Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

532

Nummer
des
Zolltarifs

Zollsatz  für
r  Doppelzentner
Mark

■83

Obstwein,  in  Gärung  begriffener  Obstraost  und  andere  gegorene,  dem
Weine  ähnliche  Getränke  aus  Frucht-  oder  Pflanzensäften  oder  Malzauszügen; ­
  Reisweiu  (Sake):

in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr

24

in  anderen  Behältnissen

75

184

Schaumwein

180

Anmerkung  zu  Nr.  181  bis  184:  Neben  den  Zöllen  sind  die  inneren
Abgaben  zu  erheben.

185

Met;  Milch  wein  (Kumyß)  und  Kefir-Kumyß;  Getränke,  ohne  Zusatz  von
Branntwein  oder  Wein  künstlich  bereitet,  anderweit  nicht  genannt:

in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalt  von  15  Liter  oder  mehr  .  .

24

in  anderen  Behältnissen
Anmerkung:  Für  die  hierher  gehörigen  Getränke  außer  Met,  Milchwein ­
  und  Kefir-Kumyß  ist  neben  dem  Zolle  die  innere  Abgabe  zu
erheben.

48

§  53-  Dieses  Gesetz  tritt  einenMonat  nach  der  I  Verkündung  in  Kraft.  Das  Gesetz  tritt  am  i.Juli
Verkündung,  hinsichtlich  der  §§  29,  46  mit  der  |  1923  außer  Kraft.

Auszug  aus  dem  Sdiaumweinsteuergesetz.  Vom  26.  Juli  1  g  18.  (R.-G.-Bl.  S.  1064.)

§  1.  Schaumwein  aus  Traubenwein,  aus  Obstoder ­
  Beerenwein  (Fruchtwein)  sowie  alle
schaumweinähnlichen  Getränke  unterliegen,  sofern ­
  sie  zum  Verbrauch  im  Inland  bestimmt
sind,  einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgabe ­
  (Schäumweinsteuer).
Schaumwein  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind
alle  der  Schaumweinsteuer  unterliegenden  Getränke. ­

§2.  Die  Schaumweinsteuer  beträgt:
a)  für  Schaumwein,  der  aus  Fruchtwein  ohne
Zusatz  von  Traubenwein  hergestellt  ist,
sechzig  Pfennig  für  jede  Flasche;
b)  für  anderen  Schaumwein  und  schaumweinähnliche ­
  Getränke  3  Mark  für  jede  Flasche.
Für  jede  halbe  Flasche  ist  die  Hälfte  und  für
jede  kleinere  Flasche  ein  Viertel  der  auf  die
Flasche  entfallenden  Steuer  zu  entrichten.
Als  ganze  Flaschen  werden  alle  Schaumwein
enthaltenden  Umschließungen  mit  Raumgehalt
über  425  bis  850  Kubikzentimeter  behandelt;
Umschließungen  mit  Raumgehalt  über  230  bis
425  Kubikzentimeter  gelten  als  halbe  Flaschen.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  Umschließungen ­
  mit  Raumgehalt  über  850  oder  unter
120  Kubikzentimeter  besondere  Steuersätze  unter ­
  Zugrundelegung  der  Einheitssätze  des  Abs.  1
festzusetzen.
§  3.  Die  Schaumweinsteuer  ist  vom  Hersteller
des  Schaumweins  mittels  Anbringung  eines
Steuerzeichens  an  der  Umschließung  zu  entrichten, ­
  bevor  der  fertige  Schaumwein  aus  der
Erzeugungsstätte  entfernt  oder  innerhalb  derselben ­
  getrunken  wird.  Für  den  aus  dem  Ausland ­
  eingehenden  Schaumwein  ist  die  Steuer
neben  dem  Eingangszoll  und  zugleich  mit
diesem  vom  Einbringer  zu  entrichten.  Die
näheren  Bestimmungen  über  die  Form,  die  Anfertigung, ­
  den  Vertrieb  und  die  Art  der  Verwendung ­
  der  Steuerzeichen  trifft  der  Bundesrat. ­
  Er  stellt  die  Voraussetzungen  fest,  unter
welchen  für  verwendete  Steuerzeichen  ein  unentgeltlicher ­

  Ersatz  und  für  noch  nicht  verwendete ­
  Steuerzeichen  ein  unentgeltlicher  Umtausch ­
  oder  eine  Rückzahlung  gewährt  werden
darf.  Steuerzeichen,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen ­
  Weise  verwendet  worden  sind,
■werden  als  nicht  vorhanden  angesehen.
Der  Bundesrat  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses ­
  die  Versteuerung  nach  den  Sätzen  des
§  2  unter  Befreiung  von  der  Verwendung  von
Steuerzeichen  auf  Grund  einer  besonderen
Buchführung  und  der  sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen ­
  gestatten.
Die  Anbringung  eines  Steuerzeichens  ist  nicht
erforderlich,  wenn  der  Schaumwein  vor  der
Entnahme  aus  der  Erzeugungsstätte  zur  Ausfuhr ­
  unter  amtlicher  kostenfreier'  Kontrolle  angemeldet ­
  wird.
Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Schaumweinsteuer ­
  für  eine  Frist  von  wenigstens  neun
Monaten  zu  stunden.  Für  eine  Frist  bis  zu  drei
Monaten  kann  sie  auch  ohne  Sicherheitsbestellung ­
  gestundet  werden.
§4.  Der  Bundesrat  kann  darüber  Bestimmung
treffen,  daß  auf  in  das  Ausland  geführten  deutschen ­
  Schaumwein  eine  entsprechende  Vergütung ­
  gewährt  wird  für  verauslagten  Zoll  auf
zur  Herstellung  dieses  Schaumweins  verwendeten ­
  ausländischen  Rohwein.
§  5.  Für  versteuerten  Schaumwein,  der  als
Probe  unentgeltlich  abgegeben  oder  der  dem
Hersteller  vom  Empfänger  als  unbrauchbar  zur
Verfügung  gestellt  wird,  erhält  der  Hersteller
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  eine
Vergütung  der  Steuer.
§  6.  Ansprüche  auf  Zahlung  und  Erstattung
von  Schaumweinsteuer  verjähren  in  zwei  Jahren ­
  von  dem  Tage/des  Eintritts  der  Steuerpflicht ­
  oder  der  Steuerentrichtung.  Der  Anspruch ­
  auf  Nachzahlung  hinterzogener  Steuer
verjährt  in  drei  Jahren.
§  13.  Die  Schaumweinsteuerzeichen  sind  an
            
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