Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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des Bundesrats einer Nachsteuer von 130 Mark 
für den Doppelzentner wasserfreie Säure. 
§ 252. Von der Nachsteuer befreit ist Essig 
säure des freien Verkehrs, 
1. soweit sie von der Verbrauchsabgabe be 
freit ist; 
2. soweit sie nachweislich nach den Sätzen des 
§ 140 verzollt ist; 
3. im Besitze von Gewerbetreibenden in Men 
gen von nicht mehr als fünf Kilogramm, im 
Besitze von anderen Haushaltsvorständen in 
Mengen von nicht mehr als einem Kilo 
gramm wasserfreie Säure. 
Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtschafts 
zwecke. 
§ 258. Aus der Monopoleinnahme sind jähr 
lich 
1. vier Millionen Mark zur Bekämpfung der 
Trunksucht und ihrer Ursachen sowie zur 
Milderung der durch die Trunksucht herbei 
geführten Schäden. 
2. zwei Millionen Mark zur wissenschaftlichen 
Erforschung und praktischen Förderung des 
Kartoffelbaues und der Kartoffelverwertung, 
3. bis zu sechzehn Millionen Mark zur Er 
mäßigung der Kosten der weingeisthaltigen 
Heilmittel für die minderbemittelten Volks 
kreise, wovon den Krankenkassen (§ 225 der 
Reichsversicherungsordnung) und knapp- 
schaftlichen Krankenkassen für jedes Mit 
glied und Jahr mindestens 60 Pfennig als 
Rückvergütung zu gewähren sind, 
dem Reichskanzler zur Verfügung zu stellen. 
Die Beträge sind in den Reichahaushaltsplan ein 
zustellen. 
Auszug aus dem Biersteuergesetz. 
Gegenstand der Biersteuer. 
§1. Bier, das im Geltungsbereiche dieses Ge 
setzes hergestellt wird, unterliegt einer in die 
Reichskasse fließenden Abgabe (Biersteuer). 
Befreiung. 
§ 2. Von der Biersteuer befreit ist Bier, das 
unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereiche 
dieses Gesetzes ausgeführt wird. 
Höhe der Steuer. 
§ 3. Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter 
der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines 
Rechnungsjahres hergestellten Biermenge 
von den ersten 
2000 Hektolitern . . 10,00 M., 
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„ dem Reste . . 
Die Steuersätze 
im Abs. 1 
ermäßigen sich für 
Einfachbier und erhöhen sich für Starkbier je 
um die Hälfte. Einfachbier im Sinne dieses 
Gesetzes ist Bier mit einem Stammwürzegehalt 
bis 4,s vom Hundert. Vollbier ist Bier mit 
einem Stammwürzegehalt von 8—13 vom Hun 
dert. Starkbier ist Bier mit einem Stammwürze 
gehalt von mehr als 13 vom Hundert. 
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebs 
fähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in 
ihnen im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1906, 
1907 und 1908 und seither bis zum Inkrafttreten 
dieses Gesetzes in einem Rechnungsjahre nicht 
mehr als 150 Doppelzentner Braustoffe nach 
den Vorschriften der Brausteuergesetze vom 
3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 steuerpflichtig 
geworden sind, die Biersteuer von den ersten 
1000 Hektolitern der in, einem Rechnungsjahre 
hergestellten Biermenge auf acht Mark für ein 
Hektoliter ermäßigt. Die Vorschrift im Abs. 2 
findet entsprechende Anwendung. Die Vergün 
stigung erlischt mit dem Ablauf des Rechnungs 
jahrs, in dem in der Brauerei mehr als 1000 
Hektoliter Bier hergestellt worden sind. 
Vom 26. Juli 1 gx8. (R.-G.-Bl. S. 863.) 
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer 
und derselben Person oder Gesellschaft betrieben 
werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauerei 
betrieb anzusehen. Sind mehrere, am 1. August 
1909 für Rechnung einer und derselben Person 
oder Gesellschaft betriebene Brauereien bis dahin 
steuerlich getrennt behandelt worden, so sind 
sie auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
getrennt zu behandeln. 
Wird eine Braustätte von mehreren, für eigene 
Rechnung brauenden Personen gemeinsam be 
nutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht 
die in der Brauerei insgesamt hergestellte Bier- 
raenge, sondern die Biermenge entscheidend, 
die jede einzelne dieser Personen auf eigene 
Rechnung herstellt. Nach dem 1. August 1909 er 
richtete Brauereien dieser Art erhalten die Ver 
günstigung nicht. Ausnahmen können nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats zugelassen 
werden. 
Haustrunk und Hausbrauer. 
§ 6. Für Bier, das von Brauereien an ihre An 
gestellten und Arbeiter als Haustrunk gegen 
Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wird, wird 
die Steuer nicht erhoben. Brauereien dürfen 
Bier, das nach dieser Vorschrift steuerfrei ge 
blieben ist, an andere Personen als ihre An 
gestellten und Arbeiter nicht abgeben. 
Für Personen, die obergäriges Bier nur für 
ihren Hausbedarf bereiten, wird, wenn sie in 
einem Rechnungsjahre nicht mehr als zwanzig 
Hektoliter Bier herstellen, die Steuer auf drei 
Mark für ein Hektoliter ermäßigt. Es ist ver 
boten, Bier, das zum ermäßigten Satze versteuert 
worden ist, an nicht zum Haushalt gehörige 
Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierver 
käufer haben auf die Ermäßigung keinen An 
spruch. 
Steuerpflichtige Menge. 
§ 10. Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich 
nach dem Raurrigehalte der Umschließungen 
(Fässer, Flaschen usw.), in denen das Bier die 
Brauerei verläßt.
	        
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