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Macht der Interessen, die den Status quo ante vertreten; denn tat
sächlichen Einfluß hat das Referendum nur im negativen Sinne. Wird
eine Gesetzesvorlage vom Volke sanktioniert, so übt es keine Macht
aus. Das Referendum bedeutet eben kein Mitwirken des Volkes an den
Gesetzgebungsakten, wohl aber dient es dem Volke als Mittel, der
Gesetzgebung entgegenzuhandeln 1 . Am besten kann das Sachverhält-
nis durch eine Schilderung der Etappen veranschaulicht werden,
die ein Gesetzentwurf bei uns durchlaufen muß, bis er gesetztes
Recht wird. Zuerst wird er dem Hause vorgelegt, doch ist dies ge
wöhnlich reine Formalität, obgleich seine allgemeinen Bestimmun
gen schon in diesem Stadium begründet werden, und eine Debatte
sich daran anschließen kann. Alsdann wird die Vorlage gedruckt.
Hierauf wird die zweite Lesung vorgenommen; alle Abgeordneten,
die für eine zweite Lesung stimmen, bekunden dadurch, daß sie mit
den Hauptzielen des Entwurfes genügend übereinstimmen, seine
Überweisung an einen Ausschuß zur ausführlichen Beratung und
Amendierung zu unterstützen. In der Kommission wird nun Wort
für Wort, Artikel für Artikel erwogen, alle Wirkungen und Möglich
keiten der Vorlage werden ins Auge gefaßt, und sie verläßt die Kom
mission oft in ganz veränderter Gestalt. Nur wer die Verhandlungen
im Ausschüsse genau und aufmerksam verfolgt hat, ist zur Verteidi
gung des modifizierten Gesetzentwurfes hinreichend gerüstet. Jetzt
folgt die Berichterstattung in der Plenarsitzung; das versammelte
Haus hat Gelegenheit, die Bestimmungen des von der Kommission
amendierten Entwurfes zu prüfen und zu erklären, ob es die einzelnen
Paragraphen genehmigt. Die dritte Lesung schließt die Kette: das
Parlament entscheidet, ob die Vorlage in ihrer endgültigen Form und
als Ganzes genommen Gesetz werden soll oder nicht.
Wenn ein Referendum diese Prozedur ergänzen würde, was ge
schähe dann tatsächlich ? Welcher erhöhte Anteil wäre dem Volke
an der Leitung der Regierung wirklich gegeben? Jeder Abgeordnete
weiß, daß das Parlament über die Gesetzgebung eine wirkliche Aufsicht
1 So mag man das Referendum in einem Staate befürworten, der dermaßen
korrumpiert ist, daß seine Gesetzgebung ein Handelsobjekt geworden ist, oder
wo das Referendum schon so lange ausgeübt wird, daß es mit den nationalen
Gewohnheiten verwachsen ist. Siehe Oberholtzer: Referendum in America;
Common's: Races and Immigrants in America betont ebenfalls nachdrücklich,
daß das Referendum in Staaten mit gemischten Nationalitäten einen unifizie
renden Einfluß habe.