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Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt werden,
bevor es in den nach seiner allgemeinen
Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum
Genüsse fertigen Zustand gebracht ist. Der Bundesrat
kann Ausnahmen zulassen.
Die Einbringung von Bier aus dem freien Verkehr
in eine Brauerei unterliegt den vom Bundesrat
anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen.
Versandgefäße.
§ 35. In Fässern darf Bier aus der Brauerei
nur dann entfernt werden, wenn die Fässer
amtlich geeicht und mit dem Eichstempel und
einer Nummer versehen sind. Auf den Fässern
muß die Brauerei, in der das Bier bergestellt ist,
bezeichnet und das Jahr der Eichung und der
Raumgebalt in Litern angegeben sein. Die Angaben
auf den Fässern müssen deutlich und
dauerhaft angebracht sein.
In anderen Gefäßen als Fässern darf Bier aus
der Brauerei nur entfernt werden, wenn diese
Gefäße vorher nach Art und Raumgehalt unter
Hinterlegung von Mustern der Steuerbehörde
angemeldet worden sind. Auf den Gefäßen muß
der Name und Ort der Brauerei, in der das Bier
hergestellt ist, angegeben sein.
Bestandsaufnahme.
§ 36. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats
werden in den Brauereien Bestandsaufnahmen
vorgenommen. Fehlmengen an Bier, die
sich hierbei gegenüber den in der Brauerei geführten
Anschreibungen ergeben, sind zu versteuern,
soweit nicht dargetan wird, daß sie auf
Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld
nicht begründen.
Bierausschank und Bierhandel der Brauereien.
§ 38. Findet in Verbindung mit einer Brauerei
Ausschank von Bier oder Handel mit fremdem
Bier statt, so kann der Bundesrat besondere
Überwachungsmaßnahmen treffen.
Steueraufsicht, Gegenstand und Umfang.
§ 39. Die Brauereien und der Ausschank von
Bier in Verbindung mit einer Brauerei unterliegen
der Steueraufsicht.
Die Steuerbeamten sind befugt, in den Betriebs-
und Lagerräumen einer Brauerei, in den
an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung
stehenden Räumen sowie in den Räumen,
in denen ein Ausschank von Bier in Verbindung
mit einer Brauerei stattfindet, Nachschau
zu halten. Die Steuerbeamten sind insbesondere
berechtigt, die zum Wiegen der Braustoffe
bestimmten Wagen und Gewichte sowie
die zur Vermessung der Würze- und Biermengen
bestimmten Geräte zu prüfen und im Bedarfsfall
deren Richtigstellung zu veranlassen, die Vorräte
an Braustoffen nachzuwiegen, die zum Betrieb
einer Brauerei bestimmten Geräte und Gefäße,
einschließlich der Lager-, Fuhr- und Versandgefäße,
nachzumessen und die erzeugten
Würze- oder Biermengen sowie deren Extraktgehalt
festzustellen. Die Steuerbeamten dürfen
in den unter Steueraufsichf stehenden Betrieben
unentgeltlich Proben von den Braustoffen, der
Bierwürze und dem Biere entnehmen.
Den Steuerbeamten müssen die im Abs. 2 bezeichneten
Räume von morgens 6 Uhr bis abends
9 Uhr, und wenn in ihnen gearbeitet wird, jederzeit
zugänglich sein; die Zeitbeschränkung fällt
weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
Es dürfen keine Einrichtungen getroffen werden,
die die Ausübung der Nachschau verhindern
oder erschweren.
Haussuchung,
§ 40. Ist hinreichender Verdacht vorhanden,
daß die Biersteuer hinterzogen worden ist oder
daß bei der Bierbereitung unzulässige Stoffe
verwendet werden, so dürfen die Steuerbeamten
auch in anderen als den im § 39 Abs. 2 bezeichneten
Räumen unter Beachtung der für Haussuchungen
gesetzlich vorgeschriebenen Formen
Nachschau 'halten.
Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei
der Bierbereitung.
§ jo. Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als
die nach § 13 zulässigen Stoffe zur Bereitung von
Bier verwendet oder dem fertigen zum Absatz
bestimmten Biere zusetzt, wird, soweit nicht
nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe
verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von 50 Mark
bis 5000 Mark bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer unzulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in einer
unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§39
Abs. 2) aufbewahrt, sofern die Stoffe nicht nachweislich
zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung
bestimmt sind.
N eben der Geldstrafe kann auf Einziehung der
Ersatz- oder Zusatzstoffe, des mit ihnen bereiteten
oder versetzten Bieres und der Umschließungen
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Einziehung
nicht ausführbar, so ist dem Verurteilten
an ihrer Stelle die Zahlung des Wertes der Gegenstände
oder, wenn dieser nicht zu ermitteln
ist, einer Geldsumme von 10 Mark bis 10000
Mark aufzuerlegen.
Die Vorschriften im Abs.'i Satz 1 Abs. 2 finden
auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
über die Verbreitung von Zubereitungen der
im § 15 bezeichneten Art Anwendung.
Haftung für andere Personen.
§ 53. Inhaber der unter das Biersteuergesetz
fallenden Betriebe haften für die von ihren Verwaltern,
Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen,
in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen
sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern
auf Grund dieses Gesetzes verwirkten
Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie
für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung
für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein,
wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne
Wissen des Inhabers begangen worden ist; die
Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet,
wenn es der Inhaber bei der Auswahl
oder der Beaufsichtigung cjes Angestellten oder
bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder
an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen
Vorteil gezogen hat.
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
§ 54. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht
selbst leiten, können die Übertragung der ihnen