Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Die Verjährung, wird durch jede von der zu 
ständigen Behörde zur Geltendmachung des An 
spruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerich 
tete Handlung unterbrochen. 
Anzeigepflicht. 
§ 15. Wer als Hersteller oder Händler Wein 
gewerbsmäßig in Verkehr bringen will, hat dies 
vor der Eröffnung des Betriebs nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde 
anzuzeigen und ihr gleichzeitig die Betriebs- und 
Lagerräume anzumelden. WerTraubenmost oder 
Traubenwein ausschließlich aus gekauften Trau 
ben oder gekaufter Traubenmaische hersteilen 
will, gilt nicht als Hersteller im Sinne dieses 
Gesetzes und darf sich als solcher nicht an 
melden. Staatliche und gemeindliche Betriebe, 
ferner Vereinigungen, Gesellschaften und An 
stalten unterliegen der Anzeigepflicht, wenn sie 
Wein gegen Entgelt abgeben. 
Die Steuerbehörde hat über die erfolgte An 
meldung dem Anmeldenden eine Bescheinigung 
auszustellen. 
Wein darf nur in den, angemeldeten Räumen 
hergestellt und aufbewahrt werden. 
§ 16. Jede Änderung in den angemeldeten Ver 
hältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer 
Woche anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst 
leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Per 
sonen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in 
ihrem Namen handeln. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber ge 
gebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme der 
jenigen im § 2t Satz 2 auch für den Betriebs 
leiter. 
Steueraufsicht. 
§17! Die Betriebs- und Lagerräume von Hef 
stellern und Händlern unterliegen der Steuer 
aufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die 
Räume, solange sie geöffnet sind, oder darin ge 
arbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während 
der üblichen Geschäftsstuaden zu besuchen. Die 
Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle an die 
Betriebs- und Lagerräume angrenzenden oder 
damit in Verbindung stehenden Gewerberäume 
des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung fällt 
weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
§ 18. Innerhalb der der Steueraufsicht unter 
liegenden Räume dürfen keine Maßnahmen ge 
troffen werden, welche die Ausübung der gesetz 
lichen Aufsicht hindern oder erschweren. 
§ 19. Die Betriebsinhaber haben den Steuer 
beamten jede für die Steueraufsicht oder zu sta 
tistischen Zwecken erforderliche Auskunft über 
den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke 
der Steueraüfsicht stattfindenden Amtshandlun 
gen die Plilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu 
stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind 
die auf Herstellung. Erwerb und Veräußerung 
vonWein bezüglichenGeschäftsbücher undSchrift- 
stücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
Buchführung; Bestandsaufnahme. 
§ 20. Nach näherer Anordnung des Bundesrats 
haben die Betriebsinhaber über ihren Wein 
verkehr Buch, zu führen. Sie sind verpflichtet, 
sich vor jeder , Abgabe von Wein im Inland zu 
vergewissern, ob der Abnehmer gemäß § 15 
steueramtlich angemeldet ist oder zu den Ver 
brauchern gehört, und haften für einen aus der 
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen 
den Steuerausfall. 
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses 
die steueramtlich-e Überwachung des Weinver 
kehrs abweichend von den vorstehenden Vor 
schriften regeln und neben ihnen besondere An 
ordnungen treffen. 
Die Steuerbehörde kann Bestandsaufnahmen 
anordnen. Hierbei festgestellte Fehlmengen sind 
zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß 
sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine 
Steuerschuld nicht begründen. Als steuerpflich 
tiger Wert gilt der Wert der Weinsorten, bei 
denen die Fehlmengen festgestellt worden sind. 
Kann nicht ermittelt werden, aus welchen Wein- 
sorten die Fehlmengen herrühren, so tritt Ver : 
Steuerung zum Satze von einer Mark für das 
Liter oder die Flasche ein. 
§ 21. Sind Betriebsinhaber wiederholt wegen 
Hinterziehung der Steuer bestraft worden, so 
kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnah 
men unterworfen werden. Die Kosten fallen dem 
Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der 
hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach 
den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle 
und mit deren Vorzugsrechten. 
Weinsteuerhinter-ziehung. 
§ 22. Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer 
für Wein ganz Oder zum Teil hinterzieht oder 
einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil er 
schleicht, wird wegen Weinsteuerhinterziehnng 
mit einer Geldstrafe' bestraft, die das Vierfache 
der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, 
mindestens aber 50 Mark beträgt. 
Versuch. 
§ 23. Der Versuch der Weinsteuerhmterziebung 
ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte 
Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der 
Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu 
bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten 
wären. 
§ 24. Der Tatbestand des § 22 wird insbeson 
dere dann als ■ vorliegend angenommen, 
1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist 
die Menge des steuerpflichtigen Weines nicht 
oder nicht richtig angemeldet oder wenn 
der steuerpflichtige Wert des abgegebenen 
oder entnommenen Weines zu niedrig an 
gegeben wird (§§ 7, S); 
2. wenn jemand beim Bezüge von Wein fälsch 
lich angibt, daß sein Betrieb gemäß § iS an 
gemeldet sei, oder wenn jemand sich fälsch 
lich als Hersteller oder Händler anmeldet; 
3. wenn Wein, für den Befreiung von der 
Steuer gewährt ist, zu anderen als den ge 
statteten Zwecken verwendet wird (§11); 
4. wenn die nach § 20 vorgeschriebenen Bücher 
nicht oder wissentlich unrichtig geführt wer 
den ; 
5. wenn mit der Abgabe von Wein begonnen 
wird, ehe der Betrieb, angemeldet ist (§ 15); . 
6. wenn Wein in anderen als den angemelde- 
ten Räumen hergestellt oder aufbewahrtr 
wird (§ 15).
	        
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