Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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.  3.  wenn  freigeldpflichtiger  (Trinkbranntwein  aus
der  Herstellungsstätte  oder  aus  der  Abfüllstätte ­
  in  den  Inlandverkehr  gebracht  wird,
ohne  daß  er  in  der  vorgeschriebenen  Weise
in  Kleinverkaufbehälthisse  gefüllt  ist,  und
ohne  daß  diese  mit  den  im  §  120  bezeichnten ­
  Angaben  und  den  zutreffenden  Freigeldzeichen ­
  versehen  sind;
4.  wenn  Verkäufer  freigeldpflichtigen  Trinkbranntwein ­
  in  Gewahrsam  haben,  der  der
Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  den
erforderlichen  Freigeldzeichen  nicht  versehen ­
  ist;
5.  wenn  geöffnete,  mit  Freigeldzeichen  versehene ­
  Kleinverkaufbehältnisse  der  Vorschrift ­
  des  §  126  zuwider  nachgefüllt  werden;
6.  wenn  die  über  Herstellung,  Abfüllung  und
Vertrieb  von  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine ­
  vorgeschriebenen  Anschreibu  ngen
  unrichtig  geführt  werden;
7.  wenn  Branntwein  aus  den  im  §4  (Obstbrennereien ­
  und  §151  Satz  1  genannten
Stoffen,  für  den  der  Branntweinaufschlag
zu  entrichten  ist,  der  Verarbeitung  zu  freigeldpflichtigem ­
  Trinkbranntwein  entzogen
wird.
Monopolhehlerei.
§161.  Wer  seines  Vorteils  wegen  vorsätzlich
Branntwein,  einschließlich  des  zu  Trinkbranntweinverarbeiteten, ­
  hinsichtlich  dessen  eine  Hinterziehung ­
  stattgefunden  hat,  ankauft,  zum  Pfände
nimmt  oder  sonst  an  sich  bringt,  verheimlicht,
absetzt  oder  zu  seinem  Absatz  mitwirkt,  wird
mit  Geldstrafe  in  Höhe  des  vierfachen  Betrags
der  hinterzogenen  Einnahme,  mindestens  aber
in  Höhe  von  50  Mark,  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar;  §156  findet  entsprechende ­
  Anwendung.
Einziehung.
§  174.  Freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein,  der
im  freien  Verkehr  in  anderen  als  den  im  §  120
vorgesehenen  Behältnissen  ohne  die  vorgeschriebene
  Bezeichnung  oder  ohne  die  vorgeschriebenen ­
  Freigeldzeichen  angetroffen  wird,  unterliegt
der  Einziehung,  gleichviel,  wem  er  gehört  und
ob  gegen  eine  bestimmte  Person  ein  Strafverfahren ­
  eingeleitet  wird.
Fälschung  von  Freigeldzeichen.
§  175.  Mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten
wird  bestraft,  wer  unechte  Freigeldzeichen  in
der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu  verwenden,
oder  echte  Freigeldzeichen  in  der  Absicht  verfälscht, ­
  sie  zu  einem  höheren  Werte  zu  verwenden, ­
  oder  wissentlich  von  falschen  oder  verfälschten ­
  Freigeldzeichen  Gebrauch  macht.
Neben  der  Strafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen ­
  Ehrenrechte  erkannt  werden.
§  176.  Wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete ­
  Freigeldzeichen  verwendet,  wird  mit  Geldstrafe ­
  bis  zu  600  Mark  bestraft.
§  177.  Neben  der  in  den  §§  175  und  176  vorgesehenen ­
  Strafe  kommt  die  durch  die  Hinterziehung ­
  der  Monopoleinnahme  begründete  Strafe
zur  Anwendung.
§  178.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder
mit  Haft  wird  bestraft,  wer  ohne  schriftlichen
Auftrag  einer  Behörde

1.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere
Formen,  die  zur  Anfertigung  von  Freigeldzeichen ­
  dienen  können,  anfertigt  oder  an
einen  anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;
2.  Stempel,  Stiche,  Platten  oder  Formen  der
in  Nr.  1  bezeichneten  Art  abdruckt,  abzudrucken ­
  versucht  oder  solche  Abdrucke
an  einen  anderen  als  die  Behörde  verabfolgt. ­

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der
Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  anderen
Formen  sowie  der  Abdrucke  erkannt  werden,
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten  gehören ­
  oder  nicht.
§  179.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  wird  bestraft, ­
  wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete
Freigeldzeichen  veräußert  oder  feilhält.
Haftung  für  andere  Personen.
§  181.  Inhaber  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden ­
  Betriebe  haften  für  die  von  ihren  Verwaltern,
Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in
ihrem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen
sowie  von  ihren  Familien-  oder  Hausmitgliedern
  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des
Strafverfahrens  sowie  für  die  nachzuzahlende
Monopoleinnahme.  Die  Haftung  für  die  Geldstrafe ­
  und  die  Kosten  tritt  nicht  ein,  wenn  die
Zuwiderhandlung  nachweislich  ohne  Wissen  des
Inhabers  begangen  worden  ist.  Die  Haftung  ist
jedoch  auch  in  diesem  Falle  begründet,  wenn  es
der  Inhaber  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung ­
  des  Angestellten  oder  bei  der  Beaufsichtigung ­
  der  Familien-  oder  Hausmitgfieder  an  der
erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen  oder
wenn  er  aus  der  Tat  einen  Vorteil  gezogen  hat.
§  182,  Als  Verletzung  der  erforderlichen  Sorgfalt ­
  (§  181  Schlußsatz)  gilt  insbesondere  die  Anstellung ­
  oder  Beibehaltung  eines  wegen  Branntweinsteuerhinterziehung
  im  Sinne  des  bisher  geltenden ­
  Branntweinsteuergesetzes  oder  wegen
Hinterziehung  der  Monopoleinnahme  bereits  bestraften ­
  Verwalters,  Geschäftsführers  oder  Gewerbegehilfen, ­
  falls  nicht  die  oberste  Landesfinanzbehörde ­
  die  Anstellung  oder  Beibehaltung
genehmigt  hat.
§  183.  Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen ­
  nicht  beitreiben,  so  kann  die  Steuerbehörde
davon  abseben,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden
in  Anspruch  zu  nehmen  und  die  an  die  Stelle
der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem
Schuldigen  vollstrecken  lassen.
Strafverjährung.
§  186.  Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen ­
  und  von  Monopolhehlerei  verjährt  in  drei
Jahren,  die  von  Ordnungswidrigkeiten  in  einem
Jahre.
'  Die  Strafverfolgung  auf  Grund  derVorschriften
der  §§  167  bis  171  verjährt  zugleich  mit  dem
Eintritt  der  Verjährung  gegen  den  eigentlichen
Täter.
Destillateure.
§  214.  Inhaber  von  Betrieben,  in  denen  im
Betriebsjahr  1913/14  gewerbsmäßig  Trirlkbranntwein
  hergestellt  ist,  oder  deren  Rechtsnachfolger
werden  für  die  Aufgabe  oder  Einschränkung  des
Betriebs  von  der  Monopolverwaltung  entschädigt ­
  ;  Anträge  auf  Zubilligung  der  Entschädigung
            
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