— 520 —
höhung der beiden Steuern). Bei der Neufestsetzung der Einheitswerte für den 1. Januar
1928 erfolgte eine Höherbewertung, die sich jedoch auf die Aufbringungslast des Jahres
1928 nicht ausgewirkt hat. weil dieser dieselben Werte wie 1927 zugrunde gelegt wurden.
Hinsichtlich der Landessteuern zeigt sich einmal in Bayern und Sachsen die Er-
nöhung der Sätze der Hauszinssteuer. Ebenso kommt bei den Zahlen für Zwickau die
Erhöhung des Satzes für bebaute Grundstücke von 2,4 auf 3 vT im Jahre 1927 in Sach-
sen zum Ausdruck; auf diese Steigerung ist aber außerdem die Veränderung der zu-
grunde liegenden Einheitswerte von Einfluß gewesen. Bei der staatlichen Gewerbe-
kapitalsteuer in München wird deutlich, daß in Bayern 1926 nur drei Viertel des Ge-
werbekapitals der Steuer unterworfen wurden.
Abgesehen von diesen landesrechtlichen Bestimmungen ist aber die Veränderung deı
Realsteuerzuschläge von ausschlaggebender Bedeutung. Ihre Höhe in den drei behandel-
ten Städten ist aus der folgenden Übersicht 30 ersichtlich.
Übersicht 30
Die Realsteuerzuschläge in Hannover, München, Zwickau in den Rechnungsjahren 1926 bis 1928
in vH des Steuergrundbetrages
Hannover
München
Zwickau
Des _
CE
EU
1926 20000000. 0e
1927—1928 ......
2 ar
(27 ka ran ua
1928 ;
Grundsteuer
bei | bei un-
bebauten | bebauten
Grundstücken
2251)
375
375
648
678
100
125 |
150
150
150
150
648
678
100
125
150
Haus-
steuer
Gewerbesteuer)
vom
Ertrag ı Kapital
| von der
Lohn-
summe
360
475
490
433
453
100
125
150
660
725
780
433
453
100
“25
EA
1) Bei Hannover sind in den Zuschlägen zur Gewerbesteuer Berufsschulbeiträge enthalten. — ?) 1, April bis 30. Jun
1926: 150 vH, 1. Juli 1926 bis 31. März 1927: 250 vH.
Diese Übersicht erklärt die Steigerung der städtischen Grund- und Gewerbesteuer in
Zwickau mit der Erhöhung der Sätze von 100 (1926) auf 125 (1927) bzw. 150 vH (1928):
Bei München sind nur geringfügige Steigerungen der Zuschläge vorhanden, während in
Hannover sowohl die Grundsteuer als auch die Gewerbesteuer wesentliche Erhöhungen der
Zuschläge zu verzeichnen haben. Es ist aber zu beachten, daß bei der Gewerbeertraß”
steuer die Beweiskraft der in der Übersicht 29 angegebenen Zahlen vermindert ist; Ver
änderungen dieser Zahlen brauchen nämlich nicht auf Änderungen der Steuer- oder ZW
schlagssätze zu beruhen, sondern können ihre Ursache in der Verschiedenheit der Steuer“
bemessungsgrundlage haben. Da ja die Untersuchungen den Rohgewinn als gleich an’
nehmen, muß wegen der unterschiedlichen Höhe der abzugsfähigen Steuern der verble}
oende Ertrag verschieden sein. Besonders deutlich zeigt sich das bei der Körperschaft
steuer: die Zahlen für diese zeigen einen Rückgang, obgleich sich die Erhebungsformer m
keiner Weise geändert haben.
Der Vergleich der Zusammenhänge zwischen Besteuerung und Betri® b8-
struktur wird auf zwei Beispiele für Hannover und Berlin für das Jahr 1928 be-
schränkt. und zwar werden in den Übersichten 31 und 32 alle aus der Übersicht 26 ersicht