Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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des  Bundesrats  einer  Nachsteuer  von  130  Mark
für  den  Doppelzentner  wasserfreie  Säure.
§  252.  Von  der  Nachsteuer  befreit  ist  Essigsäure ­
  des  freien  Verkehrs,
1.  soweit  sie  von  der  Verbrauchsabgabe  befreit ­
  ist;
2.  soweit  sie  nachweislich  nach  den  Sätzen  des
§  140  verzollt  ist;
3.  im  Besitze  von  Gewerbetreibenden  in  Mengen ­
  von  nicht  mehr  als  fünf  Kilogramm,  im
Besitze  von  anderen  Haushaltsvorständen  in
Mengen  von  nicht  mehr  als  einem  Kilogramm ­
  wasserfreie  Säure.
Aufwendungen  für  Wohlfahrts-  und  Wirtschaftszwecke. ­

§  258.  Aus  der  Monopoleinnahme  sind  jährlich ­


1.  vier  Millionen  Mark  zur  Bekämpfung  der
Trunksucht  und  ihrer  Ursachen  sowie  zur
Milderung  der  durch  die  Trunksucht  herbeigeführten ­
  Schäden.
2.  zwei  Millionen  Mark  zur  wissenschaftlichen
Erforschung  und  praktischen  Förderung  des
Kartoffelbaues  und  der  Kartoffelverwertung,
3.  bis  zu  sechzehn  Millionen  Mark  zur  Ermäßigung ­
  der  Kosten  der  weingeisthaltigen
Heilmittel  für  die  minderbemittelten  Volkskreise, ­
  wovon  den  Krankenkassen  (§  225  der
Reichsversicherungsordnung)  und  knappschaftlichen
  Krankenkassen  für  jedes  Mitglied ­
  und  Jahr  mindestens  60  Pfennig  als
Rückvergütung  zu  gewähren  sind,
dem  Reichskanzler  zur  Verfügung  zu  stellen.
Die  Beträge  sind  in  den  Reichahaushaltsplan  einzustellen. ­


Auszug  aus  dem  Biersteuergesetz.
Gegenstand  der  Biersteuer.
§1.  Bier,  das  im  Geltungsbereiche  dieses  Gesetzes ­
  hergestellt  wird,  unterliegt  einer  in  die
Reichskasse  fließenden  Abgabe  (Biersteuer).
Befreiung.
§  2.  Von  der  Biersteuer  befreit  ist  Bier,  das
unter  Steueraufsicht  aus  dem  Geltungsbereiche
dieses  Gesetzes  ausgeführt  wird.
Höhe  der  Steuer.
§  3.  Die  Biersteuer  beträgt  für  jedes  Hektoliter
der  in  einem  Brauereibetrieb  innerhalb  eines
Rechnungsjahres  hergestellten  Biermenge

von  den  ersten

2000  Hektolitern  .  .  10,00  M.,

„  folgenden

8000

,,  •  •  10,50  „

,,  ,,  ,,

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10000

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30000

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„  dem  Reste  .  .

Die  Steuersätze

im  Abs.  1

ermäßigen  sich  für

Einfachbier  und  erhöhen  sich  für  Starkbier  je
um  die  Hälfte.  Einfachbier  im  Sinne  dieses
Gesetzes  ist  Bier  mit  einem  Stammwürzegehalt
bis  4,s  vom  Hundert.  Vollbier  ist  Bier  mit
einem  Stammwürzegehalt  von  8—13  vom  Hundert. ­
  Starkbier  ist  Bier  mit  einem  Stammwürzegehalt ­
  von  mehr  als  13  vom  Hundert.
Für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig ­
  hergerichteten  Brauereien  wird,  sofern  in
ihnen  im  Durchschnitt  der  Rechnungsjahre  1906,
1907  und  1908  und  seither  bis  zum  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  in  einem  Rechnungsjahre  nicht
mehr  als  150  Doppelzentner  Braustoffe  nach
den  Vorschriften  der  Brausteuergesetze  vom
3.  Juni  1906  und  vom  15.  Juli  1909  steuerpflichtig
geworden  sind,  die  Biersteuer  von  den  ersten
1000  Hektolitern  der  in,  einem  Rechnungsjahre
hergestellten  Biermenge  auf  acht  Mark  für  ein
Hektoliter  ermäßigt.  Die  Vorschrift  im  Abs.  2
findet  entsprechende  Anwendung.  Die  Vergün
stigung  erlischt  mit  dem  Ablauf  des  Rechnungsjahrs, ­
  in  dem  in  der  Brauerei  mehr  als  1000
Hektoliter  Bier  hergestellt  worden  sind.

Vom  26.  Juli  1  gx8.  (R.-G.-Bl.  S.  863.)
Mehrere  Brauereien,  die  für  Rechnung  einer
und  derselben  Person  oder  Gesellschaft  betrieben
werden,  sind  im  Sinne  des  Abs.  1  als  ein  Brauereibetrieb ­
  anzusehen.  Sind  mehrere,  am  1.  August
1909  für  Rechnung  einer  und  derselben  Person
oder  Gesellschaft  betriebene  Brauereien  bis  dahin
steuerlich  getrennt  behandelt  worden,  so  sind
sie  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
getrennt  zu  behandeln.
Wird  eine  Braustätte  von  mehreren,  für  eigene
Rechnung  brauenden  Personen  gemeinsam  benutzt, ­
  so  ist  für  die  Höhe  des  Steuersatzes  nicht
die  in  der  Brauerei  insgesamt  hergestellte  Bierraenge,
  sondern  die  Biermenge  entscheidend,
die  jede  einzelne  dieser  Personen  auf  eigene
Rechnung  herstellt.  Nach  dem  1.  August  1909  errichtete ­
  Brauereien  dieser  Art  erhalten  die  Vergünstigung ­
  nicht.  Ausnahmen  können  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  zugelassen
werden.
Haustrunk  und  Hausbrauer.
§  6.  Für  Bier,  das  von  Brauereien  an  ihre  Angestellten ­
  und  Arbeiter  als  Haustrunk  gegen
Entgelt  oder  unentgeltlich  abgegeben  wird,  wird
die  Steuer  nicht  erhoben.  Brauereien  dürfen
Bier,  das  nach  dieser  Vorschrift  steuerfrei  geblieben ­
  ist,  an  andere  Personen  als  ihre  Angestellten ­
  und  Arbeiter  nicht  abgeben.
Für  Personen,  die  obergäriges  Bier  nur  für
ihren  Hausbedarf  bereiten,  wird,  wenn  sie  in
einem  Rechnungsjahre  nicht  mehr  als  zwanzig
Hektoliter  Bier  herstellen,  die  Steuer  auf  drei
Mark  für  ein  Hektoliter  ermäßigt.  Es  ist  verboten, ­
  Bier,  das  zum  ermäßigten  Satze  versteuert
worden  ist,  an  nicht  zum  Haushalt  gehörige
Personen  gegen  Entgelt  abzugeben.  Bierverkäufer ­
  haben  auf  die  Ermäßigung  keinen  Anspruch. ­

Steuerpflichtige  Menge.
§  10.  Die  steuerpflichtige  Menge  bestimmt  sich
nach  dem  Raurrigehalte  der  Umschließungen
(Fässer,  Flaschen  usw.),  in  denen  das  Bier  die
Brauerei  verläßt.
            
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