536
setzes zuwider ohne Steuerzeichen vorgefunden
wird, so sind die erforderlichen Steuerzeichen
durch die Hebestelle an die Beamten zu ver
abfolgen und unter deren Aufsicht vom Inhaber
des Schaumweins anzubringen. Wird von der
Einziehung des Schaumweins aus dem Grunde
Abstand genommen,>weil der Schaumwein nach
weislich bereits versteuert ist, so sind die Steuer
zeichen unentgeltlich zu liefern.
§ io. Zur Entrichtung der Steuer für Schaum
wein in Umschließungen von mehr als 1700 ccm
Raumgehalt können mehrere Steuerzeichen ver
wendet werden.
§11. Der Schaumweinhersteller hat dafür
Sorge zu tragen, daß Steuerzeichen an den in
der Fabrik entleerten oder leer dorthin ver
brachten Umschließungen alsbald nach der Ent
leerung der Umschließungen oder ihrer Ver
bringung in die Fabrik vernichtet werden.
§ 12. Der aus dem Ausland eingehende Schaum
wein ist in dem Zollpapiere nach seiner steuer
pflichtigen Gattung (Schaumwein aus Frucht
wein, anderer Schaumwein) und Menge (Zahl
und Größe der Umschließungen) anzumelden.
Einer amtlichen Prüfung des Inhalts der Um
schließungen bedarf es nur dann, wenn der Ver
dacht einer unrichtigen Anmeldung vorliegt.
Der Raumgehalt der Umschließungen ist schät
zungsweise festzustellen. Gibt sich der Ein
bringer nicht mit dem Ergebnis der amtlichen
Abschätzung des Raumgehalts zufrieden, so ist
dieser in der im § 4 Abs. 1, 3 vorgeschriebenen
Weise zu ermitteln. Im Anschluß an die Zoll
abfertigung ist der Schaumwein, sofern dies
nicht bereits im Ausland geschehen ist (§13),
mit den erforderlichen, von der Zollstelle zu
verabfolgenden Steuerzeichen zu versehen.
Seine Freigabe aus dem Zollgewahrsam darf
erst erfolgen, nachdem die Zollstelle von der
vorschriftsmäßigen Anbringung der Steuer
zeichen Überzeugung genommen und dies in
dem Zollpapiere bestätigt hat (zu vgl. auch
§ 13)-
F ür die innerhalb der ordentlichen Dienst
stunden stattfindende Aufsicht über die An
bringung der Steuerzeichen werden Gebühren
nicht erhoben.
§ 13. Unter den von der obersten Landes
finanzbehörde festzusetzenden Bedingungen
kann die Direktivbehörde zuverlässigen An
tragstellern widerruflich gestatten, die Steuer
zeichen im Ausland anzubringen.
Auszug aus dem Gesetz,
betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken
sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee.
Vom 26. Juli 1 q 18. (R.-G.-Bl. S. 849.)
Gegenstand der Steuer.
§ 1. Gewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mine
ralwässer, ferner künstliche Mineralwässer, Li
monaden und andere künstlich bereitete Getränke
sowie konzentrierte Kunstlimonaden und Grund
stoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunst
limonaden unterliegen, sofern sie zum Verbrauch
im Inland in verschlossenen Gefäßen in- Verkehr
gebracht werden und nicht schon auf Grund be
sonderer Gesetze steuerpflichtig sind, einer in die
Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich
bereitete Getränke sind insbesondere steuerpflich
tig zuckerhaltige Getränke, in denen die wein
geistige Gärung durch die Art der Herstellung
und Aufbewahrung beschränkt oder verhindert
wird, sowie Getränke,die durchVergärung zucker
haltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender
Wiederentfernung des bei der Vergärung ent
standenen Weingeistes hergestellt sind. Der Bun
desrat wird ermächtigt, den Kreis der steuer
pflichtigen Getränke näher zu bestirpmen.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung
des Bundesrats kann die Steuerpflicht unter An
ordnung der erforderlichen Überwachungsmaß
nahmen auch auf Getränke der im Abs. 1 bezeich-
neten Art, die in unverschlossenen Gefäßen dem
Verbrauch zugefiihrt werden oder auf Stoffe
ausgedehnt werden, die zur Herstellung von
Getränken der in Abs. 1 bezeichneten Art ver
wendet werden. Dabei kann vorgeschrieben wer
den, daß derartige Stoffe nur in bestimmten
Packungen in Verkehr gebracht, oder aus dem
Ausland eingeführt werden dürfen, und daß in
diesem Falle an der Außenseite der Packungen
die für die Steuerberechnung notwendigen An
gaben ersichtlich gemacht werden; die Steuer
soll unter Zugrundelegung der Steuersätze des
§ 2 so bemessen werden, wie es dem Verhältnis
einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus
herstellbaren Getränken entspricht. Die getroffe
nen Anordnungen sind dem Reichstag sofort
oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem
nächsten Zusammentreten mitzuteilen. Sie sind
außer Kraft zu setzen, wc'nn der Reichstag cs
verlangt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen be
ziehen sich nicht auf natürliche oder nur gesüßte
Fruchtsätze.
Höhe der Steuer.
§ 2. Die Steuer beträgt;
1. bei Mineralwässern 0,05 M.,
2. bei Limonaden und anderen künst
lich bereiteten Getränken . . . . o,to ,,
3. bei konzentrierten Kunstlimonaden 1,00 ,,
4. bei Grundstoffen zur Herstellung
von konzentrierten Kunstlimonaden 20,00 „
für das Liter.
Für Limonaden und andere künstlich bereitete
Getränke, deren Weingeistgehalt die vom Bun
desrate festgesetzte Grenze überschreitet, sind
die doppelten Steuersätze, des Abs, 1 Zifferz zu
entrichten.
Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach
der Zahl und dem Raumgehalt der an Abnehmer
gelieferten Gefäße. Der Hersteller hat der
Steuerbehörde unter Hinterlegung von Mustern
anzumelden, in welchen . Gefäßgrößen er die
Erzeugnisse in Verkehr bringen will. Für die