Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Hauses Österreich, wie das reichsfürstliche Konklusum vom 
7. Januar 1731 sagt. Ähnlich der Beschluß des Kurfürsten 
kollegs vom 12. Januar: «in Form eines fideicommissi 
perpetui indivisibilis et inseperabilis », und so dann auch der 
Reichsbeschluß. Die nichtspanischen Besitzungen erscheinen 
als ein dem ganzen Hause Österreich, einschließlich die 
spanische Linie, gehörendes Majorat, von Ferdinand II. 
testamentarisch zunächst für die deutsche Linie gestiftet, 
aber mit unverkennbarem subsidiären Erbrecht der bekannt 
lich seinerzeit mitbelehnten spanischen Habsburger. « Kein 
wirklicher Staat, sondern halb Staat, halb große Gutswirt 
schaft », meint Hartung 1 in einem verwandten Thema. 
Daß die spanische Linie als mitberechtigt galt, und wie 
sehr ihre Ansprüche berücksichtigt wurden, ersieht man 
besonders klar aus dem Familienstatut von 1617, das eine 
«sichere Sukzession» schaffen wollte, durch das sich aber 
Ferdinand freilich nur wenige Jahre hindurch für verpflichtet 
hielt. Hier wird sogar einer deutlich übertriebenen For 
derung Philipps III. Rechnung getragen, indem ihm und 
seiner ehelichen ununterbrochenen männlichen Deszendenz 
als Kompensation Böhmen und Ungarn für den Fall des 
Aussterbens des Mannesstammes Ferdinands zugesichert 
wird, zum Nachteil der Brüder Ferdinands. Gegenüber der 
weiblichen Deszendenz wurde demgemäß im Sinne der Inter 
pretation von 1522 verfahren. Nach dem «bruederlichen 
Vertrag über die ewige Primogenitur-Gerechtigkeit », den 
Ferdinand 1623 mit seinen Brüdern Leopold und Karl 
abschloß, ist nicht mehr die ganze überlebende Linie be 
rufen, sondern der Anfall tritt nach der Primogenitur ein : 
von gleichnahen Seiten verwandten sind die Nachkommen 
des früher Geborenen zuerst berufen. Aus der Unteilbarkeit 
des ganzen Bestandes der Länder, verbunden mit der 
Primogenitur, erklärt Bernatzik 2 die von Ferdinand II. 
1 Der deutsche Territorialstaat des XVI. und XVII. Jahrhun 
derts nach den fürstlichen Testamenten, in den « Deutschen Ge 
schichtsblättern », Bd. XIII [1912], Heft 11/12, S. 283. 
2 S. 3 -
	        
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