Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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. 3. wenn freigeldpflichtiger (Trinkbranntwein aus 
der Herstellungsstätte oder aus der Abfüll 
stätte in den Inlandverkehr gebracht wird, 
ohne daß er in der vorgeschriebenen Weise 
in Kleinverkaufbehälthisse gefüllt ist, und 
ohne daß diese mit den im § 120 bezeich 
nten Angaben und den zutreffenden Frei 
geldzeichen versehen sind; 
4. wenn Verkäufer freigeldpflichtigen Trink 
branntwein in Gewahrsam haben, der der 
Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den 
erforderlichen Freigeldzeichen nicht ver 
sehen ist; 
5. wenn geöffnete, mit Freigeldzeichen ver 
sehene Kleinverkaufbehältnisse der Vor 
schrift des § 126 zuwider nachgefüllt werden; 
6. wenn die über Herstellung, Abfüllung und 
Vertrieb von freigeldpflichtigem Trink 
branntweine vorgeschriebenen Anschreibu n- 
gen unrichtig geführt werden; 
7. wenn Branntwein aus den im §4 (Obst 
brennereien und §151 Satz 1 genannten 
Stoffen, für den der Branntweinaufschlag 
zu entrichten ist, der Verarbeitung zu frei 
geldpflichtigem Trinkbranntwein entzogen 
wird. 
Monopolhehlerei. 
§161. Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich 
Branntwein, einschließlich des zu Trinkbrannt 
weinverarbeiteten, hinsichtlich dessen eine Hinter 
ziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfände 
nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, 
absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird 
mit Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags 
der hinterzogenen Einnahme, mindestens aber 
in Höhe von 50 Mark, bestraft. 
Der Versuch ist strafbar; §156 findet ent 
sprechende Anwendung. 
Einziehung. 
§ 174. Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein, der 
im freien Verkehr in anderen als den im § 120 
vorgesehenen Behältnissen ohne die vorgeschrie- 
bene Bezeichnung oder ohne die vorgeschriebe 
nen Freigeldzeichen angetroffen wird, unterliegt 
der Einziehung, gleichviel, wem er gehört und 
ob gegen eine bestimmte Person ein Strafver 
fahren eingeleitet wird. 
Fälschung von Freigeldzeichen. 
§ 175. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten 
wird bestraft, wer unechte Freigeldzeichen in 
der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, 
oder echte Freigeldzeichen in der Absicht ver 
fälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwen 
den, oder wissentlich von falschen oder verfälsch 
ten Freigeldzeichen Gebrauch macht. 
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürger 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 176. Wer wissentlich schon einmal verwen 
dete Freigeldzeichen verwendet, wird mit Geld 
strafe bis zu 600 Mark bestraft. 
§ 177. Neben der in den §§ 175 und 176 vor 
gesehenen Strafe kommt die durch die Hinter 
ziehung der Monopoleinnahme begründete Strafe 
zur Anwendung. 
§ 178. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder 
mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen 
Auftrag einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere 
Formen, die zur Anfertigung von Freigeld 
zeichen dienen können, anfertigt oder an 
einen anderen als die Behörde verabfolgt; 
2. Stempel, Stiche, Platten oder Formen der 
in Nr. 1 bezeichneten Art abdruckt, ab 
zudrucken versucht oder solche Abdrucke 
an einen anderen als die Behörde ver 
abfolgt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der 
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen 
Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten ge 
hören oder nicht. 
§ 179. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird be 
straft, wer wissentlich schon einmal verwendete 
Freigeldzeichen veräußert oder feilhält. 
Haftung für andere Personen. 
§ 181. Inhaber der unter dieses Gesetz fallen 
den Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, 
Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in 
ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen 
sowie von ihren Familien- oder Hausmitglie- 
dern verwirkten Geldstrafen und Kosten des 
Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende 
Monopoleinnahme. Die Haftung für die Geld 
strafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die 
Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des 
Inhabers begangen worden ist. Die Haftung ist 
jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es 
der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsich 
tigung des Angestellten oder bei der Beaufsichti 
gung der Familien- oder Hausmitgfieder an der 
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder 
wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. 
§ 182, Als Verletzung der erforderlichen Sorg 
falt (§ 181 Schlußsatz) gilt insbesondere die An 
stellung oder Beibehaltung eines wegen Brannt- 
weinsteuerhinterziehung im Sinne des bisher gel 
tenden Branntweinsteuergesetzes oder wegen 
Hinterziehung der Monopoleinnahme bereits be 
straften Verwalters, Geschäftsführers oder Ge 
werbegehilfen, falls nicht die oberste Landes 
finanzbehörde die Anstellung oder Beibehaltung 
genehmigt hat. 
§ 183. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schul 
digen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde 
davon abseben, den für die Geldstrafe Haftenden 
in Anspruch zu nehmen und die an die Stelle 
der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen. 
Strafverjährung. 
§ 186. Die Strafverfolgung von Hinterziehun 
gen und von Monopolhehlerei verjährt in drei 
Jahren, die von Ordnungswidrigkeiten in einem 
Jahre. 
' Die Strafverfolgung auf Grund derVorschriften 
der §§ 167 bis 171 verjährt zugleich mit dem 
Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen 
Täter. 
Destillateure. 
§ 214. Inhaber von Betrieben, in denen im 
Betriebsjahr 1913/14 gewerbsmäßig Trirlkbrannt- 
wein hergestellt ist, oder deren Rechtsnachfolger 
werden für die Aufgabe oder Einschränkung des 
Betriebs von der Monopolverwaltung entschä 
digt ; Anträge auf Zubilligung der Entschädigung
	        
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