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. 3. wenn freigeldpflichtiger (Trinkbranntwein aus
der Herstellungsstätte oder aus der Abfüllstätte
in den Inlandverkehr gebracht wird,
ohne daß er in der vorgeschriebenen Weise
in Kleinverkaufbehälthisse gefüllt ist, und
ohne daß diese mit den im § 120 bezeichnten
Angaben und den zutreffenden Freigeldzeichen
versehen sind;
4. wenn Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbranntwein
in Gewahrsam haben, der der
Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den
erforderlichen Freigeldzeichen nicht versehen
ist;
5. wenn geöffnete, mit Freigeldzeichen versehene
Kleinverkaufbehältnisse der Vorschrift
des § 126 zuwider nachgefüllt werden;
6. wenn die über Herstellung, Abfüllung und
Vertrieb von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine
vorgeschriebenen Anschreibu ngen
unrichtig geführt werden;
7. wenn Branntwein aus den im §4 (Obstbrennereien
und §151 Satz 1 genannten
Stoffen, für den der Branntweinaufschlag
zu entrichten ist, der Verarbeitung zu freigeldpflichtigem
Trinkbranntwein entzogen
wird.
Monopolhehlerei.
§161. Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich
Branntwein, einschließlich des zu Trinkbranntweinverarbeiteten,
hinsichtlich dessen eine Hinterziehung
stattgefunden hat, ankauft, zum Pfände
nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht,
absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird
mit Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags
der hinterzogenen Einnahme, mindestens aber
in Höhe von 50 Mark, bestraft.
Der Versuch ist strafbar; §156 findet entsprechende
Anwendung.
Einziehung.
§ 174. Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein, der
im freien Verkehr in anderen als den im § 120
vorgesehenen Behältnissen ohne die vorgeschriebene
Bezeichnung oder ohne die vorgeschriebenen
Freigeldzeichen angetroffen wird, unterliegt
der Einziehung, gleichviel, wem er gehört und
ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren
eingeleitet wird.
Fälschung von Freigeldzeichen.
§ 175. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
wird bestraft, wer unechte Freigeldzeichen in
der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden,
oder echte Freigeldzeichen in der Absicht verfälscht,
sie zu einem höheren Werte zu verwenden,
oder wissentlich von falschen oder verfälschten
Freigeldzeichen Gebrauch macht.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
§ 176. Wer wissentlich schon einmal verwendete
Freigeldzeichen verwendet, wird mit Geldstrafe
bis zu 600 Mark bestraft.
§ 177. Neben der in den §§ 175 und 176 vorgesehenen
Strafe kommt die durch die Hinterziehung
der Monopoleinnahme begründete Strafe
zur Anwendung.
§ 178. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen
Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
Formen, die zur Anfertigung von Freigeldzeichen
dienen können, anfertigt oder an
einen anderen als die Behörde verabfolgt;
2. Stempel, Stiche, Platten oder Formen der
in Nr. 1 bezeichneten Art abdruckt, abzudrucken
versucht oder solche Abdrucke
an einen anderen als die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen
Formen sowie der Abdrucke erkannt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören
oder nicht.
§ 179. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft,
wer wissentlich schon einmal verwendete
Freigeldzeichen veräußert oder feilhält.
Haftung für andere Personen.
§ 181. Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden
Betriebe haften für die von ihren Verwaltern,
Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in
ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen
sowie von ihren Familien- oder Hausmitgliedern
verwirkten Geldstrafen und Kosten des
Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende
Monopoleinnahme. Die Haftung für die Geldstrafe
und die Kosten tritt nicht ein, wenn die
Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des
Inhabers begangen worden ist. Die Haftung ist
jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es
der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung
des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung
der Familien- oder Hausmitgfieder an der
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder
wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.
§ 182, Als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt
(§ 181 Schlußsatz) gilt insbesondere die Anstellung
oder Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuerhinterziehung
im Sinne des bisher geltenden
Branntweinsteuergesetzes oder wegen
Hinterziehung der Monopoleinnahme bereits bestraften
Verwalters, Geschäftsführers oder Gewerbegehilfen,
falls nicht die oberste Landesfinanzbehörde
die Anstellung oder Beibehaltung
genehmigt hat.
§ 183. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen
nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde
davon abseben, den für die Geldstrafe Haftenden
in Anspruch zu nehmen und die an die Stelle
der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem
Schuldigen vollstrecken lassen.
Strafverjährung.
§ 186. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen
und von Monopolhehlerei verjährt in drei
Jahren, die von Ordnungswidrigkeiten in einem
Jahre.
' Die Strafverfolgung auf Grund derVorschriften
der §§ 167 bis 171 verjährt zugleich mit dem
Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen
Täter.
Destillateure.
§ 214. Inhaber von Betrieben, in denen im
Betriebsjahr 1913/14 gewerbsmäßig Trirlkbranntwein
hergestellt ist, oder deren Rechtsnachfolger
werden für die Aufgabe oder Einschränkung des
Betriebs von der Monopolverwaltung entschädigt
; Anträge auf Zubilligung der Entschädigung