt in die Stätte und Abgang
werden jedes Mal mit der Zeitangabe auf wöchentlich ausgegebenen
Erkennungskarten vermerkt. Der Kranke legt auf Verlangen der
Kasse die wöchentliche Erkennungskarte bei der Abhebung des
Krankengeides dem Kassenrendanten vor. An Verpflegung wird in
den Stätten gewährt: ein bis zwei Liter Milch täglich nach Anardnung
des Arztes und nach Bevollmächtigung der Kasse, und
Mittagsbrot, dessen Hauptbestandteil !/, bis */„ Pfd. Fleisch nebst
Suppe, Gemüse und Kartoffein ist. Auf Gesuch des behandelnden
Arztes wird einzelnen Kranken, z. B. Magenkranken, eine andere
Kost gewährt. Auf Verlangen erhalten die Kranken noch gegen
Zahlung von 5—6 Pfg. ein belegtes oder unbelegtes Butterbrot. Für