528
obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit
auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde be
antragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht
die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet
der im § 53 vorgesehenen VertretungsVerbind
lichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebs
leiter über. Die Genehmigung ist jederzeit wider
ruflich.
Gesetz über den Bicrzoll. Von
§ 1. Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25.De
zember 1902 erhält folgende Fassung:
Bier aller Art:
in Behältnissen bei einem Raum
gehalte von 15 Litern oder mehr 19,35 M.,
in anderen Behältnissen 25,00 „ .
Anmerkung, Der Bundesrat kann für Bier
in amtlich geeichten Fässern, auf denen der
Eichstempel, das Jahr der Eichung und der
Auszug aus dem Weinstcuergesetz.
Gegenstand und Höhe der Weinsteuer.
§ 1. Wein und Traubenmost, ferner dem Weine
ähnliche Getränke unterliegen, wenn sie zum
Verbrauch im Inland bestimmt sind, einer in
die Reichskasse fließenden Abgabe (Weinsteuer)
in Höhe von zwanzig vom Hundert des steuer
pflichtigen Wertes. Der Bundesrat ist ermäch
tigt und auf Verlangeil des Reichstags verpflich
tet, nach Beendigung des Krieges den Steuersatz
für Weine im steuerpflichtigen Werte von nicht
mehr als zwei Mark für das Liter auf fünfzehn
vom Hundert des Wertes herabzusetzen.
Wo in diesem Gesetze von Wein ohne nähere
Bezeichnung die Rede ist, sind darunter die in
Abs. t aufgeführten Erzeugnisse zu verstehen.
Steuerpflichtige.
§ 2. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet,
wer Wein an einen Verbraucher abgibt, ferner
wer unversteuerten Wein dem Verbrauch im
eigenen Haushalt oder Betriebe zuführt, und wer
als Verbraucher Wein aus dem Ausland bezieht.
Als Verbraucher ist anzusehen, wer Wein be
zieht, ohne Hersteller oder Händler zu sein. Als
Hersteller oder Händler im Sinne dieses Ge
setzes gilt nur, wer seinen Betrieb gemäß § 15
angemeldet hat. Solche Wirte und Kleinver
käufer, die lediglich inländischen Wein vom
Faß verschänken, sind als Verbraucher im Sinne
dieses Gesetzes anzusehen.
§ 3. Wer Wein an einen Verbraucher abgibt,
ist verpflichtet, dem Verbraucher den Steuer
betrag besonders zu berechnen. Der Verbraucher
hat die Zahlung an den Abgeber zu leisten. Eine
Berufung darauf, daß die Steuer gemäß § 13 dem
Abgeber gestundet sei, ist unzulässig.
Eintritt der Steuerpflicht.
§ 4. Die Steuerpflicht tritt ein bei Wein, der
an einen Verbraucher abgegeben wird, mit dem
Zeitpunkt der Absendung oder, wenn eine solche
nicht stattfindet, mit dem Zeitpunkt der Aus
händigung an diesen, bei unversteuertem Weine,
der zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder
Betriebe bestimmt wird, mit dem Zeitpunkt der
Entnahme aus den Lagervorräten, und bei Wein, I
26. Juli 1918. (R.-G.-BI. S. 885.)
Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft
angegeben sind, wenn der Raumgehalt 15 Liter
oder mehr beträgt und seit der Eichung nicht
mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Ver
zollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum
Zollsatz von 25,40 Mark für ein Hektoliter zu
lassen.
§ 2. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in
Kraft.
Vom 26. Juii 1918. (R.-G.-Bl. S. 831.)
den ein Verbraucher aus dem Ausland bezieht,
mit dem Zeitpunkt des Überganges über die
Zollgrenze.
Wer Wein gegen Entgelt im Inland an einen
Verbraucher abgibt, hat diesem eine Rechnung
auszustellen, aus der Name und Wohnort des
Abgebenden und des Beziehers, der Tag der Ab
gabe, die Art, Bezeichnung und Menge des
Weines sowie dessen steuerpflichtiger Wert (§ 5)
und der Steuerbetrag ersichtlich sind. Der Bun
desrat kann Erleichterungen zulassen.
Der steuerpflichtige Wein haftet ohne Rück
sicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der
darauf ruhenden Abgabe und kann, solange
deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der
Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden.
Steuerpflichtiger Wert.
§ 5. Als steuerpflichtiger Wert gilt bei Wein,
der gegen Entgelt an einen Verbraucher ab
gegeben wird, der diesem in Rechnung gestellte
Preis, wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahlungs
abzüge und dergleichen unberücksichtigt blei
ben. Zum steuerpflichtigen Werte gehören nicht
der Wert der unmittelbaren Umschließungen,
soweit diese gesondert und zu angemessenen
Beträgen in Rechnung gestellt werden, und der
Wert der äußeren Verpackungsmittel. Die bis
zum Zeitpunkt der Lieferung entstandenen Neben
kosten für Lagerung, Behandlung, Abfüllung,
Ausstattung, Fracht, Versicherung, Kommission
und dergleichen sind in den steuerpflichtigen
Wert einzurechnen.
Wein, der unentgeltlich an Verbraucher ab
gegeben oder der dem Verbrauch im eigenen
Haushalt oder Betriebe zugeführt wird, ist nach
dem Werte zu versteuern, der sich zur Zeit der
Abgabe oder Zuführung für gleiche oder gleich
artige Weine für den Fall ihrer Abgabe gegen
Entgelt nach Abs. 1 ergeben würde.
Für die Verwertung von Wein, der von einem
Verbraucher aus dem Ausland eingeführt wird,
gelten die Grundsätze des Abs. 1 mit der Maß
gabe, daß in den steuerpflichtigen Wert der
Eingangszoll sowie die bis zum Übergang über
die Zollgrenze entstandenen Fracht-, Versiehe-