532
Nummer
des
Zolltarifs
Zollsatz für
r Doppelzentner
Mark
■83
Obstwein, in Gärung begriffener Obstraost und andere gegorene, dem
Weine ähnliche Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften oder Malzauszügen;
Reisweiu (Sake):
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr
24
in anderen Behältnissen
75
184
Schaumwein
180
Anmerkung zu Nr. 181 bis 184: Neben den Zöllen sind die inneren
Abgaben zu erheben.
185
Met; Milch wein (Kumyß) und Kefir-Kumyß; Getränke, ohne Zusatz von
Branntwein oder Wein künstlich bereitet, anderweit nicht genannt:
in Behältnissen bei einem Raumgehalt von 15 Liter oder mehr . .
24
in anderen Behältnissen
Anmerkung: Für die hierher gehörigen Getränke außer Met, Milchwein
und Kefir-Kumyß ist neben dem Zolle die innere Abgabe zu
erheben.
48
§ 53- Dieses Gesetz tritt einenMonat nach der I Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt am i.Juli
Verkündung, hinsichtlich der §§ 29, 46 mit der | 1923 außer Kraft.
Auszug aus dem Sdiaumweinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1 g 18. (R.-G.-Bl. S. 1064.)
§ 1. Schaumwein aus Traubenwein, aus Obstoder
Beerenwein (Fruchtwein) sowie alle
schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, sofern
sie zum Verbrauch im Inland bestimmt
sind, einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe
(Schäumweinsteuer).
Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind
alle der Schaumweinsteuer unterliegenden Getränke.
§2. Die Schaumweinsteuer beträgt:
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne
Zusatz von Traubenwein hergestellt ist,
sechzig Pfennig für jede Flasche;
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche
Getränke 3 Mark für jede Flasche.
Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für
jede kleinere Flasche ein Viertel der auf die
Flasche entfallenden Steuer zu entrichten.
Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein
enthaltenden Umschließungen mit Raumgehalt
über 425 bis 850 Kubikzentimeter behandelt;
Umschließungen mit Raumgehalt über 230 bis
425 Kubikzentimeter gelten als halbe Flaschen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, für Umschließungen
mit Raumgehalt über 850 oder unter
120 Kubikzentimeter besondere Steuersätze unter
Zugrundelegung der Einheitssätze des Abs. 1
festzusetzen.
§ 3. Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller
des Schaumweins mittels Anbringung eines
Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten,
bevor der fertige Schaumwein aus der
Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb derselben
getrunken wird. Für den aus dem Ausland
eingehenden Schaumwein ist die Steuer
neben dem Eingangszoll und zugleich mit
diesem vom Einbringer zu entrichten. Die
näheren Bestimmungen über die Form, die Anfertigung,
den Vertrieb und die Art der Verwendung
der Steuerzeichen trifft der Bundesrat.
Er stellt die Voraussetzungen fest, unter
welchen für verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher
Ersatz und für noch nicht verwendete
Steuerzeichen ein unentgeltlicher Umtausch
oder eine Rückzahlung gewährt werden
darf. Steuerzeichen, welche nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind,
■werden als nicht vorhanden angesehen.
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses
die Versteuerung nach den Sätzen des
§ 2 unter Befreiung von der Verwendung von
Steuerzeichen auf Grund einer besonderen
Buchführung und der sonst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
gestatten.
Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht
erforderlich, wenn der Schaumwein vor der
Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Ausfuhr
unter amtlicher kostenfreier' Kontrolle angemeldet
wird.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer
für eine Frist von wenigstens neun
Monaten zu stunden. Für eine Frist bis zu drei
Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung
gestundet werden.
§4. Der Bundesrat kann darüber Bestimmung
treffen, daß auf in das Ausland geführten deutschen
Schaumwein eine entsprechende Vergütung
gewährt wird für verauslagten Zoll auf
zur Herstellung dieses Schaumweins verwendeten
ausländischen Rohwein.
§ 5. Für versteuerten Schaumwein, der als
Probe unentgeltlich abgegeben oder der dem
Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur
Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller
nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine
Vergütung der Steuer.
§ 6. Ansprüche auf Zahlung und Erstattung
von Schaumweinsteuer verjähren in zwei Jahren
von dem Tage/des Eintritts der Steuerpflicht
oder der Steuerentrichtung. Der Anspruch
auf Nachzahlung hinterzogener Steuer
verjährt in drei Jahren.
§ 13. Die Schaumweinsteuerzeichen sind an