Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Wurst

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Wurzeln

Schwarzwurst,  den  Schwartenmagen  und  bei  Anwendung ­
  von  gepökelter  oder  abgekochter  ganzer
Schweinszunge  die  Zungenwurst.  3.  Leberwürste
  enthalten  außer  Leber,  Lunge,  Nieren,
■Sehnen,  Knorpel  das  sog.  Geschlinge  und  Fett
des  Schweines  und  Rindes,  in  manchen  Gegenden ­
  gebrühte  Rindsköpfe  und  Rindsmagen  bei
gewöhnlichen  Leberwürsten.  4.  Weißwürste
enthalten  Kalbfleisch  oder  Kalbs-  oder  Schweinsgekröse ­
  neben  Schweinefleisch.  5.  Leberkäse
nennt  man  eine  nicht  in  Hüllen  gefüllte  Wurstmasse ­
  aus  der  Leber  und  bisweilen  dem  Fleische
der  bekannten  Schlachttiere.  In  Baden  rechnet
man  ihn  zu  den  pastetenartigen  Nahrungsmitteln
und  läßt  auch  einen  Zusatz  von  Mehl  und  Eiern
-nach.  Im  übrigen  stellt  man  an  Pasteten  dieselben ­
  Anforderungen  wie  an  Würste.  —  Bei  der
-außerordentlichen  Mannigfaltigkeit  der  Würste,
welche  die  Aufstellung  bestimmter  Normen  nahezu
unmöglich  macht,  und  bei  der  Schwierigkeit,  derartig ­
  mannigfaltig  zusammengesetzte  Mischungen
zu  untersuchen,  sind  die  W.  Verfälschungen  in
.hohem  Grade  ausgesetzt.  Ihre  Bekämpfung  ist
aber  durch  das  Fleischbeschaugesetz  vom  3.  Juni
1900  wesentlich  erleichtert  worden.  In  erster
Linie  verbietet  dieses  die  Verwendung  der  wichtigsten ­
  Konservierungsmittel,  wie  schwefiiger
  Säure,  Borsäure,  Salizylsäure  u.  a.,  durch
welche  die  Verarbeitung  minderwertigen  Materials ­
  erleichtert  und  eine  beginnende  Zersetzung
verdeckt  wird.  In  gleicher  Richtung  wirkt  das
Verbot  aller  Farbstoffe,  also  auch  des  seiner
Schärfe  beraubten  Paprikapulvers  (s.  d:),  durch
welches  der  früher  allgemein  übliche  Zusatz  von
.roter  Tinte  zu  den  Fleischwürsten,  namentlich
der  Thüringer  Zervelatwurst,  ein  für  allemal  beseitigt ­
  wurde.  Auch  die  Außenfärbung  des
Darms,  durch  welche  eine  Räucherung  vorgetäuscht ­
  werden  sollte,  ist,  abgesehen  von  den
süddeutschen  hellgelben  Gelbwürsten,  untersagt. ­
  Von  weiteren  Abweichungen,  die  aber  nur
auf  Grund  des  Nahrungsmittelgesetzes  beanstandet ­
  werden  können,  ist  in  erster  Linie  der  Zusatz
von  Mehl  oder  mehlhaltigen  Stoffen,  wie  Grütze,
Stärke,  Semmel,  zu  erwähnen.  Er  hat  im  allgemeinen, ­
  da  Wurst  eine  Fleischware  ist,  als
unzulässig  zu  gelten  und  wird  in  Süddeutschland
und  Sachsen  als  Verfälschung  beurteilt.  Eine
Ausnahme  macht  nur  der  Leberkäse  in  Baden
und  die  ausdrücklich  als  Semmelwurst  bezeichjnete
  W.  in  Dresden.  In  Norddeutschland  läßt
man  aber  bisweilen  geringe  Mehlzusätze  für
Brüh-,  Brat-,  Blut-  und  Leberwürste  als  ortsüblich ­
  zu,  wenn  der  Zusatz  2  °/o  nicht  überschreitet ­
  und  deutlich  gekennzeichnet  wird  (Grützwurst).
Die  seit  einiger  Zeit  aufgekommene  Verwendung
von  Tragant  und  sog.  Eiweißbindemitteln
(Weizenkleber,  Albumin,'  Kasein)  wird  durchweg
als  Verfälschung  angesehen,  weil  sie  zur  Erzielung ­
  der  Bindigkeit  nicht  erforderlich  sind  und
den  Anschein  einer  besseren  Beschaffenheit  Vortäuschen. ­
  In  hohem  Grade  wird  der  Nährwert
der  Wurst  durch  Beimischung  übermäßiger
Wassermengen  erniedrigt,  und  wenn  man  auch

bei  Anrührwürsten,  aber  auch  nur  bei  diesen,
einen  Wasserzusatz  von  20%  duldet,  so  müssen
Überschreitungen  dieser  Zahl  doch  als  Verfälschung ­
  bekämpft  werden.  Würste  aus  Pferdefleisch ­
  oder  Fischfleisch  sind  '  ausdrücklich
als  Pferdewurst,  Fischwurst  zu  kennzeichnen.
Vor  dem  Genüsse  schmieriger,  verfärbter,  ranziger ­
  oder  fauliger  W.,  sowie  vor  Würsten  aus
dem  Fleische  kranker  Tiere  ist  dringend  zu  warnen, ­
  weil  sie  das  höchst  gefährliche  Wurstgift
enthalten  können.  Ihr  Verkauf  verstößt  unter
Umständen  gegen  die  schweren  in  §  12  des  Nahrungsmittelgesetzes ­
  .aufgestellten  Strafbestimmungen. ­
  —  Würste  in  luftdicht  verschlossenen  Büch-.sen
  dürfen  aus  dem  Auslande  nicht  eingeführt
Werden.
Wurzelfasern.  Die  Wurzeln  einiger  inländischer ­
  Pflanzen,  z.  B..  .Queckenwurzel,  hauptsächlich ­
  aber  Wurzeln  tropischer  Gewächse,  wie
Reis  u.  a.,  werden  im  geschälten,  teilweise  auch
im  gebleichten  Zustande  vielfach  zur  Herstellung
-von  Besen  und  Bürsten  benutzt.
Wurzeln  nennt  man  die  meist  unterirdischen
Emährungsorgaine  der  Pflanzen,  mit  denen  diese
am  Erdboden,  oder  bei  den  Wasserpflanzen  kn
Wasser,  bei  den  Luftwurzeln  an  dem  Stamme
befestigt  sind.  Von  ihnen  botanisch  verschieden,
aber  im  allgemeinen  Sprachgebrauche  oft  zu
ihnen  gerechnet,  sind  die  übrigen  unterirdischen
Pflanzenteile,  die  Wurzeistöcke,  Zwiebeln,
Knollen  und  Knollwurzeln.  Die  echte
Wurzel  (lat.  Radix)  unterscheidet  sich  von  den
Stengelorganen  dadurch,  daß  sie  ungegliedert
und  ohne  Blattknospen  ist  und  kein  Chlorophyll
enthält.  Der  Wurzelstock  (lat.  Rhizoma)  ist
ein  unterirdisches  Stengelorgan,  das  oftmals  wieder ­
  Neben  wurzeln  treibt,  und  im  Gegensatz  zur
echten  Wurzel  im  Innern  Mark  enthält.  Zwiebeln ­
  (lat.  Bulbus)  sind  Stengelorgane  mit  einem
Zwiebelboden,  die  an  der  Unterseite  Wurzeln,  auf
der  Oberseite  die  Keimknospen  tragen.  Die  letzteren ­
  sind  von  den  fleischig  gewordenen  Schuppenblättern ­
  umschlossen,  von  denen  die  äußeren
allmählich  absterben  und  dann  häutig  werden.
Die  Knolle  (lat.  Tuber)  ist  gleichfalls  ein  unterirdisches ­
  Stengelorgan  mit  ein  oder  mehreren
Knospen.  Sie  dient  der  jungen  Pflanze  als  Nahrung
und  stirbt  nach  der  Entwicklung  ab,  sobald  sich
eine  neue  Knospe  gebildet  hat,  die  im  kommenden
Jahre  die  Nahrung  wieder  vermittelt.  Knollzwiebeln
  (lat.  Bulbo-Tuber)  sind  Zwiebeln  mit
einer  fleischig  verdickten  Zwiebelscheibe,  die  mit
einer  oder  wenigen  Häuten  umgeben  ist.  —  Als
Beispiel  für  die  vorstehend  aufgeführten  Wurzeln
und  sog.  Wurzelarten  sind  zu  nennen;  echte
Wurzeln:  Baldrian,  Liebstöckel,  Zaunrübe;
Wurzelstöcke:  Kalmus, v Veilchenwurzel;  Zwiebel: ­
  Speisezwiebel,  Meerzwiebel;  Knolle:  Akonit;
  Knollzwiebel:  Safran,  Herbstzeitlose.  —
Die  Wurzeln  bilden  für  den  Handel,  und  zwar
sowohl  für  den  Heil-  und  Gewerbegebrauch  als
auch  für  den  Nahrungsmittelhandel,  je  nach  der
Herkunft,  einen  wichtigen  Gegenstand.  Näheres
siehe  bei  den  betreffenden  Abhandlungen.
            
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