Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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nissen  ob,  soweit  es  sich  um  dieHerstellung  der  dem
Massenverbrauche  dienenden  einfachen  Trinkbranntweine ­
  handelt.  Als  solche  sind  insbesondere ­
  Verschnitte  von  Kognak,  Arrak  und  Rum
und  solche  gesüßten  Branntweine,  die  mehr  als
io  Kilogramm  Zucker  in  100  Liter  enthalten,
nicht  anzusehen.
Die  Monopolverwaltung  bestimmt,  welche  Monopolerzeugnisse ­
  hergestellt  und  in  welcher  Form
sie  in  den  Verkehr  gebracht  werden.
§  111.  Die  Monopolverwaltung  setzt  die  Preise
der  Monopolerzeugniss^  und  die  weiteren  Bezugsbedingungen ­
  fest.  Die  Preise  sind  auf  der
Grundlage  der  regelmäßigen  Verkauf  preise  für
unverarbeiteten  Branntwein  (§107  Abs.  1  Nr.  1)
unter  Berücksichtigung  der  Kosten  für  die  Verarbeitung ­
  des  Branntweins  zu  Monopolerzeugnissen ­
  und  der  Kosten  beim  Vertriebe  dieser  Erzeugnisse ­
  festzusetzen.
Vertrieb.
§112.  Die  Monopolerzeugnisse  sind  an  jeden,
der  sich  gewerbsmäßig  mit  dem  Verkaufe  von
Trinkbranntwein  an  Verbraucher  befaßt  (Wiederverkäufer) ­
  zu  liefern,  eine  Abgabe  unmittelbar  an
Verbraucher  findet  nicht  statt.  Die  Monopolverwaltung ­
  kann  die  Lieferung  ablehnen,  wenn  der
Wiederverkäufer  wiederholt  wegen  Verletzung
der  Vorschriften  der  §§  114  bis  116  bestraft  worden ­
  ist.
Die  Monopolverwaltung  kann  Mindestmengen
für  die  Lieferungen  festsetzen.
Der  Raumgeha'.t  der  Kleiriverkaufbehältnisse,
in  denen  Monopolerzeugnisse  geliefert  werden,
darf  nicht  kleiner  als  0,25  Liter  sein.
Wiederverkauf  er.
§  113.  Der  Wiederverkäufer  hat  vor  Eröffnung
seines  Betriebs  der  Steuerbehörde  schriftliche
Anzeige  hiervon  zu  machen.  Er  erhält  eine  Bescheinigung, ­
  die  auf  Verlangen  beim  Bezüge  der
Erzeugnisse  sowie  den  die  Aufsicht  führenden
Beamten  oder  den  Beauftragten  der  Monopolverwaltung ­
  vorzulegen  ist.
§114.  Wiederverkäufer  sind,  soweit  sie  Monopolerzeugnisse ­
  in  einzelnen  Mengen  von0,25  Liter
oder  mehr  abgeben,  an  die  von  der  Monopolverwaltung ­
  festgesetzten  Preise  gebunden.  Sie  dürfen ­
  die  Abgabe  in  diesen  Mengen,  sofern  die  Erzeugnisse ­
  nicht  an  der  Verkaufstelle  verzehrt
werden,  nicht  verweigern.
§115.  Wiederverkäufer  haben  auf  Verlangen
der  Steuerbehörde  Abdrucke  einzelner  Teile
dieses  Gesetzes  oder  die  die  Preisgrenzen  enthaltenden ­
  Bestimmungen  der  Monopolverwaltung ­
  in  der  Verkauf  stelle  an  in  die  Augen
fallender  Stelle  auszuhängen.
Verbote.
§116.  Es  ist  verboten:
1.  die  Monopolerzeugnisse  in  Weingeistgehalt,
Geruch,  Geschmack  oder  Aussehen  zu  verändern; ­
  jedoch  ist  das  Mischen  der  Monopolerzeugnisse ­
  miteinander  oder  mit  anderen
Stoffen  auf  Verlangen  des  Verbrauchers  zum
Zwecke  des  sofortigen  Genusses  gestattet;
2.  die  Verschlüsse  der  Kleinverkaufbehältnisse
oder  die  zu  ihrer  Sicherung  angebrachten
Vorkehrungen  zu  entfernen,  bevor  die  Behältnisse ­
  geöffnet  werden;

3.  die  Monopolerzeugnisse  anders  als  unmittelbar ­
  aus  den  Behältnissen,  in  denen  sie  geliefert ­
  sind,  abzugeben;
4.  die  Monopolerzeugnisse  in  Mengen  von  0,25
Liter  oder  mehr  anders  als  in  den  verschlossenen ­
  Kleinverkaufbehältnissen  der
Monopolverwaltung  abzugeben.
Der  Bundesrat  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften ­
  im  Abs.  1  Nr.  3  und  4  zulassen.
Freigeld,
§  117.  Trinkbranntwein,  den  nicht  die  Monopolverwaltung ­
  herstellt,  unterliegt  bei  gewerbsmäßiger ­
  Herstellung  einer  besonderen  in  die  Reichskasse ­
  fließenden  Abgabe  von  1  Mark  für  das.
Liter  fertigen  Trinkbranntwein  (Freigeld).
Entrichtung  des  Freigeldes.
§118.  Das  Freigeld  ist  mittels  Anbringens  von
Freigeldzeichen  an  den  Kleinverkaufbehältnissen
won  demjenigen  zu  entrichten,  in  dessen  Auftrag
oder  für  dessen  Rechnung  die  Behältnisse  mit
Trinkbranntwein  befüllt  werden,  bevor  die  fertigen ­
  befüllten  Behältnisse  aus  der  Füllstätte
entfernt  werden.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wertbeträge ­
  der  Freigeldzeichen,  über  ihre  Form,
ihre  Anfertigung,  ihren  Vertrieb  und  die  Art
ihrer  Verwendung  trifft  der  Bundesrat.  Er  stellt
die  Voraussetzungen  fest,  unter  denen  für  verwendete ­
  oder  unverwendbar  gewordene  Freigeldzeichen ­
  ein  Ersatz  der  bezahlten  Freigeldbeträge ­
  gewährt  werden  darf.  Freigeldzeichen,
die  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet ­
  und  entwertet  sind,  werden  als  nicht  verwendet ­
  angesehen.
Die  Freigeldzeichen  sollen,  soweit  es  sich  nicht
um  unverschnittene  ausländische  Branntweine
handelt,  die  Aufschrift  „Deutsches  Erzeugnis“
tragen.
§  119.  Freigeldzeichen  brauchen  nicht  an
gebracht  zu  werden,  wenn  der  freigeldpflichtige
Trinkbranntwein  zur  Ausfuhr  unter  amtlicher
Aufsicht  vor  der  Entnahme  aus  der  Füllstätte
angemeldet  wird.
Verpackungszwang.
§  120.  Freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  darf
nur  in  verschlossenen  Behältnissen  von  nicht
mehr  als  einem  Liter  Rauminhalt  aus  dem  Herstellungsbetrieb ­
  entfernt  werden.  Der  Bundesrat
kann  die  Versendung  freigeldpflichtiger  Erzeugnisse. ­
  die  nicht  in  der  Herstellungsstätte  auf  Behältnisse ­
  der  bezeichnten  Art  gefüllt  sind,  unter
Anordnung  von  Sicherungsmaßnahmen  zulassen.
Auf  jedem  Behältnis  ist  der  Inhalt  nach  Art,
Menge  und  Weingeistgehalt  sowie  der  Name  und
Sitz  der  Firma  des  Freigeldpflichtigen  anzugeben.
Die  Firmenbezeichnung  kann  durch  ein  gesetzlich
geschütztes,  der  Steuerbehörde  mitzuteilendes
Warenzeichen  ersetzt  werden.  Diese  Vorschriften
beziehen  sich  nicht  auf  Trinkbranntwein,  der
zur  Ausfuhr  bestimmt  ist.
Anmeldung  des  Betriebs  und  der  Räume.
§121.  Wer  gewerbsmäßig  freigeldpflichtigen
Trinkbranntwein  herstellen  will,  hat  dies  vor  der
Eröffnung  des  Betriebs  unter  Bezeichnung  der
Erzeugnisse  der  Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen ­
  und  gleichzeitig  eine  Beschreibung  der
Betriebs-  und  Lagerräume.  sowie  der  damit  in
            
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