tragen, direkt aufzubürden und sie den erzieherischen und mäßigenden
Wirkungen des uneingeschränkten Wahlrechtes zu unterwerfen.
Übrig bleibt noch die Frage, wie weit das Geschlecht ein Grund der
Ausschließung sein soll. W’äre der Staat noch in seiner militärischen
Entwicklungsperiode, in der seine Hauptaufgabe ist, sich mit Waffen
gewalt zu behaupten und in der die gewerblichen Arbeiter ebenfalls
nicht wahlberechtigt sind, so hielte ich das Argument, daß die Frauen
ausgeschlossen werden müssen, weil sie dem Staat bei feindlichen An
griffen nicht helfen können, für die Sache der Frauen verhängnisvoll,
seine sachliche Richtigkeit immer vorausgesetzt.
Doch erstens ist es gar nicht so fest ausgemacht, daß die Frauen
nicht das gleiche Maß Verantwortung für die Landesverteidigung wie
die Männer trügen, wenn wir noch in jenem Stadium lebten. Die
Rolle, die die holländischen Frauen während unseres Krieges gegen
die südafrikanischen Republiken spielten, indem sie die Männer zum
Kampfe entflammten, kann jeden Vergleich mit der Arbeit der Feld
dienst verrichtenden Soldaten aushalten. Stets haben die Frauen in
hervorragender Weise in die Verteidigung von Nation und Rasse ein
gegriffen. Wurde unter den primitiven Völkern ein Stamm überwun
den, so zog er sich manchmal in abgelegene Orte zurück, bis die Lücken
der männlichen Bevölkerung genügend ausgefüllt waren, das Kriegs
glück von neuem zu versuchen 1 . Der Einfluß der Mütter drängte wäh
rend dieser Schonzeit alles zurück. In ihren Herzen waren der Haß
und die Bestimmung ihres Stammes konzentriert, und die sexuelle
Auswahl, die sie beaufsichtigten, diente nur militärischen Zwecken.
Je deutlicher und kräftiger ihr Wille den auf seine Daseinserhaltung
gerichteten Willen des Stammes ausdrückte, desto erfolgreicher ge
staltete sich dieses Ringen des Stammes.
Dasselbe beobachten wir beim Rassegefühl, das in politische Be
wegungen mit entsprechenden Zielen ausbricht, wo mehrere Rassen
Zusammenleben. In Indien behandeln die Frauen jeden mit der größ
ten Härte, der sich mit Angehörigen fremder Rassen vermischt, und
in Amerika beschwingt der Zorn der Frauen die Leidenschaft, die in
1 Dies war der Fall bei den Maori, demzufolge ihr System des Landeigentums,
das dem Stamm gehörte, modifiziert wurde. Ein eroberter Stamm behielt stets
ejne Art Retentionsrecht auf das ihm abgenommene Land, so daß der Besitz ihrer
Eroberer niemals ein ganz ausschließlicher werden kann, weil diese zu jeder Zeit
von einer Armee der ursprünglichen Eigentümer herausgefordert werden können.
37