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nissen ob, soweit es sich um dieHerstellung der dem
Massenverbrauche dienenden einfachen Trinkbranntweine
handelt. Als solche sind insbesondere
Verschnitte von Kognak, Arrak und Rum
und solche gesüßten Branntweine, die mehr als
io Kilogramm Zucker in 100 Liter enthalten,
nicht anzusehen.
Die Monopolverwaltung bestimmt, welche Monopolerzeugnisse
hergestellt und in welcher Form
sie in den Verkehr gebracht werden.
§ 111. Die Monopolverwaltung setzt die Preise
der Monopolerzeugniss^ und die weiteren Bezugsbedingungen
fest. Die Preise sind auf der
Grundlage der regelmäßigen Verkauf preise für
unverarbeiteten Branntwein (§107 Abs. 1 Nr. 1)
unter Berücksichtigung der Kosten für die Verarbeitung
des Branntweins zu Monopolerzeugnissen
und der Kosten beim Vertriebe dieser Erzeugnisse
festzusetzen.
Vertrieb.
§112. Die Monopolerzeugnisse sind an jeden,
der sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von
Trinkbranntwein an Verbraucher befaßt (Wiederverkäufer)
zu liefern, eine Abgabe unmittelbar an
Verbraucher findet nicht statt. Die Monopolverwaltung
kann die Lieferung ablehnen, wenn der
Wiederverkäufer wiederholt wegen Verletzung
der Vorschriften der §§ 114 bis 116 bestraft worden
ist.
Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen
für die Lieferungen festsetzen.
Der Raumgeha'.t der Kleiriverkaufbehältnisse,
in denen Monopolerzeugnisse geliefert werden,
darf nicht kleiner als 0,25 Liter sein.
Wiederverkauf er.
§ 113. Der Wiederverkäufer hat vor Eröffnung
seines Betriebs der Steuerbehörde schriftliche
Anzeige hiervon zu machen. Er erhält eine Bescheinigung,
die auf Verlangen beim Bezüge der
Erzeugnisse sowie den die Aufsicht führenden
Beamten oder den Beauftragten der Monopolverwaltung
vorzulegen ist.
§114. Wiederverkäufer sind, soweit sie Monopolerzeugnisse
in einzelnen Mengen von0,25 Liter
oder mehr abgeben, an die von der Monopolverwaltung
festgesetzten Preise gebunden. Sie dürfen
die Abgabe in diesen Mengen, sofern die Erzeugnisse
nicht an der Verkaufstelle verzehrt
werden, nicht verweigern.
§115. Wiederverkäufer haben auf Verlangen
der Steuerbehörde Abdrucke einzelner Teile
dieses Gesetzes oder die die Preisgrenzen enthaltenden
Bestimmungen der Monopolverwaltung
in der Verkauf stelle an in die Augen
fallender Stelle auszuhängen.
Verbote.
§116. Es ist verboten:
1. die Monopolerzeugnisse in Weingeistgehalt,
Geruch, Geschmack oder Aussehen zu verändern;
jedoch ist das Mischen der Monopolerzeugnisse
miteinander oder mit anderen
Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers zum
Zwecke des sofortigen Genusses gestattet;
2. die Verschlüsse der Kleinverkaufbehältnisse
oder die zu ihrer Sicherung angebrachten
Vorkehrungen zu entfernen, bevor die Behältnisse
geöffnet werden;
3. die Monopolerzeugnisse anders als unmittelbar
aus den Behältnissen, in denen sie geliefert
sind, abzugeben;
4. die Monopolerzeugnisse in Mengen von 0,25
Liter oder mehr anders als in den verschlossenen
Kleinverkaufbehältnissen der
Monopolverwaltung abzugeben.
Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Vorschriften
im Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen.
Freigeld,
§ 117. Trinkbranntwein, den nicht die Monopolverwaltung
herstellt, unterliegt bei gewerbsmäßiger
Herstellung einer besonderen in die Reichskasse
fließenden Abgabe von 1 Mark für das.
Liter fertigen Trinkbranntwein (Freigeld).
Entrichtung des Freigeldes.
§118. Das Freigeld ist mittels Anbringens von
Freigeldzeichen an den Kleinverkaufbehältnissen
won demjenigen zu entrichten, in dessen Auftrag
oder für dessen Rechnung die Behältnisse mit
Trinkbranntwein befüllt werden, bevor die fertigen
befüllten Behältnisse aus der Füllstätte
entfernt werden.
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge
der Freigeldzeichen, über ihre Form,
ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art
ihrer Verwendung trifft der Bundesrat. Er stellt
die Voraussetzungen fest, unter denen für verwendete
oder unverwendbar gewordene Freigeldzeichen
ein Ersatz der bezahlten Freigeldbeträge
gewährt werden darf. Freigeldzeichen,
die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet
und entwertet sind, werden als nicht verwendet
angesehen.
Die Freigeldzeichen sollen, soweit es sich nicht
um unverschnittene ausländische Branntweine
handelt, die Aufschrift „Deutsches Erzeugnis“
tragen.
§ 119. Freigeldzeichen brauchen nicht an
gebracht zu werden, wenn der freigeldpflichtige
Trinkbranntwein zur Ausfuhr unter amtlicher
Aufsicht vor der Entnahme aus der Füllstätte
angemeldet wird.
Verpackungszwang.
§ 120. Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf
nur in verschlossenen Behältnissen von nicht
mehr als einem Liter Rauminhalt aus dem Herstellungsbetrieb
entfernt werden. Der Bundesrat
kann die Versendung freigeldpflichtiger Erzeugnisse.
die nicht in der Herstellungsstätte auf Behältnisse
der bezeichnten Art gefüllt sind, unter
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zulassen.
Auf jedem Behältnis ist der Inhalt nach Art,
Menge und Weingeistgehalt sowie der Name und
Sitz der Firma des Freigeldpflichtigen anzugeben.
Die Firmenbezeichnung kann durch ein gesetzlich
geschütztes, der Steuerbehörde mitzuteilendes
Warenzeichen ersetzt werden. Diese Vorschriften
beziehen sich nicht auf Trinkbranntwein, der
zur Ausfuhr bestimmt ist.
Anmeldung des Betriebs und der Räume.
§121. Wer gewerbsmäßig freigeldpflichtigen
Trinkbranntwein herstellen will, hat dies vor der
Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der
Erzeugnisse der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen
und gleichzeitig eine Beschreibung der
Betriebs- und Lagerräume. sowie der damit in