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nissen ob, soweit es sich um dieHerstellung der dem
Massenverbrauche dienenden einfachen Trink
branntweine handelt. Als solche sind insbeson
dere Verschnitte von Kognak, Arrak und Rum
und solche gesüßten Branntweine, die mehr als
io Kilogramm Zucker in 100 Liter enthalten,
nicht anzusehen.
Die Monopolverwaltung bestimmt, welche Mo
nopolerzeugnisse hergestellt und in welcher Form
sie in den Verkehr gebracht werden.
§ 111. Die Monopolverwaltung setzt die Preise
der Monopolerzeugniss^ und die weiteren Be
zugsbedingungen fest. Die Preise sind auf der
Grundlage der regelmäßigen Verkauf preise für
unverarbeiteten Branntwein (§107 Abs. 1 Nr. 1)
unter Berücksichtigung der Kosten für die Ver
arbeitung des Branntweins zu Monopolerzeug
nissen und der Kosten beim Vertriebe dieser Er
zeugnisse festzusetzen.
Vertrieb.
§112. Die Monopolerzeugnisse sind an jeden,
der sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von
Trinkbranntwein an Verbraucher befaßt (Wieder
verkäufer) zu liefern, eine Abgabe unmittelbar an
Verbraucher findet nicht statt. Die Monopolver
waltung kann die Lieferung ablehnen, wenn der
Wiederverkäufer wiederholt wegen Verletzung
der Vorschriften der §§ 114 bis 116 bestraft wor
den ist.
Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen
für die Lieferungen festsetzen.
Der Raumgeha'.t der Kleiriverkaufbehältnisse,
in denen Monopolerzeugnisse geliefert werden,
darf nicht kleiner als 0,25 Liter sein.
Wiederverkauf er.
§ 113. Der Wiederverkäufer hat vor Eröffnung
seines Betriebs der Steuerbehörde schriftliche
Anzeige hiervon zu machen. Er erhält eine Be
scheinigung, die auf Verlangen beim Bezüge der
Erzeugnisse sowie den die Aufsicht führenden
Beamten oder den Beauftragten der Monopol
verwaltung vorzulegen ist.
§114. Wiederverkäufer sind, soweit sie Mono
polerzeugnisse in einzelnen Mengen von0,25 Liter
oder mehr abgeben, an die von der Monopolver
waltung festgesetzten Preise gebunden. Sie dür
fen die Abgabe in diesen Mengen, sofern die Er
zeugnisse nicht an der Verkaufstelle verzehrt
werden, nicht verweigern.
§115. Wiederverkäufer haben auf Verlangen
der Steuerbehörde Abdrucke einzelner Teile
dieses Gesetzes oder die die Preisgrenzen ent
haltenden Bestimmungen der Monopolverwal
tung in der Verkauf stelle an in die Augen
fallender Stelle auszuhängen.
Verbote.
§116. Es ist verboten:
1. die Monopolerzeugnisse in Weingeistgehalt,
Geruch, Geschmack oder Aussehen zu ver
ändern; jedoch ist das Mischen der Mono
polerzeugnisse miteinander oder mit anderen
Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers zum
Zwecke des sofortigen Genusses gestattet;
2. die Verschlüsse der Kleinverkaufbehältnisse
oder die zu ihrer Sicherung angebrachten
Vorkehrungen zu entfernen, bevor die Be
hältnisse geöffnet werden;
3. die Monopolerzeugnisse anders als unmittel
bar aus den Behältnissen, in denen sie ge
liefert sind, abzugeben;
4. die Monopolerzeugnisse in Mengen von 0,25
Liter oder mehr anders als in den ver
schlossenen Kleinverkaufbehältnissen der
Monopolverwaltung abzugeben.
Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Vor
schriften im Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen.
Freigeld,
§ 117. Trinkbranntwein, den nicht die Monopol
verwaltung herstellt, unterliegt bei gewerbsmäßi
ger Herstellung einer besonderen in die Reichs
kasse fließenden Abgabe von 1 Mark für das.
Liter fertigen Trinkbranntwein (Freigeld).
Entrichtung des Freigeldes.
§118. Das Freigeld ist mittels Anbringens von
Freigeldzeichen an den Kleinverkaufbehältnissen
won demjenigen zu entrichten, in dessen Auftrag
oder für dessen Rechnung die Behältnisse mit
Trinkbranntwein befüllt werden, bevor die fer
tigen befüllten Behältnisse aus der Füllstätte
entfernt werden.
Die näheren Bestimmungen über die Wert
beträge der Freigeldzeichen, über ihre Form,
ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art
ihrer Verwendung trifft der Bundesrat. Er stellt
die Voraussetzungen fest, unter denen für ver
wendete oder unverwendbar gewordene Frei
geldzeichen ein Ersatz der bezahlten Freigeld
beträge gewährt werden darf. Freigeldzeichen,
die nicht in der vorgeschriebenen Weise ver
wendet und entwertet sind, werden als nicht ver
wendet angesehen.
Die Freigeldzeichen sollen, soweit es sich nicht
um unverschnittene ausländische Branntweine
handelt, die Aufschrift „Deutsches Erzeugnis“
tragen.
§ 119. Freigeldzeichen brauchen nicht an
gebracht zu werden, wenn der freigeldpflichtige
Trinkbranntwein zur Ausfuhr unter amtlicher
Aufsicht vor der Entnahme aus der Füllstätte
angemeldet wird.
Verpackungszwang.
§ 120. Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf
nur in verschlossenen Behältnissen von nicht
mehr als einem Liter Rauminhalt aus dem Her
stellungsbetrieb entfernt werden. Der Bundesrat
kann die Versendung freigeldpflichtiger Erzeug
nisse. die nicht in der Herstellungsstätte auf Be
hältnisse der bezeichnten Art gefüllt sind, unter
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zulassen.
Auf jedem Behältnis ist der Inhalt nach Art,
Menge und Weingeistgehalt sowie der Name und
Sitz der Firma des Freigeldpflichtigen anzugeben.
Die Firmenbezeichnung kann durch ein gesetzlich
geschütztes, der Steuerbehörde mitzuteilendes
Warenzeichen ersetzt werden. Diese Vorschriften
beziehen sich nicht auf Trinkbranntwein, der
zur Ausfuhr bestimmt ist.
Anmeldung des Betriebs und der Räume.
§121. Wer gewerbsmäßig freigeldpflichtigen
Trinkbranntwein herstellen will, hat dies vor der
Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der
Erzeugnisse der Steuerbehörde schriftlich anzu
zeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der
Betriebs- und Lagerräume. sowie der damit in