Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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nissen ob, soweit es sich um dieHerstellung der dem 
Massenverbrauche dienenden einfachen Trink 
branntweine handelt. Als solche sind insbeson 
dere Verschnitte von Kognak, Arrak und Rum 
und solche gesüßten Branntweine, die mehr als 
io Kilogramm Zucker in 100 Liter enthalten, 
nicht anzusehen. 
Die Monopolverwaltung bestimmt, welche Mo 
nopolerzeugnisse hergestellt und in welcher Form 
sie in den Verkehr gebracht werden. 
§ 111. Die Monopolverwaltung setzt die Preise 
der Monopolerzeugniss^ und die weiteren Be 
zugsbedingungen fest. Die Preise sind auf der 
Grundlage der regelmäßigen Verkauf preise für 
unverarbeiteten Branntwein (§107 Abs. 1 Nr. 1) 
unter Berücksichtigung der Kosten für die Ver 
arbeitung des Branntweins zu Monopolerzeug 
nissen und der Kosten beim Vertriebe dieser Er 
zeugnisse festzusetzen. 
Vertrieb. 
§112. Die Monopolerzeugnisse sind an jeden, 
der sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von 
Trinkbranntwein an Verbraucher befaßt (Wieder 
verkäufer) zu liefern, eine Abgabe unmittelbar an 
Verbraucher findet nicht statt. Die Monopolver 
waltung kann die Lieferung ablehnen, wenn der 
Wiederverkäufer wiederholt wegen Verletzung 
der Vorschriften der §§ 114 bis 116 bestraft wor 
den ist. 
Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen 
für die Lieferungen festsetzen. 
Der Raumgeha'.t der Kleiriverkaufbehältnisse, 
in denen Monopolerzeugnisse geliefert werden, 
darf nicht kleiner als 0,25 Liter sein. 
Wiederverkauf er. 
§ 113. Der Wiederverkäufer hat vor Eröffnung 
seines Betriebs der Steuerbehörde schriftliche 
Anzeige hiervon zu machen. Er erhält eine Be 
scheinigung, die auf Verlangen beim Bezüge der 
Erzeugnisse sowie den die Aufsicht führenden 
Beamten oder den Beauftragten der Monopol 
verwaltung vorzulegen ist. 
§114. Wiederverkäufer sind, soweit sie Mono 
polerzeugnisse in einzelnen Mengen von0,25 Liter 
oder mehr abgeben, an die von der Monopolver 
waltung festgesetzten Preise gebunden. Sie dür 
fen die Abgabe in diesen Mengen, sofern die Er 
zeugnisse nicht an der Verkaufstelle verzehrt 
werden, nicht verweigern. 
§115. Wiederverkäufer haben auf Verlangen 
der Steuerbehörde Abdrucke einzelner Teile 
dieses Gesetzes oder die die Preisgrenzen ent 
haltenden Bestimmungen der Monopolverwal 
tung in der Verkauf stelle an in die Augen 
fallender Stelle auszuhängen. 
Verbote. 
§116. Es ist verboten: 
1. die Monopolerzeugnisse in Weingeistgehalt, 
Geruch, Geschmack oder Aussehen zu ver 
ändern; jedoch ist das Mischen der Mono 
polerzeugnisse miteinander oder mit anderen 
Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers zum 
Zwecke des sofortigen Genusses gestattet; 
2. die Verschlüsse der Kleinverkaufbehältnisse 
oder die zu ihrer Sicherung angebrachten 
Vorkehrungen zu entfernen, bevor die Be 
hältnisse geöffnet werden; 
3. die Monopolerzeugnisse anders als unmittel 
bar aus den Behältnissen, in denen sie ge 
liefert sind, abzugeben; 
4. die Monopolerzeugnisse in Mengen von 0,25 
Liter oder mehr anders als in den ver 
schlossenen Kleinverkaufbehältnissen der 
Monopolverwaltung abzugeben. 
Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Vor 
schriften im Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen. 
Freigeld, 
§ 117. Trinkbranntwein, den nicht die Monopol 
verwaltung herstellt, unterliegt bei gewerbsmäßi 
ger Herstellung einer besonderen in die Reichs 
kasse fließenden Abgabe von 1 Mark für das. 
Liter fertigen Trinkbranntwein (Freigeld). 
Entrichtung des Freigeldes. 
§118. Das Freigeld ist mittels Anbringens von 
Freigeldzeichen an den Kleinverkaufbehältnissen 
won demjenigen zu entrichten, in dessen Auftrag 
oder für dessen Rechnung die Behältnisse mit 
Trinkbranntwein befüllt werden, bevor die fer 
tigen befüllten Behältnisse aus der Füllstätte 
entfernt werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Wert 
beträge der Freigeldzeichen, über ihre Form, 
ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art 
ihrer Verwendung trifft der Bundesrat. Er stellt 
die Voraussetzungen fest, unter denen für ver 
wendete oder unverwendbar gewordene Frei 
geldzeichen ein Ersatz der bezahlten Freigeld 
beträge gewährt werden darf. Freigeldzeichen, 
die nicht in der vorgeschriebenen Weise ver 
wendet und entwertet sind, werden als nicht ver 
wendet angesehen. 
Die Freigeldzeichen sollen, soweit es sich nicht 
um unverschnittene ausländische Branntweine 
handelt, die Aufschrift „Deutsches Erzeugnis“ 
tragen. 
§ 119. Freigeldzeichen brauchen nicht an 
gebracht zu werden, wenn der freigeldpflichtige 
Trinkbranntwein zur Ausfuhr unter amtlicher 
Aufsicht vor der Entnahme aus der Füllstätte 
angemeldet wird. 
Verpackungszwang. 
§ 120. Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf 
nur in verschlossenen Behältnissen von nicht 
mehr als einem Liter Rauminhalt aus dem Her 
stellungsbetrieb entfernt werden. Der Bundesrat 
kann die Versendung freigeldpflichtiger Erzeug 
nisse. die nicht in der Herstellungsstätte auf Be 
hältnisse der bezeichnten Art gefüllt sind, unter 
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zulassen. 
Auf jedem Behältnis ist der Inhalt nach Art, 
Menge und Weingeistgehalt sowie der Name und 
Sitz der Firma des Freigeldpflichtigen anzugeben. 
Die Firmenbezeichnung kann durch ein gesetzlich 
geschütztes, der Steuerbehörde mitzuteilendes 
Warenzeichen ersetzt werden. Diese Vorschriften 
beziehen sich nicht auf Trinkbranntwein, der 
zur Ausfuhr bestimmt ist. 
Anmeldung des Betriebs und der Räume. 
§121. Wer gewerbsmäßig freigeldpflichtigen 
Trinkbranntwein herstellen will, hat dies vor der 
Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der 
Erzeugnisse der Steuerbehörde schriftlich anzu 
zeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der 
Betriebs- und Lagerräume. sowie der damit in
	        
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