Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt wer 
den, bevor es in den nach seiner allgemeinen 
Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum 
Genüsse fertigen Zustand gebracht ist. Der Bun 
desrat kann Ausnahmen zulassen. 
Die Einbringung von Bier aus dem freien Ver 
kehr in eine Brauerei unterliegt den vom Bundes 
rat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen. 
Versandgefäße. 
§ 35. In Fässern darf Bier aus der Brauerei 
nur dann entfernt werden, wenn die Fässer 
amtlich geeicht und mit dem Eichstempel und 
einer Nummer versehen sind. Auf den Fässern 
muß die Brauerei, in der das Bier bergestellt ist, 
bezeichnet und das Jahr der Eichung und der 
Raumgebalt in Litern angegeben sein. Die An 
gaben auf den Fässern müssen deutlich und 
dauerhaft angebracht sein. 
In anderen Gefäßen als Fässern darf Bier aus 
der Brauerei nur entfernt werden, wenn diese 
Gefäße vorher nach Art und Raumgehalt unter 
Hinterlegung von Mustern der Steuerbehörde 
angemeldet worden sind. Auf den Gefäßen muß 
der Name und Ort der Brauerei, in der das Bier 
hergestellt ist, angegeben sein. 
Bestandsaufnahme. 
§ 36. Nach näherer Bestimmung des Bundes 
rats werden in den Brauereien Bestandsaufnah 
men vorgenommen. Fehlmengen an Bier, die 
sich hierbei gegenüber den in der Brauerei ge 
führten Anschreibungen ergeben, sind zu ver 
steuern, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf 
Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer 
schuld nicht begründen. 
Bierausschank und Bierhandel der Brauereien. 
§ 38. Findet in Verbindung mit einer Brauerei 
Ausschank von Bier oder Handel mit fremdem 
Bier statt, so kann der Bundesrat besondere 
Überwachungsmaßnahmen treffen. 
Steueraufsicht, Gegenstand und Umfang. 
§ 39. Die Brauereien und der Ausschank von 
Bier in Verbindung mit einer Brauerei unter 
liegen der Steueraufsicht. 
Die Steuerbeamten sind befugt, in den Be 
triebs- und Lagerräumen einer Brauerei, in den 
an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Ver 
bindung stehenden Räumen sowie in den Räu 
men, in denen ein Ausschank von Bier in Ver 
bindung mit einer Brauerei stattfindet, Nach 
schau zu halten. Die Steuerbeamten sind ins 
besondere berechtigt, die zum Wiegen der Brau 
stoffe bestimmten Wagen und Gewichte sowie 
die zur Vermessung der Würze- und Biermengen 
bestimmten Geräte zu prüfen und im Bedarfsfall 
deren Richtigstellung zu veranlassen, die Vor 
räte an Braustoffen nachzuwiegen, die zum Be 
trieb einer Brauerei bestimmten Geräte und Ge 
fäße, einschließlich der Lager-, Fuhr- und Ver 
sandgefäße, nachzumessen und die erzeugten 
Würze- oder Biermengen sowie deren Extrakt 
gehalt festzustellen. Die Steuerbeamten dürfen 
in den unter Steueraufsichf stehenden Betrieben 
unentgeltlich Proben von den Braustoffen, der 
Bierwürze und dem Biere entnehmen. 
Den Steuerbeamten müssen die im Abs. 2 be- 
zeichneten Räume von morgens 6 Uhr bis abends 
9 Uhr, und wenn in ihnen gearbeitet wird, jeder 
zeit zugänglich sein; die Zeitbeschränkung fällt 
weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
Es dürfen keine Einrichtungen getroffen wer 
den, die die Ausübung der Nachschau verhin 
dern oder erschweren. 
Haussuchung, 
§ 40. Ist hinreichender Verdacht vorhanden, 
daß die Biersteuer hinterzogen worden ist oder 
daß bei der Bierbereitung unzulässige Stoffe 
verwendet werden, so dürfen die Steuerbeamten 
auch in anderen als den im § 39 Abs. 2 bezeich- 
neten Räumen unter Beachtung der für Haus 
suchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen 
Nachschau 'halten. 
Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei 
der Bierbereitung. 
§ jo. Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als 
die nach § 13 zulässigen Stoffe zur Bereitung von 
Bier verwendet oder dem fertigen zum Absatz 
bestimmten Biere zusetzt, wird, soweit nicht 
nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe 
verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von 50 Mark 
bis 5000 Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, 
wer unzulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in einer 
unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§39 
Abs. 2) aufbewahrt, sofern die Stoffe nicht nach 
weislich zu anderen Zwecken als zur Bierberei 
tung bestimmt sind. 
N eben der Geldstrafe kann auf Einziehung der 
Ersatz- oder Zusatzstoffe, des mit ihnen bereiteten 
oder versetzten Bieres und der Umschließungen 
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Ein 
ziehung nicht ausführbar, so ist dem Verurteilten 
an ihrer Stelle die Zahlung des Wertes der Gegen 
stände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln 
ist, einer Geldsumme von 10 Mark bis 10000 
Mark aufzuerlegen. 
Die Vorschriften im Abs.'i Satz 1 Abs. 2 fin 
den auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot 
über die Verbreitung von Zubereitungen der 
im § 15 bezeichneten Art Anwendung. 
Haftung für andere Personen. 
§ 53. Inhaber der unter das Biersteuergesetz 
fallenden Betriebe haften für die von ihren Ver 
waltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen, 
in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen 
sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmit 
gliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten 
Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens so 
wie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung 
für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, 
wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne 
Wissen des Inhabers begangen worden ist; die 
Haftung ist jedoch auch in diesem Falle be 
gründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl 
oder der Beaufsichtigung cjes Angestellten oder 
bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haus 
haltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt 
hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen 
Vorteil gezogen hat. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlich 
keit. 
§ 54. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht 
selbst leiten, können die Übertragung der ihnen
	        
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