Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Die  Verjährung,  wird  durch  jede  von  der  zuständigen ­
  Behörde  zur  Geltendmachung  des  Anspruchs ­
  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete ­
  Handlung  unterbrochen.
Anzeigepflicht.
§  15.  Wer  als  Hersteller  oder  Händler  Wein
gewerbsmäßig  in  Verkehr  bringen  will,  hat  dies
vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  der  Steuerbehörde
anzuzeigen  und  ihr  gleichzeitig  die  Betriebs-  und
Lagerräume  anzumelden.  WerTraubenmost  oder
Traubenwein  ausschließlich  aus  gekauften  Trauben ­
  oder  gekaufter  Traubenmaische  hersteilen
will,  gilt  nicht  als  Hersteller  im  Sinne  dieses
Gesetzes  und  darf  sich  als  solcher  nicht  anmelden. ­
  Staatliche  und  gemeindliche  Betriebe,
ferner  Vereinigungen,  Gesellschaften  und  Anstalten ­
  unterliegen  der  Anzeigepflicht,  wenn  sie
Wein  gegen  Entgelt  abgeben.
Die  Steuerbehörde  hat  über  die  erfolgte  Anmeldung ­
  dem  Anmeldenden  eine  Bescheinigung
auszustellen.
Wein  darf  nur  in  den,  angemeldeten  Räumen
hergestellt  und  aufbewahrt  werden.
§  16.  Jede  Änderung  in  den  angemeldeten  Verhältnissen ­
  ist  der  Steuerbehörde  binnen  einer
Woche  anzuzeigen.
Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst
leiten,  haben  der  Steuerbehörde  diejenigen  Personen ­
  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in
ihrem  Namen  handeln.
Die  im  folgenden  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen ­
  Vorschriften  gelten  mit  Ausnahme  derjenigen ­
  im  §  2t  Satz  2  auch  für  den  Betriebsleiter. ­

Steueraufsicht.
§17!  Die  Betriebs-  und  Lagerräume  von  Hefstellern ­
  und  Händlern  unterliegen  der  Steueraufsicht. ­
  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die
Räume,  solange  sie  geöffnet  sind,  oder  darin  gearbeitet ­
  wird,  zu  jeder  Zeit,  andernfalls  während
der  üblichen  Geschäftsstuaden  zu  besuchen.  Die
Aufsichtsbefugnis  erstreckt  sich  auf  alle  an  die
Betriebs-  und  Lagerräume  angrenzenden  oder
damit  in  Verbindung  stehenden  Gewerberäume
des  Betriebsinhabers.  Die  Zeitbeschränkung  fällt
weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.
§  18.  Innerhalb  der  der  Steueraufsicht  unterliegenden ­
  Räume  dürfen  keine  Maßnahmen  getroffen ­
  werden,  welche  die  Ausübung  der  gesetzlichen ­
  Aufsicht  hindern  oder  erschweren.
§  19.  Die  Betriebsinhaber  haben  den  Steuerbeamten ­
  jede  für  die  Steueraufsicht  oder  zu  statistischen ­
  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über
den  Betrieb  zu  erteilen  und  bei  den  zum  Zwecke
der  Steueraüfsicht  stattfindenden  Amtshandlungen ­
  die  Plilfsmittel  (Geräte,  Beleuchtung  usw.)  zu
stellen  und  die  nötigen  Hilfsdienste  zu  leisten.
Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind
die  auf  Herstellung.  Erwerb  und  Veräußerung
vonWein  bezüglichenGeschäftsbücher  undSchriftstücke
  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.
Buchführung;  Bestandsaufnahme.
§  20.  Nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats
haben  die  Betriebsinhaber  über  ihren  Weinverkehr ­
  Buch,  zu  führen.  Sie  sind  verpflichtet,
sich  vor  jeder  ,  Abgabe  von  Wein  im  Inland  zu

vergewissern,  ob  der  Abnehmer  gemäß  §  15
steueramtlich  angemeldet  ist  oder  zu  den  Verbrauchern ­
  gehört,  und  haften  für  einen  aus  der
Nichteinhaltung  dieser  Verpflichtung  entstehenden ­
  Steuerausfall.
Der  Bundesrat  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses
die  steueramtlich-e  Überwachung  des  Weinverkehrs ­
  abweichend  von  den  vorstehenden  Vorschriften ­
  regeln  und  neben  ihnen  besondere  Anordnungen ­
  treffen.
Die  Steuerbehörde  kann  Bestandsaufnahmen
anordnen.  Hierbei  festgestellte  Fehlmengen  sind
zu  versteuern,  soweit  nicht  dargetan  wird,  daß
sie  auf  Umstände  zurückzuführen  sind,  die  eine
Steuerschuld  nicht  begründen.  Als  steuerpflichtiger ­
  Wert  gilt  der  Wert  der  Weinsorten,  bei
denen  die  Fehlmengen  festgestellt  worden  sind.
Kann  nicht  ermittelt  werden,  aus  welchen  Weinsorten
  die  Fehlmengen  herrühren,  so  tritt  Ver :
Steuerung  zum  Satze  von  einer  Mark  für  das
Liter  oder  die  Flasche  ein.
§  21.  Sind  Betriebsinhaber  wiederholt  wegen
Hinterziehung  der  Steuer  bestraft  worden,  so
kann  ihr  Betrieb  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen ­
  unterworfen  werden.  Die  Kosten  fallen  dem
Betriebsinhaber  zur  Last.  Die  Einziehung  der
hierdurch  erwachsenen  Auslagen  erfolgt  nach
den  Vorschriften  für  die  Beitreibung  der  Zölle
und  mit  deren  Vorzugsrechten.
Weinsteuerhinter-ziehung.
§  22.  Wer  vorsätzlich  die  gesetzliche  Steuer
für  Wein  ganz  Oder  zum  Teil  hinterzieht  oder
einen  ihm  nicht  gebührenden  Steuervorteil  erschleicht, ­
  wird  wegen  Weinsteuerhinterziehnng
mit  einer  Geldstrafe'  bestraft,  die  das  Vierfache
der  Steuerverkürzung  oder  des  Steuervorteils,
mindestens  aber  50  Mark  beträgt.
Versuch.
§  23.  Der  Versuch  der  Weinsteuerhmterziebung
ist  strafbar;  die  für  die  vollendete  Tat  angedrohte
Strafe  gilt  auch  für  den  Versuch.
Bei  dem  Versuch  ist  die  Strafe  nach  der
Steuerverkürzung  oder  dem  Steuervorteile  zu
bemessen,  die  bei  Vollendung  der  Tat  eingetreten
wären.
§  24.  Der  Tatbestand  des  §  22  wird  insbesondere ­
  dann  als  ■  vorliegend  angenommen,
1.  wenn  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist
die  Menge  des  steuerpflichtigen  Weines  nicht
oder  nicht  richtig  angemeldet  oder  wenn
der  steuerpflichtige  Wert  des  abgegebenen
oder  entnommenen  Weines  zu  niedrig  angegeben ­
  wird  (§§  7,  S);
2.  wenn  jemand  beim  Bezüge  von  Wein  fälschlich ­
  angibt,  daß  sein  Betrieb  gemäß  §  iS  angemeldet ­
  sei,  oder  wenn  jemand  sich  fälschlich ­
  als  Hersteller  oder  Händler  anmeldet;
3.  wenn  Wein,  für  den  Befreiung  von  der
Steuer  gewährt  ist,  zu  anderen  als  den  gestatteten ­
  Zwecken  verwendet  wird  (§11);
4.  wenn  die  nach  §  20  vorgeschriebenen  Bücher
nicht  oder  wissentlich  unrichtig  geführt  werden ­
  ;
5.  wenn  mit  der  Abgabe  von  Wein  begonnen
wird,  ehe  der  Betrieb,  angemeldet  ist  (§  15);  .
6.  wenn  Wein  in  anderen  als  den  angemeldeten
  Räumen  hergestellt  oder  aufbewahrtr
wird  (§  15).
            
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