Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XXIII. FJachs, Hanf, Jute, Garne und Waareii daraus. 
28b 
129 
130 
Tarif massige Benennung 
ullge- 
meiner 
1 1 
trags- 
mäKsiger 
Spanien. 
Strumpfwaaren 
Glatte Gewebe aus Jute, Manilahant, Pita 
oder anderen vegetabilischen Fasern mit 
oder ohne Beimischung von Baumwolle . . 
Zoll, welcher auf die Vertragsstaaten Anwen 
dung findet, so lange der Vertrag mit 
Frankreich besteht 
geköperte oder gemusterte Gewebe aus dem 
selben Materiale mit oder ohne Beimischung 
von Baumwolle 
Anmerkung zu Post 122b: Als Bindfaden oder Segelgarn, 
welches unter diese Position gehört, wird der Zwirn aus 
Hanf, Flachs oder Jute angesehen, welcher zwe - oder 
mehrdrähtig ist und von dem 10 Meter mehr als 5 Gramm 
wiegen. 
Anmerkung zu Post 123h: Bei leinenen Geweben, welche 
je nach der Anzahl Fäden verzollt werden, zählt man nur 
diejenigen der Kette im Raum von 6 Mm. 
In der Ausfuhr frei. 
Schweiz. 
Kg. 
1 
Pesetas 
45 
1 - 
1 11 — 
90 
Pesetas 
4 i 58 
45 
Kg. !i Frk. 
Kapp. 
25 
90 
Frk. 
Rapp. 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
Flachs, Hanf u, Werg, Jute, Neufundländischer 
Flachs, Abaca und andere nicht besonders 
benannte vegetabilische Spinnstofie, roh 
oder gehechelt 
Garne: 
Packtuchgarn, auch von Jute, bis incl. Nr. 12 
„ von höheren Nummern . . . 
Flachs-, Hanf- u. Jutegarn u. a. vegetabilische 
Spinnstoffe, roh gebraucht, ungebleicht, un 
gefärbt, und Schustergarn 
dieselben gebleicht und gefärbt 
Packleinen von Jute und and, vegetabilischen 
Spinnstoffen, gewöhnlich roh von höchstens 
25 Faden auf 8 Cm., sowohl im Schuss als 
Eintrag 
In der Ausfuhr 
100 1 
100 
100 
100 
r 
!! 
— I 00 
4 I — 
4 i - 
7 I - 
1 I 50 
- I 20 
Schweden. 
Hanf, Flachs und Jute, roh, gehechelt und un- 
gehechelt, frei. 
Garne: 
Leinengarn, rohes, ungebleichtes 
„ gebleichtes oder gefärbtes . . . 
Segelgarn, Bindfaden aller Art 
Jutegarn, ungebleichtes, ungefärbtes. . . . 
„ gebleichtes, gefärbtes 
Garn von andern Pflanzenstoffen (Gretzgarn) 
wird wie Segelgarn und Bindfaden verzollt. 
Doublirtes, gefärbtes und ungebleichtes Garn, 
aus verscMedenem Material bestehend, wird 
nach dem dabei befindlichen höchstver 
steuerten Garne ohne Bücksicht auf die 
Menge behandelt. 
Kg. 
Krön. Oer« 
Krön. 
Oere 
1 - 24 
1 - 47
	        
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