Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

1. Titel: Kauf. Zaujch. SS 482—485. 
ann 
8 484. 
Beigt fiH ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrift, fo wird vermuthet, 
daß der Mangel jehon zu der Zeit vorhanden gewejen jet, zu welcher die Gefahr 
uf den Käufer übergegangen ijt, 
&, I, 402: IL, 419: IIT, 478. 
Die Vermutung des 8 484 ift im Interefje des gewährfhaftsberechtigten Käufers 
aufgeftellt und enthebt ihn der Notwendigkeit, feinerfeits Über die den Gegenftand 
der Vermutung bildende Tatjadhe Beweis zu führen. AUnderfeit8 fteht aber dem Gewähr- 
aftspflichtigen der Gegenbemeis offen. Val. ZPO. 8 292) 
Die Vermutung erfcheint au dann hegründet, wenn (ih ergibt, daß der herbor- 
Be %obhler ihon vor Beginn der Gemwöhrfrift vorbanden war We. 11, 253 und 
Planet zu S 484), felbitverftändlich unbefhadet dejjen, was ich aus S$ 460 ergibt. (Vgl. 
hierüber Bem. 1, 5 zu 8 482.) 
Auch dann trifft die Vermutung des 8 484 zu, wenn vom Verkäufer die Haftung 
A eine8 nicht zu den Hauptmängeln gehörigen Zehler3 oder die Haftung fir alle 
Sehler übernommen oder wenn das Worhandenjein einer Eigenfchaft zugefichert wurde, 
orauSgefeht, daß eine Gemwöährfrift vereinbart murde, vgl. CSiökzle a. a. Ö. S. 166. 
8 485. 
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zuftehenden Rechte, wenn 
:r nicht {päteftenz zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrift oder, fallZ das 
Thier vor dem Ablaufe der Frift getödtet morden oder Jonft verendet ijt, nach 
dem Tode des Thiere8 den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an 
On abjendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder 
diejem den Streit verkündet oder: gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des 
Beweties beantragt. Der Rechtöbverluft tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den 
Manael araliitig verjdwiegen Hat. 
S. I 402; IL 420; IN, 479 
i, Der 8 485 enthält eine der widHtigiten Sondervorfdhriften für den 
Bereich der Tiehgewährf haft. Er begründet eine befondere Anzeigepflicht des Käufers 
gegenüber dem Verkäufer. Wie in Bem. 3, b zu 8 464 dargelegt wurde, befteht in der 
Kegel feine Verpflichtung des Käufers, über den hervorgetretenen + der Kauffache 
dem Verkäufer binnen beftimmter Zrift Mitteilung zu machen, ZÜür das Gebiet der VBieh- 
gewährichaft wird ausnahmSweife eine folde Verpflichtung bearündet. € fteht 
die8 in Aufammenhang mit $ 484. 
Die Anzeige foll den Verkäufer, gegen welchen die RechtSvermutung des 
% gr ER die Lage verfeben, redhtzeitig Jeinen Gegenhewei3 vorzubereiten. 
Die in Sa 1 verlangte Anzeige ift aber feine g eichuldete, bal. hiezu näher 
Mein, Anzeigepflicht im Schuldrecht S. 67 ff, a. M. Iofef in Sruchots Beitr. 
Bd. 52 S. 274, 285. 
„3, Eine befondere Sorm ift für die Anzeige nicht vorgefhrieben. Sie fanrı 
mündlig oder fOriftlih erfolgen. Doch hat der Rünfer natürlich darauf Bedacht zu 
ıehmen, daß er die rechtzeitige Erftattung der Anzeige nachzumweifen in der Lage il. 
Such muß au8 diejer Anzeige der zu rügende Mangel hervorgehen; dabei mag 
®8 genügen, wenn Die erfennbaren Symptome der (Erfranfung mitgeteilt werden. Val. 
Dies auch die Bent. 3, a zu 8 478, Towie Stölzle S. 171 ff, Neumann, Sahrb. Bd. VI S. 200). 
3. Sür die Anzeige läuft eine Au3{OHInßfrift. Die Anzeige muß a 
mmer „{jofort“ gefchehen. Sie muß aber erfolgen innerhalb der SGewährfrilt mit 
Zugabe von zwei Tagen nach deren Ablauf. It das Tier innerhalb der Gewährfrift 
lelbit verendet oder getötet worden, 10 Iäuft für die Anzeige nicht mehr die volle 
Gewährfrift, jondern zu dem fchon verfloftenen Teile der leßteren nur noch die zweis 
‘ägige Nachfrift vom Tode des Tieres an. , 
Ueber zeitlidhHe Berehnung der Frift 1. auch 88 187, 188 und zwar gilt 
88 187 bi. 2, 188 Abi. 1 für die Berechnung feit Ablauf der Gemwährfrijt, $ 187 Aof. 1 
biegeaen feit Fütuna oder Berendung. Val. auch Stölzle S. 168.
	        
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