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. 3. wenn freigeldpflichtiger (Trinkbranntwein aus
der Herstellungsstätte oder aus der Abfüll
stätte in den Inlandverkehr gebracht wird,
ohne daß er in der vorgeschriebenen Weise
in Kleinverkaufbehälthisse gefüllt ist, und
ohne daß diese mit den im § 120 bezeich
nten Angaben und den zutreffenden Frei
geldzeichen versehen sind;
4. wenn Verkäufer freigeldpflichtigen Trink
branntwein in Gewahrsam haben, der der
Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den
erforderlichen Freigeldzeichen nicht ver
sehen ist;
5. wenn geöffnete, mit Freigeldzeichen ver
sehene Kleinverkaufbehältnisse der Vor
schrift des § 126 zuwider nachgefüllt werden;
6. wenn die über Herstellung, Abfüllung und
Vertrieb von freigeldpflichtigem Trink
branntweine vorgeschriebenen Anschreibu n-
gen unrichtig geführt werden;
7. wenn Branntwein aus den im §4 (Obst
brennereien und §151 Satz 1 genannten
Stoffen, für den der Branntweinaufschlag
zu entrichten ist, der Verarbeitung zu frei
geldpflichtigem Trinkbranntwein entzogen
wird.
Monopolhehlerei.
§161. Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich
Branntwein, einschließlich des zu Trinkbrannt
weinverarbeiteten, hinsichtlich dessen eine Hinter
ziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfände
nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht,
absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird
mit Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags
der hinterzogenen Einnahme, mindestens aber
in Höhe von 50 Mark, bestraft.
Der Versuch ist strafbar; §156 findet ent
sprechende Anwendung.
Einziehung.
§ 174. Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein, der
im freien Verkehr in anderen als den im § 120
vorgesehenen Behältnissen ohne die vorgeschrie-
bene Bezeichnung oder ohne die vorgeschriebe
nen Freigeldzeichen angetroffen wird, unterliegt
der Einziehung, gleichviel, wem er gehört und
ob gegen eine bestimmte Person ein Strafver
fahren eingeleitet wird.
Fälschung von Freigeldzeichen.
§ 175. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
wird bestraft, wer unechte Freigeldzeichen in
der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden,
oder echte Freigeldzeichen in der Absicht ver
fälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwen
den, oder wissentlich von falschen oder verfälsch
ten Freigeldzeichen Gebrauch macht.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürger
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 176. Wer wissentlich schon einmal verwen
dete Freigeldzeichen verwendet, wird mit Geld
strafe bis zu 600 Mark bestraft.
§ 177. Neben der in den §§ 175 und 176 vor
gesehenen Strafe kommt die durch die Hinter
ziehung der Monopoleinnahme begründete Strafe
zur Anwendung.
§ 178. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen
Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
Formen, die zur Anfertigung von Freigeld
zeichen dienen können, anfertigt oder an
einen anderen als die Behörde verabfolgt;
2. Stempel, Stiche, Platten oder Formen der
in Nr. 1 bezeichneten Art abdruckt, ab
zudrucken versucht oder solche Abdrucke
an einen anderen als die Behörde ver
abfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen
Formen sowie der Abdrucke erkannt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten ge
hören oder nicht.
§ 179. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird be
straft, wer wissentlich schon einmal verwendete
Freigeldzeichen veräußert oder feilhält.
Haftung für andere Personen.
§ 181. Inhaber der unter dieses Gesetz fallen
den Betriebe haften für die von ihren Verwaltern,
Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in
ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen
sowie von ihren Familien- oder Hausmitglie-
dern verwirkten Geldstrafen und Kosten des
Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende
Monopoleinnahme. Die Haftung für die Geld
strafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die
Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des
Inhabers begangen worden ist. Die Haftung ist
jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es
der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsich
tigung des Angestellten oder bei der Beaufsichti
gung der Familien- oder Hausmitgfieder an der
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder
wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.
§ 182, Als Verletzung der erforderlichen Sorg
falt (§ 181 Schlußsatz) gilt insbesondere die An
stellung oder Beibehaltung eines wegen Brannt-
weinsteuerhinterziehung im Sinne des bisher gel
tenden Branntweinsteuergesetzes oder wegen
Hinterziehung der Monopoleinnahme bereits be
straften Verwalters, Geschäftsführers oder Ge
werbegehilfen, falls nicht die oberste Landes
finanzbehörde die Anstellung oder Beibehaltung
genehmigt hat.
§ 183. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schul
digen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde
davon abseben, den für die Geldstrafe Haftenden
in Anspruch zu nehmen und die an die Stelle
der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem
Schuldigen vollstrecken lassen.
Strafverjährung.
§ 186. Die Strafverfolgung von Hinterziehun
gen und von Monopolhehlerei verjährt in drei
Jahren, die von Ordnungswidrigkeiten in einem
Jahre.
' Die Strafverfolgung auf Grund derVorschriften
der §§ 167 bis 171 verjährt zugleich mit dem
Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen
Täter.
Destillateure.
§ 214. Inhaber von Betrieben, in denen im
Betriebsjahr 1913/14 gewerbsmäßig Trirlkbrannt-
wein hergestellt ist, oder deren Rechtsnachfolger
werden für die Aufgabe oder Einschränkung des
Betriebs von der Monopolverwaltung entschä
digt ; Anträge auf Zubilligung der Entschädigung