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des Bundesrats einer Nachsteuer von 130 Mark
für den Doppelzentner wasserfreie Säure.
§ 252. Von der Nachsteuer befreit ist Essig
säure des freien Verkehrs,
1. soweit sie von der Verbrauchsabgabe be
freit ist;
2. soweit sie nachweislich nach den Sätzen des
§ 140 verzollt ist;
3. im Besitze von Gewerbetreibenden in Men
gen von nicht mehr als fünf Kilogramm, im
Besitze von anderen Haushaltsvorständen in
Mengen von nicht mehr als einem Kilo
gramm wasserfreie Säure.
Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtschafts
zwecke.
§ 258. Aus der Monopoleinnahme sind jähr
lich
1. vier Millionen Mark zur Bekämpfung der
Trunksucht und ihrer Ursachen sowie zur
Milderung der durch die Trunksucht herbei
geführten Schäden.
2. zwei Millionen Mark zur wissenschaftlichen
Erforschung und praktischen Förderung des
Kartoffelbaues und der Kartoffelverwertung,
3. bis zu sechzehn Millionen Mark zur Er
mäßigung der Kosten der weingeisthaltigen
Heilmittel für die minderbemittelten Volks
kreise, wovon den Krankenkassen (§ 225 der
Reichsversicherungsordnung) und knapp-
schaftlichen Krankenkassen für jedes Mit
glied und Jahr mindestens 60 Pfennig als
Rückvergütung zu gewähren sind,
dem Reichskanzler zur Verfügung zu stellen.
Die Beträge sind in den Reichahaushaltsplan ein
zustellen.
Auszug aus dem Biersteuergesetz.
Gegenstand der Biersteuer.
§1. Bier, das im Geltungsbereiche dieses Ge
setzes hergestellt wird, unterliegt einer in die
Reichskasse fließenden Abgabe (Biersteuer).
Befreiung.
§ 2. Von der Biersteuer befreit ist Bier, das
unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereiche
dieses Gesetzes ausgeführt wird.
Höhe der Steuer.
§ 3. Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter
der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines
Rechnungsjahres hergestellten Biermenge
von den ersten
2000 Hektolitern . . 10,00 M.,
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8000
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„ dem Reste . .
Die Steuersätze
im Abs. 1
ermäßigen sich für
Einfachbier und erhöhen sich für Starkbier je
um die Hälfte. Einfachbier im Sinne dieses
Gesetzes ist Bier mit einem Stammwürzegehalt
bis 4,s vom Hundert. Vollbier ist Bier mit
einem Stammwürzegehalt von 8—13 vom Hun
dert. Starkbier ist Bier mit einem Stammwürze
gehalt von mehr als 13 vom Hundert.
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebs
fähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in
ihnen im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1906,
1907 und 1908 und seither bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes in einem Rechnungsjahre nicht
mehr als 150 Doppelzentner Braustoffe nach
den Vorschriften der Brausteuergesetze vom
3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 steuerpflichtig
geworden sind, die Biersteuer von den ersten
1000 Hektolitern der in, einem Rechnungsjahre
hergestellten Biermenge auf acht Mark für ein
Hektoliter ermäßigt. Die Vorschrift im Abs. 2
findet entsprechende Anwendung. Die Vergün
stigung erlischt mit dem Ablauf des Rechnungs
jahrs, in dem in der Brauerei mehr als 1000
Hektoliter Bier hergestellt worden sind.
Vom 26. Juli 1 gx8. (R.-G.-Bl. S. 863.)
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer
und derselben Person oder Gesellschaft betrieben
werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauerei
betrieb anzusehen. Sind mehrere, am 1. August
1909 für Rechnung einer und derselben Person
oder Gesellschaft betriebene Brauereien bis dahin
steuerlich getrennt behandelt worden, so sind
sie auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
getrennt zu behandeln.
Wird eine Braustätte von mehreren, für eigene
Rechnung brauenden Personen gemeinsam be
nutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht
die in der Brauerei insgesamt hergestellte Bier-
raenge, sondern die Biermenge entscheidend,
die jede einzelne dieser Personen auf eigene
Rechnung herstellt. Nach dem 1. August 1909 er
richtete Brauereien dieser Art erhalten die Ver
günstigung nicht. Ausnahmen können nach
näherer Bestimmung des Bundesrats zugelassen
werden.
Haustrunk und Hausbrauer.
§ 6. Für Bier, das von Brauereien an ihre An
gestellten und Arbeiter als Haustrunk gegen
Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wird, wird
die Steuer nicht erhoben. Brauereien dürfen
Bier, das nach dieser Vorschrift steuerfrei ge
blieben ist, an andere Personen als ihre An
gestellten und Arbeiter nicht abgeben.
Für Personen, die obergäriges Bier nur für
ihren Hausbedarf bereiten, wird, wenn sie in
einem Rechnungsjahre nicht mehr als zwanzig
Hektoliter Bier herstellen, die Steuer auf drei
Mark für ein Hektoliter ermäßigt. Es ist ver
boten, Bier, das zum ermäßigten Satze versteuert
worden ist, an nicht zum Haushalt gehörige
Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierver
käufer haben auf die Ermäßigung keinen An
spruch.
Steuerpflichtige Menge.
§ 10. Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich
nach dem Raurrigehalte der Umschließungen
(Fässer, Flaschen usw.), in denen das Bier die
Brauerei verläßt.