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Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt wer
den, bevor es in den nach seiner allgemeinen
Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum
Genüsse fertigen Zustand gebracht ist. Der Bun
desrat kann Ausnahmen zulassen.
Die Einbringung von Bier aus dem freien Ver
kehr in eine Brauerei unterliegt den vom Bundes
rat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen.
Versandgefäße.
§ 35. In Fässern darf Bier aus der Brauerei
nur dann entfernt werden, wenn die Fässer
amtlich geeicht und mit dem Eichstempel und
einer Nummer versehen sind. Auf den Fässern
muß die Brauerei, in der das Bier bergestellt ist,
bezeichnet und das Jahr der Eichung und der
Raumgebalt in Litern angegeben sein. Die An
gaben auf den Fässern müssen deutlich und
dauerhaft angebracht sein.
In anderen Gefäßen als Fässern darf Bier aus
der Brauerei nur entfernt werden, wenn diese
Gefäße vorher nach Art und Raumgehalt unter
Hinterlegung von Mustern der Steuerbehörde
angemeldet worden sind. Auf den Gefäßen muß
der Name und Ort der Brauerei, in der das Bier
hergestellt ist, angegeben sein.
Bestandsaufnahme.
§ 36. Nach näherer Bestimmung des Bundes
rats werden in den Brauereien Bestandsaufnah
men vorgenommen. Fehlmengen an Bier, die
sich hierbei gegenüber den in der Brauerei ge
führten Anschreibungen ergeben, sind zu ver
steuern, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf
Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer
schuld nicht begründen.
Bierausschank und Bierhandel der Brauereien.
§ 38. Findet in Verbindung mit einer Brauerei
Ausschank von Bier oder Handel mit fremdem
Bier statt, so kann der Bundesrat besondere
Überwachungsmaßnahmen treffen.
Steueraufsicht, Gegenstand und Umfang.
§ 39. Die Brauereien und der Ausschank von
Bier in Verbindung mit einer Brauerei unter
liegen der Steueraufsicht.
Die Steuerbeamten sind befugt, in den Be
triebs- und Lagerräumen einer Brauerei, in den
an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Ver
bindung stehenden Räumen sowie in den Räu
men, in denen ein Ausschank von Bier in Ver
bindung mit einer Brauerei stattfindet, Nach
schau zu halten. Die Steuerbeamten sind ins
besondere berechtigt, die zum Wiegen der Brau
stoffe bestimmten Wagen und Gewichte sowie
die zur Vermessung der Würze- und Biermengen
bestimmten Geräte zu prüfen und im Bedarfsfall
deren Richtigstellung zu veranlassen, die Vor
räte an Braustoffen nachzuwiegen, die zum Be
trieb einer Brauerei bestimmten Geräte und Ge
fäße, einschließlich der Lager-, Fuhr- und Ver
sandgefäße, nachzumessen und die erzeugten
Würze- oder Biermengen sowie deren Extrakt
gehalt festzustellen. Die Steuerbeamten dürfen
in den unter Steueraufsichf stehenden Betrieben
unentgeltlich Proben von den Braustoffen, der
Bierwürze und dem Biere entnehmen.
Den Steuerbeamten müssen die im Abs. 2 be-
zeichneten Räume von morgens 6 Uhr bis abends
9 Uhr, und wenn in ihnen gearbeitet wird, jeder
zeit zugänglich sein; die Zeitbeschränkung fällt
weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
Es dürfen keine Einrichtungen getroffen wer
den, die die Ausübung der Nachschau verhin
dern oder erschweren.
Haussuchung,
§ 40. Ist hinreichender Verdacht vorhanden,
daß die Biersteuer hinterzogen worden ist oder
daß bei der Bierbereitung unzulässige Stoffe
verwendet werden, so dürfen die Steuerbeamten
auch in anderen als den im § 39 Abs. 2 bezeich-
neten Räumen unter Beachtung der für Haus
suchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen
Nachschau 'halten.
Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei
der Bierbereitung.
§ jo. Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als
die nach § 13 zulässigen Stoffe zur Bereitung von
Bier verwendet oder dem fertigen zum Absatz
bestimmten Biere zusetzt, wird, soweit nicht
nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe
verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von 50 Mark
bis 5000 Mark bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer unzulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in einer
unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§39
Abs. 2) aufbewahrt, sofern die Stoffe nicht nach
weislich zu anderen Zwecken als zur Bierberei
tung bestimmt sind.
N eben der Geldstrafe kann auf Einziehung der
Ersatz- oder Zusatzstoffe, des mit ihnen bereiteten
oder versetzten Bieres und der Umschließungen
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Ein
ziehung nicht ausführbar, so ist dem Verurteilten
an ihrer Stelle die Zahlung des Wertes der Gegen
stände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln
ist, einer Geldsumme von 10 Mark bis 10000
Mark aufzuerlegen.
Die Vorschriften im Abs.'i Satz 1 Abs. 2 fin
den auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
über die Verbreitung von Zubereitungen der
im § 15 bezeichneten Art Anwendung.
Haftung für andere Personen.
§ 53. Inhaber der unter das Biersteuergesetz
fallenden Betriebe haften für die von ihren Ver
waltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen,
in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen
sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmit
gliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten
Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens so
wie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung
für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein,
wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne
Wissen des Inhabers begangen worden ist; die
Haftung ist jedoch auch in diesem Falle be
gründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl
oder der Beaufsichtigung cjes Angestellten oder
bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haus
haltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen
Vorteil gezogen hat.
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlich
keit.
§ 54. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht
selbst leiten, können die Übertragung der ihnen