Schuhmacher
Reingewinn-Richtsatz
in % vom Umsatz
25—35
20—30
3—25
„ ” 3 x 99 . *—15
Gewinnsatz aus Handelsumsatz . . —12
(Vgl. Schreiben des Landesausschusses und der: Landesfachverbände des sächsischen Hand-
werks vom Mai 1927 am Schluß des Heftes).
8. Landesfinanzamt Düsseldorf (Bezirk der Hwk. Düsseldorf).
Brutto- Netto-
. Verdienstsatz
50—70°% etwa 20—25 %
9, Landesfinanzamt Karlsruhe (Bezirk der Hwk. Freiburg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim).
Schätzung nach Brutto- und Nettoverdienst, sowie nach Kalkulationssätzen. ‘
Schuhmacher: .
Alleinmeister (hauptsächl.
Flickschuster) ... . . -
Meister mit 1 Gehilfen. .
- „ 20d.3Gehilfen
Größere Betriebe . ...
Schuhmacherbedarfsartikel und
Lederkleinhandel: ... ..
Schuhwarenhandlung: . . .
Richtsatz in % für den
Bruttogewinn Nettogewinn
10—50
394
20—30
9%
Auf dem Lande erscheint die
untere. Grenze dieser. Sätze
angemessen.
Gewöhnliche Schuhwaren.
Bessere Schuhwaren.
Bei teilweiser Selbstanfertigung
und Ausführung von Reparaturen.
(Vgl. auch „Schätzung nach Tagesverdienstsätzen für 1926“ am Schluß des Heftes).
. )—20
1)—12
jı2—18
18—20
10. Landesfinanzamt Köln (Bezirk der Hwk. Aachen, Koblenz, Köln, Trier). ;
a) Vom Landesfinanzamt aufgestellt:
(Ohne Verkauf von Schuhwaren)
1. Alleinmeister bei Durchschnittsbeschäftigung
bei einem Umsatz bis zu 4000 AM . . . 40—45%
2. mit einer Hilfskraft:
bis zu 7000 %% Umsatz . +. 4.040400 25—30%
„A 10000 „ ‚. 18—22%
IL Berechnung von Nutzensätzen:
Den Berechnungen wurden in jeder Branche Betriebe zugrunde gelegt, in der Art und dem
Umfange, wie sie am häufigsten in Köln vorkommen.
__ Die prozentualen Sätze für Bruttonutzen, Geschäftsunkosten und steuerpflichtigen Reingewinn
sind berechnet vom steuerpflichtigen Umsatz. (Steuerpflichtiger Umsatz-Gesamtverkaufserlös oder
‚einnahme, zuzüglich ev. Eigenverbrauch.)
Bei den Schuhmachern sind nur Nettonutzensätze festgesetzt worden, weil die von den
Betriebsinhabern zur Verfügung gestellten Unterlagen lediglich einen zuverlässigen Schluß auf
den Reinverdienst zuließen.
Il. Zahlenmäßiges Ergebnis der Feststellungen.
Steuerpflichtiger Gewinn des Meisters ohne Gesellen. . . . 2400 MM
Zür jeden Gesellen erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn um 600 „
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