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Die Verjährung, wird durch jede von der zu
ständigen Behörde zur Geltendmachung des An
spruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerich
tete Handlung unterbrochen.
Anzeigepflicht.
§ 15. Wer als Hersteller oder Händler Wein
gewerbsmäßig in Verkehr bringen will, hat dies
vor der Eröffnung des Betriebs nach näherer
Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde
anzuzeigen und ihr gleichzeitig die Betriebs- und
Lagerräume anzumelden. WerTraubenmost oder
Traubenwein ausschließlich aus gekauften Trau
ben oder gekaufter Traubenmaische hersteilen
will, gilt nicht als Hersteller im Sinne dieses
Gesetzes und darf sich als solcher nicht an
melden. Staatliche und gemeindliche Betriebe,
ferner Vereinigungen, Gesellschaften und An
stalten unterliegen der Anzeigepflicht, wenn sie
Wein gegen Entgelt abgeben.
Die Steuerbehörde hat über die erfolgte An
meldung dem Anmeldenden eine Bescheinigung
auszustellen.
Wein darf nur in den, angemeldeten Räumen
hergestellt und aufbewahrt werden.
§ 16. Jede Änderung in den angemeldeten Ver
hältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer
Woche anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst
leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Per
sonen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in
ihrem Namen handeln.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber ge
gebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme der
jenigen im § 2t Satz 2 auch für den Betriebs
leiter.
Steueraufsicht.
§17! Die Betriebs- und Lagerräume von Hef
stellern und Händlern unterliegen der Steuer
aufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die
Räume, solange sie geöffnet sind, oder darin ge
arbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während
der üblichen Geschäftsstuaden zu besuchen. Die
Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle an die
Betriebs- und Lagerräume angrenzenden oder
damit in Verbindung stehenden Gewerberäume
des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung fällt
weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 18. Innerhalb der der Steueraufsicht unter
liegenden Räume dürfen keine Maßnahmen ge
troffen werden, welche die Ausübung der gesetz
lichen Aufsicht hindern oder erschweren.
§ 19. Die Betriebsinhaber haben den Steuer
beamten jede für die Steueraufsicht oder zu sta
tistischen Zwecken erforderliche Auskunft über
den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke
der Steueraüfsicht stattfindenden Amtshandlun
gen die Plilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu
stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind
die auf Herstellung. Erwerb und Veräußerung
vonWein bezüglichenGeschäftsbücher undSchrift-
stücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
Buchführung; Bestandsaufnahme.
§ 20. Nach näherer Anordnung des Bundesrats
haben die Betriebsinhaber über ihren Wein
verkehr Buch, zu führen. Sie sind verpflichtet,
sich vor jeder , Abgabe von Wein im Inland zu
vergewissern, ob der Abnehmer gemäß § 15
steueramtlich angemeldet ist oder zu den Ver
brauchern gehört, und haften für einen aus der
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen
den Steuerausfall.
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses
die steueramtlich-e Überwachung des Weinver
kehrs abweichend von den vorstehenden Vor
schriften regeln und neben ihnen besondere An
ordnungen treffen.
Die Steuerbehörde kann Bestandsaufnahmen
anordnen. Hierbei festgestellte Fehlmengen sind
zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß
sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine
Steuerschuld nicht begründen. Als steuerpflich
tiger Wert gilt der Wert der Weinsorten, bei
denen die Fehlmengen festgestellt worden sind.
Kann nicht ermittelt werden, aus welchen Wein-
sorten die Fehlmengen herrühren, so tritt Ver :
Steuerung zum Satze von einer Mark für das
Liter oder die Flasche ein.
§ 21. Sind Betriebsinhaber wiederholt wegen
Hinterziehung der Steuer bestraft worden, so
kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnah
men unterworfen werden. Die Kosten fallen dem
Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der
hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach
den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle
und mit deren Vorzugsrechten.
Weinsteuerhinter-ziehung.
§ 22. Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer
für Wein ganz Oder zum Teil hinterzieht oder
einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil er
schleicht, wird wegen Weinsteuerhinterziehnng
mit einer Geldstrafe' bestraft, die das Vierfache
der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils,
mindestens aber 50 Mark beträgt.
Versuch.
§ 23. Der Versuch der Weinsteuerhmterziebung
ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte
Strafe gilt auch für den Versuch.
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der
Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu
bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten
wären.
§ 24. Der Tatbestand des § 22 wird insbeson
dere dann als ■ vorliegend angenommen,
1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist
die Menge des steuerpflichtigen Weines nicht
oder nicht richtig angemeldet oder wenn
der steuerpflichtige Wert des abgegebenen
oder entnommenen Weines zu niedrig an
gegeben wird (§§ 7, S);
2. wenn jemand beim Bezüge von Wein fälsch
lich angibt, daß sein Betrieb gemäß § iS an
gemeldet sei, oder wenn jemand sich fälsch
lich als Hersteller oder Händler anmeldet;
3. wenn Wein, für den Befreiung von der
Steuer gewährt ist, zu anderen als den ge
statteten Zwecken verwendet wird (§11);
4. wenn die nach § 20 vorgeschriebenen Bücher
nicht oder wissentlich unrichtig geführt wer
den ;
5. wenn mit der Abgabe von Wein begonnen
wird, ehe der Betrieb, angemeldet ist (§ 15); .
6. wenn Wein in anderen als den angemelde-
ten Räumen hergestellt oder aufbewahrtr
wird (§ 15).