Full text : Wohlfahrtzentrale der Stadt Barmen

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Auf  der  einen  Seite  hat  (ich  aber  die  Forderung  des  Mietnadilaffes  als
unentbehrlich  erwiefen  zur  Ermittlung  der  wahren  Verhältnis  des  Mieters.
Denn,  wird  dem  Hausbefißer  in  manchen  Fällen  ein  Nachlaß  fchwer,  fo
bann  man  es  ihm  umfoweniger  verdenken,  wenn  er  (ich  dagegen  fträubt,
den  Verzicht  da  zu  üben,  wo  er  nicht  abfolut  notwendig  i|t.  In  den  meiften
Fällen  kennt  der  Vermieter  die  Verhältnis  feiner  Mieter  be|fer,  wie  irgend
ein  anderer,  und  häufig  haben  die  Mitteilungen  des  Vermieters  unerwartete
Aufklärungen  gegeben.
Auf  der  anderen  Seite  follten  die  Vermieter  den  verlangten  Mietnachlaß, ­
  fo  fdimerzlich  auch  viele  davon  betroffen  werden,  nicht  als  unbillige
Härte  empfinden,  weil  durch  die  Mietunterftübung  der  grösste  Teil  einer
[on|t  in  den  meiften  Fällen  uneinbringlichen  Forderung  ausbezahlt  wird.
Das  Opfer  des  Nachlaßes  kann  ferner  dem  Vermieter  zugemutet  werden
mit  Rückficht  auf  die  auch  in  Friedenszeiten  vorkommenden  Mietausfälle,
für  die  gewährte  Sicherheit  für  den  pünktlichen  Empfang  der  reftlichen  Miete,
fowie  für  Beibehaltung  des  Mieters,  für  welchen  in  Kriegszeiten  fchwerlich
Erfaf  gefunden  werden  könnte.
Audi  trifft  der  Krieg  viele  Angehörige  des  gewerblichen  und  gefchäftlichen
  Mittelftandes,  z.  B.  Bäcker,  Fleifcher,  Schneider,  Schuhmacher  nodi
viel  härter,  ohne  daß  den  Betreffenden  nur  ein  Teil  ihres  früheren  Einkommens ­
  erfeft  und  gewährleist  werden  kann.
Schließlich  können  nicht  wohl  Zufchüfe  zu  den  Mieten  für  gefdiäftliche
und  gewerbliche  Räume  gewährt  werden,  weil  die  bei  denfelben  auftretenden ­
  verfdiiedenften  Urfachen  des  Mietrück  ftandes,  Sdiwierigkeiten
ganz  unvorhergefehener  Art  bilden  und  außerdem  die  außerordentlich
mannigfache  Höhe  der  betreffenden  Mieten  eine  gleichartige  Behandlung
ausfchließt.
Die  MietVerhältnis  werden,  abgefehen  von  der  fchon  genannten
doppelten  Vorbedingung  der  Bedürftigkeit  des  Mieters  und  des  NadilaSs
des  Vermieters,  nach  folgenden  Grundfäßen  geregelt:
Ein  Mietzufchuß  wird  gezahlt  an  Kriegsunterftüfte  bei  einer  monatlichen ­
  Miete  bis  zu  Mk.  25.—  in  Höhe  von  25  v.  H.  Bei  Mieten  über
Mk.  25.—  bis  einfchließlich  Mk.  50.—,  vorausgefebt,  daß  keine  nennenswerte ­
  Nebeneinnahme  vorhanden  ift,  wird  der  Zufchuß  derart  geregelt,
daß  der  Mieter  monatlich  Mk.  12.50  felbft  aufzubringen  hat.  Arbeitslofenunterftübten
  und  Nichtunterftübten  wird  in  allen  erforderlichen  Fällen  nidit
mehr  als  25  v.  H.  Mietbeihülfe  gewährt.  Bei  alleinShenden  Kriegsteilnehmern, ­
  die  eine  eigene  Wohnung  haben,  wird  ein  Zufchuß  von  50  v.  H.
            
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