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Die Verjährung, wird durch jede von der zuständigen
Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs
gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete
Handlung unterbrochen.
Anzeigepflicht.
§ 15. Wer als Hersteller oder Händler Wein
gewerbsmäßig in Verkehr bringen will, hat dies
vor der Eröffnung des Betriebs nach näherer
Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde
anzuzeigen und ihr gleichzeitig die Betriebs- und
Lagerräume anzumelden. WerTraubenmost oder
Traubenwein ausschließlich aus gekauften Trauben
oder gekaufter Traubenmaische hersteilen
will, gilt nicht als Hersteller im Sinne dieses
Gesetzes und darf sich als solcher nicht anmelden.
Staatliche und gemeindliche Betriebe,
ferner Vereinigungen, Gesellschaften und Anstalten
unterliegen der Anzeigepflicht, wenn sie
Wein gegen Entgelt abgeben.
Die Steuerbehörde hat über die erfolgte Anmeldung
dem Anmeldenden eine Bescheinigung
auszustellen.
Wein darf nur in den, angemeldeten Räumen
hergestellt und aufbewahrt werden.
§ 16. Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen
ist der Steuerbehörde binnen einer
Woche anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst
leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Personen
zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in
ihrem Namen handeln.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen
Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen
im § 2t Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Steueraufsicht.
§17! Die Betriebs- und Lagerräume von Hefstellern
und Händlern unterliegen der Steueraufsicht.
Die Steuerbeamten sind befugt, die
Räume, solange sie geöffnet sind, oder darin gearbeitet
wird, zu jeder Zeit, andernfalls während
der üblichen Geschäftsstuaden zu besuchen. Die
Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle an die
Betriebs- und Lagerräume angrenzenden oder
damit in Verbindung stehenden Gewerberäume
des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung fällt
weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 18. Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden
Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen
werden, welche die Ausübung der gesetzlichen
Aufsicht hindern oder erschweren.
§ 19. Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten
jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen
Zwecken erforderliche Auskunft über
den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke
der Steueraüfsicht stattfindenden Amtshandlungen
die Plilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu
stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind
die auf Herstellung. Erwerb und Veräußerung
vonWein bezüglichenGeschäftsbücher undSchriftstücke
auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
Buchführung; Bestandsaufnahme.
§ 20. Nach näherer Anordnung des Bundesrats
haben die Betriebsinhaber über ihren Weinverkehr
Buch, zu führen. Sie sind verpflichtet,
sich vor jeder , Abgabe von Wein im Inland zu
vergewissern, ob der Abnehmer gemäß § 15
steueramtlich angemeldet ist oder zu den Verbrauchern
gehört, und haften für einen aus der
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden
Steuerausfall.
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses
die steueramtlich-e Überwachung des Weinverkehrs
abweichend von den vorstehenden Vorschriften
regeln und neben ihnen besondere Anordnungen
treffen.
Die Steuerbehörde kann Bestandsaufnahmen
anordnen. Hierbei festgestellte Fehlmengen sind
zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß
sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine
Steuerschuld nicht begründen. Als steuerpflichtiger
Wert gilt der Wert der Weinsorten, bei
denen die Fehlmengen festgestellt worden sind.
Kann nicht ermittelt werden, aus welchen Weinsorten
die Fehlmengen herrühren, so tritt Ver :
Steuerung zum Satze von einer Mark für das
Liter oder die Flasche ein.
§ 21. Sind Betriebsinhaber wiederholt wegen
Hinterziehung der Steuer bestraft worden, so
kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen
unterworfen werden. Die Kosten fallen dem
Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der
hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach
den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle
und mit deren Vorzugsrechten.
Weinsteuerhinter-ziehung.
§ 22. Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer
für Wein ganz Oder zum Teil hinterzieht oder
einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht,
wird wegen Weinsteuerhinterziehnng
mit einer Geldstrafe' bestraft, die das Vierfache
der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils,
mindestens aber 50 Mark beträgt.
Versuch.
§ 23. Der Versuch der Weinsteuerhmterziebung
ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte
Strafe gilt auch für den Versuch.
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der
Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu
bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten
wären.
§ 24. Der Tatbestand des § 22 wird insbesondere
dann als ■ vorliegend angenommen,
1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist
die Menge des steuerpflichtigen Weines nicht
oder nicht richtig angemeldet oder wenn
der steuerpflichtige Wert des abgegebenen
oder entnommenen Weines zu niedrig angegeben
wird (§§ 7, S);
2. wenn jemand beim Bezüge von Wein fälschlich
angibt, daß sein Betrieb gemäß § iS angemeldet
sei, oder wenn jemand sich fälschlich
als Hersteller oder Händler anmeldet;
3. wenn Wein, für den Befreiung von der
Steuer gewährt ist, zu anderen als den gestatteten
Zwecken verwendet wird (§11);
4. wenn die nach § 20 vorgeschriebenen Bücher
nicht oder wissentlich unrichtig geführt werden
;
5. wenn mit der Abgabe von Wein begonnen
wird, ehe der Betrieb, angemeldet ist (§ 15); .
6. wenn Wein in anderen als den angemeldeten
Räumen hergestellt oder aufbewahrtr
wird (§ 15).