fullscreen: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

der Welt zu schaffen, daß ein natürlicher Ronfliktt 8 Mepeh 
zwischen Industrie und Landwirtschaft besteht“!.. t 
Man kann mir nicht einwenden, daß auf dem anderen 
Erdteil ganz audere mit den Unsrigen garnicht ver— 
gleichbare Verhältnisse herrschten. Allerdings herrschen 
völlig andere Verhältnisse. Das andert aber au der 
Tatsache, die ich beweisen will, gar nichts. Das, was 
der „Grenzer“ betreibt, ist eben Lande und Forstwirt- 
schaft genau in dem Sinn, wie unsere technischen 
Bücher es definieren. Der Grenzer aber — und dies 
möchte ich gerade dartun — ist etwas anderes, wie 
unser Bauer oder Gutsherr und dies gilt in erhöhtem 
Maße vom Typ des Grenzers und erst recht des In⸗ 
dustriellen wie Ford selber, welcher sich stolz rühmt, 
von keinerlei Tradition belastet zu sein. Der Vergleich 
der sog. Verhältnisse stoßt uns gerade mit Deutlichkeit 
auf die subjektiven Eigenarten des Landbau treibenden 
Unternehmers. 
Indessen glaube ich mich nicht mit diesem hinweis 
auf das Ausland begnügen zu dürfen, sondern ich habe 
mich hier mit einigen Stellen aus den Materialien und 
aus der Literatur auseinanderzusetzen. 
An die Spitze stelle ich den viel zitierten Satz der 
Denkschrift:?, Daß der eigentliche Landwirtschaftsbetrieb 
unter keinen Umständen dem handelsrecht zu unter— 
stellen ist, ergibt sich aus der Natur der Sache. Selbst 
der Großbetrieb vollzieht sich hier in Jormen und unter 
Bedingungen, welche von denjenigen des kaufmänni- 
schen Verkehrs so wesentlich abweichen, daß die Grenze 
zwischen beiden Berufszweigen auch in rechtlicher Be⸗ 
ziehung festgehalten werden muß“. Dieser Satz wird 
* 
5. Jord, Mein Leben und Werk, S. 220. 
Ein warmer durspreter Fords und ebenso begeisterter Gegner 
des geisttötenden Taulorsuftems ist übrigens GottleOttlilienfeld 
in seinem Buch „Fordismus“. Ich führe ihn an als Gewährs- 
mann für die Ernsthaftigkeil der Jord'schen Ideen. 
Hhahns«Mudgdan. S. 190 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.