Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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setzes zuwider ohne Steuerzeichen vorgefunden 
wird, so sind die erforderlichen Steuerzeichen 
durch die Hebestelle an die Beamten zu ver 
abfolgen und unter deren Aufsicht vom Inhaber 
des Schaumweins anzubringen. Wird von der 
Einziehung des Schaumweins aus dem Grunde 
Abstand genommen,>weil der Schaumwein nach 
weislich bereits versteuert ist, so sind die Steuer 
zeichen unentgeltlich zu liefern. 
§ io. Zur Entrichtung der Steuer für Schaum 
wein in Umschließungen von mehr als 1700 ccm 
Raumgehalt können mehrere Steuerzeichen ver 
wendet werden. 
§11. Der Schaumweinhersteller hat dafür 
Sorge zu tragen, daß Steuerzeichen an den in 
der Fabrik entleerten oder leer dorthin ver 
brachten Umschließungen alsbald nach der Ent 
leerung der Umschließungen oder ihrer Ver 
bringung in die Fabrik vernichtet werden. 
§ 12. Der aus dem Ausland eingehende Schaum 
wein ist in dem Zollpapiere nach seiner steuer 
pflichtigen Gattung (Schaumwein aus Frucht 
wein, anderer Schaumwein) und Menge (Zahl 
und Größe der Umschließungen) anzumelden. 
Einer amtlichen Prüfung des Inhalts der Um 
schließungen bedarf es nur dann, wenn der Ver 
dacht einer unrichtigen Anmeldung vorliegt. 
Der Raumgehalt der Umschließungen ist schät 
zungsweise festzustellen. Gibt sich der Ein 
bringer nicht mit dem Ergebnis der amtlichen 
Abschätzung des Raumgehalts zufrieden, so ist 
dieser in der im § 4 Abs. 1, 3 vorgeschriebenen 
Weise zu ermitteln. Im Anschluß an die Zoll 
abfertigung ist der Schaumwein, sofern dies 
nicht bereits im Ausland geschehen ist (§13), 
mit den erforderlichen, von der Zollstelle zu 
verabfolgenden Steuerzeichen zu versehen. 
Seine Freigabe aus dem Zollgewahrsam darf 
erst erfolgen, nachdem die Zollstelle von der 
vorschriftsmäßigen Anbringung der Steuer 
zeichen Überzeugung genommen und dies in 
dem Zollpapiere bestätigt hat (zu vgl. auch 
§ 13)- 
F ür die innerhalb der ordentlichen Dienst 
stunden stattfindende Aufsicht über die An 
bringung der Steuerzeichen werden Gebühren 
nicht erhoben. 
§ 13. Unter den von der obersten Landes 
finanzbehörde festzusetzenden Bedingungen 
kann die Direktivbehörde zuverlässigen An 
tragstellern widerruflich gestatten, die Steuer 
zeichen im Ausland anzubringen. 
Auszug aus dem Gesetz, 
betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken 
sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee. 
Vom 26. Juli 1 q 18. (R.-G.-Bl. S. 849.) 
Gegenstand der Steuer. 
§ 1. Gewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mine 
ralwässer, ferner künstliche Mineralwässer, Li 
monaden und andere künstlich bereitete Getränke 
sowie konzentrierte Kunstlimonaden und Grund 
stoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunst 
limonaden unterliegen, sofern sie zum Verbrauch 
im Inland in verschlossenen Gefäßen in- Verkehr 
gebracht werden und nicht schon auf Grund be 
sonderer Gesetze steuerpflichtig sind, einer in die 
Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich 
bereitete Getränke sind insbesondere steuerpflich 
tig zuckerhaltige Getränke, in denen die wein 
geistige Gärung durch die Art der Herstellung 
und Aufbewahrung beschränkt oder verhindert 
wird, sowie Getränke,die durchVergärung zucker 
haltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender 
Wiederentfernung des bei der Vergärung ent 
standenen Weingeistes hergestellt sind. Der Bun 
desrat wird ermächtigt, den Kreis der steuer 
pflichtigen Getränke näher zu bestirpmen. 
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrats kann die Steuerpflicht unter An 
ordnung der erforderlichen Überwachungsmaß 
nahmen auch auf Getränke der im Abs. 1 bezeich- 
neten Art, die in unverschlossenen Gefäßen dem 
Verbrauch zugefiihrt werden oder auf Stoffe 
ausgedehnt werden, die zur Herstellung von 
Getränken der in Abs. 1 bezeichneten Art ver 
wendet werden. Dabei kann vorgeschrieben wer 
den, daß derartige Stoffe nur in bestimmten 
Packungen in Verkehr gebracht, oder aus dem 
Ausland eingeführt werden dürfen, und daß in 
diesem Falle an der Außenseite der Packungen 
die für die Steuerberechnung notwendigen An 
gaben ersichtlich gemacht werden; die Steuer 
soll unter Zugrundelegung der Steuersätze des 
§ 2 so bemessen werden, wie es dem Verhältnis 
einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus 
herstellbaren Getränken entspricht. Die getroffe 
nen Anordnungen sind dem Reichstag sofort 
oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem 
nächsten Zusammentreten mitzuteilen. Sie sind 
außer Kraft zu setzen, wc'nn der Reichstag cs 
verlangt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen be 
ziehen sich nicht auf natürliche oder nur gesüßte 
Fruchtsätze. 
Höhe der Steuer. 
§ 2. Die Steuer beträgt; 
1. bei Mineralwässern 0,05 M., 
2. bei Limonaden und anderen künst 
lich bereiteten Getränken . . . . o,to ,, 
3. bei konzentrierten Kunstlimonaden 1,00 ,, 
4. bei Grundstoffen zur Herstellung 
von konzentrierten Kunstlimonaden 20,00 „ 
für das Liter. 
Für Limonaden und andere künstlich bereitete 
Getränke, deren Weingeistgehalt die vom Bun 
desrate festgesetzte Grenze überschreitet, sind 
die doppelten Steuersätze, des Abs, 1 Zifferz zu 
entrichten. 
Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach 
der Zahl und dem Raumgehalt der an Abnehmer 
gelieferten Gefäße. Der Hersteller hat der 
Steuerbehörde unter Hinterlegung von Mustern 
anzumelden, in welchen . Gefäßgrößen er die 
Erzeugnisse in Verkehr bringen will. Für die
	        
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