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Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen.
Vom 29. Januar 1919.
Die Reichsregierung verordnet mit Gesetzeskraft für das Reich, was folgt:
§ i-
Das Reichswirtschaftsamt wird ermächtigt, die Verwendung von hochgiftigen
Stoffen zur Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge zu regeln.
§ 2.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den zur Durchführung dieser
Ermächtigung von dem Reichswirtschaftsamt erlassenen Anordnungen zuwider
handelt.
§ 3-
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 29. Januar 1919.
Die Reichsregierung.
Ebert. Scheidemann.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts.
Dr. August Müller.
Bekanntmachung betr. Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen.
§ i-
Der Gebrauch von Blausäure zur Schädlingsbekämpfung ist in jeder An
wendungsform verboten.
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit der Heeres- und Marine
verwaltung, auf die wissenschaftliche Forschung in staatlichen und ihnen gleich
gestellten Anstalten und die Tätigkeit des Technischen Ausschusses für Schäd
lingsbekämpfung.
§ 2.
Die Abgabe von zyanwasserstoffsauren Salzen und deren Lösungen zur Ver
wendung für die Schädlingsbekämpfung darf nur an die im § 1, Abs. 2 bezeich-
neten Stellen erfolgen.
§ 3-
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1919.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts.
I. V.: von Moellendorff.
Hierzu sind in den einzelnen deutschen Staaten Ministerialerlasse ergangen.
Das Preußische Ministerium weist in einem Erlaß vom 5. Mai 1919 wie folgt
darauf hin:
„daß der Verkauf von zyanwasserstoffsauren Salzen zum Zwecke der
Schädlingsbekämpfung nicht allgemein als erlaubter gewerblicher oder wissen
schaftlicher Zweck im Sinne des § 12 der Giftverordnung zu betrachten ist-
Ein Anhaltspunkt, zu welchem Zwecke die verlangten Zyansalze benutzt werden
sollen (z. B. zur Photographie oder zur Schädlingsbekämpfung), wird meist
schon aus den angeforderten Mengen zu entnehmen sein, da zur Schädlingsbe
kämpfung stets erhebliche, für andere Zwecke nur kleine Mengen dieser Salze
notwendig sind.“