Object : A magyar korona országainak betegsegélyző pénztárai 1898-ban = Die Krankenkassen der Länder der ungarischen Krone im Jahre 1898

   
   
       
     
       
   
   
   
  
    
      
      
    
      

Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 175

(neu

eu)

Art. 19.

Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung der
nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verordnungen
 ıund Weisungen liegt den Kantonsre egierungen ob, die
hierfür geeignete Organe bezeichnen.
Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf
ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken, sowie
von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis.
Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ablauf
 jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Vollziehung
des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung
vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird.
Ebenso geben sie ihm; beziehungsweise dem hierfür bezeichneten
 Departement oder andern gesetzlich aufgestellten Or-Sanen
 in der Zwischenzeit jede wünschenswerte‘ sachbezügliche
Auskunft.
Art. 20.

Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung
dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige
Inspektoren, denen er das erforderliche Hülfspersonal (Assistenten,

Assistenti innen, Kanzlisten) beigibt, und setzt deren Pflichten und
Befugnisse fest.

FESTEN

 

 

 

       
   
  
    
 

ENTE
            
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