Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Bier  darf  aus  der  Brauerei  nicht  entfernt  werden, ­
  bevor  es  in  den  nach  seiner  allgemeinen
Beschaffenheit  und  regelmäßigen  Brauart  zum
Genüsse  fertigen  Zustand  gebracht  ist.  Der  Bundesrat ­
  kann  Ausnahmen  zulassen.
Die  Einbringung  von  Bier  aus  dem  freien  Verkehr ­
  in  eine  Brauerei  unterliegt  den  vom  Bundesrat ­
  anzuordnenden  Überwachungsmaßnahmen.
Versandgefäße.
§  35.  In  Fässern  darf  Bier  aus  der  Brauerei
nur  dann  entfernt  werden,  wenn  die  Fässer
amtlich  geeicht  und  mit  dem  Eichstempel  und
einer  Nummer  versehen  sind.  Auf  den  Fässern
muß  die  Brauerei,  in  der  das  Bier  bergestellt  ist,
bezeichnet  und  das  Jahr  der  Eichung  und  der
Raumgebalt  in  Litern  angegeben  sein.  Die  Angaben ­
  auf  den  Fässern  müssen  deutlich  und
dauerhaft  angebracht  sein.
In  anderen  Gefäßen  als  Fässern  darf  Bier  aus
der  Brauerei  nur  entfernt  werden,  wenn  diese
Gefäße  vorher  nach  Art  und  Raumgehalt  unter
Hinterlegung  von  Mustern  der  Steuerbehörde
angemeldet  worden  sind.  Auf  den  Gefäßen  muß
der  Name  und  Ort  der  Brauerei,  in  der  das  Bier
hergestellt  ist,  angegeben  sein.
Bestandsaufnahme.
§  36.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats ­
  werden  in  den  Brauereien  Bestandsaufnahmen ­
  vorgenommen.  Fehlmengen  an  Bier,  die
sich  hierbei  gegenüber  den  in  der  Brauerei  geführten ­
  Anschreibungen  ergeben,  sind  zu  versteuern, ­
  soweit  nicht  dargetan  wird,  daß  sie  auf
Umstände  zurückzuführen  sind,  die  eine  Steuerschuld ­
  nicht  begründen.
Bierausschank  und  Bierhandel  der  Brauereien.
§  38.  Findet  in  Verbindung  mit  einer  Brauerei
Ausschank  von  Bier  oder  Handel  mit  fremdem
Bier  statt,  so  kann  der  Bundesrat  besondere
Überwachungsmaßnahmen  treffen.
Steueraufsicht,  Gegenstand  und  Umfang.
§  39.  Die  Brauereien  und  der  Ausschank  von
Bier  in  Verbindung  mit  einer  Brauerei  unterliegen ­
  der  Steueraufsicht.
Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  in  den  Betriebs- ­
  und  Lagerräumen  einer  Brauerei,  in  den
an  die  Brauerei  anstoßenden,  mit  ihr  in  Verbindung ­
  stehenden  Räumen  sowie  in  den  Räumen, ­
  in  denen  ein  Ausschank  von  Bier  in  Verbindung ­
  mit  einer  Brauerei  stattfindet,  Nachschau ­
  zu  halten.  Die  Steuerbeamten  sind  insbesondere ­
  berechtigt,  die  zum  Wiegen  der  Braustoffe ­
  bestimmten  Wagen  und  Gewichte  sowie
die  zur  Vermessung  der  Würze-  und  Biermengen
bestimmten  Geräte  zu  prüfen  und  im  Bedarfsfall
deren  Richtigstellung  zu  veranlassen,  die  Vorräte ­
  an  Braustoffen  nachzuwiegen,  die  zum  Betrieb ­
  einer  Brauerei  bestimmten  Geräte  und  Gefäße, ­
  einschließlich  der  Lager-,  Fuhr-  und  Versandgefäße, ­
  nachzumessen  und  die  erzeugten
Würze-  oder  Biermengen  sowie  deren  Extraktgehalt ­
  festzustellen.  Die  Steuerbeamten  dürfen
in  den  unter  Steueraufsichf  stehenden  Betrieben
unentgeltlich  Proben  von  den  Braustoffen,  der
Bierwürze  und  dem  Biere  entnehmen.
Den  Steuerbeamten  müssen  die  im  Abs.  2  bezeichneten
  Räume  von  morgens  6  Uhr  bis  abends

9  Uhr,  und  wenn  in  ihnen  gearbeitet  wird,  jederzeit ­
  zugänglich  sein;  die  Zeitbeschränkung  fällt
weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.
Es  dürfen  keine  Einrichtungen  getroffen  werden, ­
  die  die  Ausübung  der  Nachschau  verhindern ­
  oder  erschweren.
Haussuchung,
§  40.  Ist  hinreichender  Verdacht  vorhanden,
daß  die  Biersteuer  hinterzogen  worden  ist  oder
daß  bei  der  Bierbereitung  unzulässige  Stoffe
verwendet  werden,  so  dürfen  die  Steuerbeamten
auch  in  anderen  als  den  im  §  39  Abs.  2  bezeichneten
  Räumen  unter  Beachtung  der  für  Haussuchungen ­
  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formen
Nachschau  'halten.
Strafe  für  Verwendung  unzulässiger  Stoffe  bei
der  Bierbereitung.
§  jo.  Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  andere  als
die  nach  §  13  zulässigen  Stoffe  zur  Bereitung  von
Bier  verwendet  oder  dem  fertigen  zum  Absatz
bestimmten  Biere  zusetzt,  wird,  soweit  nicht
nach  anderen  Gesetzen  eine  schwerere  Strafe
verwirkt  ist,  mit  einer  Geldstrafe  von  50  Mark
bis  5000  Mark  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,
wer  unzulässige  Ersatz-  oder  Zusatzstoffe  in  einer
unter  Steueraufsicht  stehenden  Räumlichkeit  (§39
Abs.  2)  aufbewahrt,  sofern  die  Stoffe  nicht  nachweislich ­
  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Bierbereitung ­
  bestimmt  sind.
N  eben  der  Geldstrafe  kann  auf  Einziehung  der
Ersatz-  oder  Zusatzstoffe,  des  mit  ihnen  bereiteten
oder  versetzten  Bieres  und  der  Umschließungen
erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Verurteilten  gehören  oder  nicht.  Ist  die  Einziehung ­
  nicht  ausführbar,  so  ist  dem  Verurteilten
an  ihrer  Stelle  die  Zahlung  des  Wertes  der  Gegenstände ­
  oder,  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln
ist,  einer  Geldsumme  von  10  Mark  bis  10000
Mark  aufzuerlegen.
Die  Vorschriften  im  Abs.'i  Satz  1  Abs.  2  finden ­
  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Verbot
über  die  Verbreitung  von  Zubereitungen  der
im  §  15  bezeichneten  Art  Anwendung.
Haftung  für  andere  Personen.
§  53.  Inhaber  der  unter  das  Biersteuergesetz
fallenden  Betriebe  haften  für  die  von  ihren  Verwaltern, ­
  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen,
in  ihrem  Dienst  oder  Lohn  stehenden  Personen
sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltsmitgliedern ­
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verwirkten
Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie ­
  für  die  nachzuzahlende  Steuer.  Die  Haftung
für  die  Geldstrafe  und  die  Kosten  tritt  nicht  ein,
wenn  die  Zuwiderhandlung  nachweislich  ohne
Wissen  des  Inhabers  begangen  worden  ist;  die
Haftung  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle  begründet, ­
  wenn  es  der  Inhaber  bei  der  Auswahl
oder  der  Beaufsichtigung  cjes  Angestellten  oder
bei  der  Beaufsichtigung  der  Familien-  oder  Haushaltsmitglieder ­
  an  der  erforderlichen  Sorgfalt
hat  fehlen  lassen  oder  wenn  er  aus  der  Tat  einen
Vorteil  gezogen  hat.
Übertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit. ­

§  54.  Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht
selbst  leiten,  können  die  Übertragung  der  ihnen
            
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