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verletzende Äußerungen von seiten der Organisierten gefallen, die
erklärten, mit jenen nicht zusammen arbeiten zu wollen.
Da der Inhaber betreffenden Betriebes dem Arbeitgeberverbande *)
angehörte, nahm dieser sich in der Folge der Sache an und ließ
plötzlich an alle bei seinen Mitgliedern beschäftigte Zigaretten
arbeiter die Aufforderung ergehen, bis zu einem näher bezeichneten
Termin (27. Mai) aus dem Tabakarbeiter-Verband auszutreten. Falls
sie dies nicht täten, so würden sie an diesem Tage entlassen bez.
würde ihnen gekündigt werden.
Letzteres geschah dann auch, da die Arbeiter nicht gewillt
waren, sich ihr Koalitionsrecht beschneiden zu lassen. Drei Tage
nach diesem Ereignis (am 30. Mai) fand eine Arbeiterversammlung
statt, in der beschlossen wurde, die Arbeit am folgenden Tage
sofort niederzulegen, falls die Fabrikanten nicht „die wegen der
Verbandszugehörigkeit erfolgte Aufkündigung und Entlassung rück
gängig machten“. Da dies nicht geschah, erfolgte am 31. Mai die
allgemeine Arbeitseinstellung. Zusammen mit den schon früher
wegen Lohndifferenzen ausständig gewordenen Arbeitern und Ar
beiterinnen feierten jetzt insgesamt 3294 Personen; von diesen
gehörten 2610 dem Tabakarbeiter-Verband an. Mit ihren Dresdener
Kollegen erklärte sich auch die Arbeiterschaft der Firma Josetti in
Berlin, jener Zweigfabrik des Trustes, — insgesamt 113 Personen —
solidarisch und legte gleichfalls die Arbeit nieder. Zudem wurde
von der Berliner Gewerkschaftskommission an die deutsche Arbeiter
schaft die Aufforderung gerichtet, die Firmen, „welche das Koali
tionsrecht den Arbeiterinnen vernichten wollten“ 1 2 ), zu boykottieren.
Der Ausstand dauerte den ganzen Juni an. Seinen Abschluß
fand er schließlich am 1. Juli mit folgender Vereinbarung:
1. Die dem Tabakarbeiterverband als Mitglieder angehören
den Zigarettenarbeiter und -arbeiterinnen bilden zunächst eine
besondere Sektion des Tabakarbeiterverbandes unter eigener
Sektionsleitung, die aus Zigarettenarbeitern oder -arbeiterinnen
der beteiligten Betriebe bestehen muß. Diese Sektion hat als
Organisation der Zigarettenarbeiter und -arbeiterinnen zu gelten,
mit der es gegebenenfalls die Arbeitgeber zu tun haben.
1) Der Arbeitgeberverband ist im Dezember 1904 von Dresdener Zigaretten
fabrikanten begründet worden zum Zwecke der „Herbeiführung und Pflege dauernd
friedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Berück
sichtigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher
Übergriffe“ (vergl. § 1 der Statuten des Arbeitgeberverbandes).
2) Vergl. Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften
Deutschlands. 15. Jahrgang, 1905, Seite 374.