Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Verordnung, 
betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 
Vom 22. Oktober 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 
usw., verordnen im Namen des Reiches auf Grund der Bestimmungen im § 6 
Abs. 2 der Gewerbeordnung (R. G. Bl. igoo, S. 871), was folgt: 
§ 1. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse A aufgeführten Zube 
reitungen dürfen, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder 
nicht, als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten 
bei Menschen oder Tieren) außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder 
verkauft werden. 
Dieser Bestimmung unterliegen von den bezeiebneten Zubereitungen, soweit 
sie als .Heilmittel feilgehalten oder verkauft werden, 
a) kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, 
des Haares oder der Mundhöhle), Desinfektionsmittel und Hühneraugen 
mittel nur dann, wenn sie Stoffe enthalten, welche in den Apotheken 
ohne Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes nicht abge 
geben werden dürfen, kosmetische Mittel außerdem auch dann, wenn 
sie Kreosot, Phenylsalizylat oder Resorzin enthalten; 
b) künstliche Mineralwässer nur dann, wenn sie in ihrer Zusammensetzung 
natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und zugleich Antimon, 
Arsen, Barium, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie Salzsäure oder 
freie Schwefelsäure enthalten. 
Auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten u. dgl.), auf Zubereitungen zur 
Herstellung von Bädern sowie auf Seifen zum äußerlichen Gebrauche findet die 
Bestimmung im Abs. 1 nicht Anwendung. 
§ 2. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe dürfen 
außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden. 
§ 3. Der Großhandel unterliegt den vorstehenden Bestimmungen nicht. 
Gleiches gilt für den Verkauf der im Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe an 
Apotheken oder an solche öffentliche Anstalten, welche Untersuchungs- oder 
Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind. 
§ 4. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere, im einzelnen bestimmt zu 
bezeichnende Zubereitungen, Stoffe und Gegenstände von dem Feilhalten und 
Verkaufen außerhalb der Apotheken auszuschließen. 
§ 5. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnungen, betreffend den Verkehr 
mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890, 31. Dezember 1894, 25. November i8g5 
und 19. August 1897 (R.G.B1. 1890, S. 9, 1895, S. 1 und 455, 1897, S. 707) 
außer Kraft. 
Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 22. Oktober 1901. 
Wilhelm. 
Graf von Posadowsky.
	        
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