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weinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie
zu einem höheren Werte zu verwenden, oder
wissentlich von falschen oder verfälscht enSchaumweinsteuerzeichen
Gebrauch macht. Neben der
Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
§ 23. Wer wissentlich schon einmal verwendete
Schaumweinsteuerzeichen verwendet, wird
mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft,
§ 24. Neben der in den §§ 22 und 23 angedrohten
Strafe kommt die durch die Hinterziehung
der Schaumweinsteuer begründete
Strafe zur Anwendung.
§ 25. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen
Auftrag einer Behörde •
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
Formen, welche zur Anfertigung von
Schaumweinsteuerzeichen dienen können,
anfertigt oder an einen anderen als die Behörde
verabfolgt;
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten
Stempel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt
oder Abdrucke an einen anderen
als die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen
Formen sowie der Abdrucke erkannt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören
oder nicht.
§ 26. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird
bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendete
Schaumweinsteuerzeichen veräußert oder
feilhält.
§ 27. In den Fällen der §§ 15 bis 21 kommen
hinsichtlich des Strafverfahrens sowie in betreff
der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe
im Gnadenwege die Vorschriften zur Anwendung,
nach denen sich das Verfahren wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Der Erlös aus eingezogenem Schaumwein
sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu,
von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen
ist.
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt
in drei Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen
in einem Jahre.
§ 28. Die Erhebung und Verwaltung der
Schaumweinsteuer erfolgt durch die Landesbehörden.
Für die erwachsenden Kosten wird
den Bundesstaaten nach Maßgabe der vom
Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung
gewährt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und
Steuern und die Stationskontrolleure üben in
bezug auf die Ausführung des Schaumweinsteuergesetzes
dieselben Rechte und Pflichten,
welche ihnen bezüglich der Erhebung und Verwaltung
der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt
sind.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze
liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen
an Stelle der Schaumweinsteuer einen entsprechenden
Ausgleichungsbetfag an die Reichskasse.
. § 29. Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet
ängeschlossenen Staaten und Gebietsteilen
zum Verbrauch eingeht, ist spätestens
beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen
(§ 3) zu versehen.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung
des Bundesrats mit den zuständigen fremden
Regierungen wegen Herbeiführung einer den
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden
Besteuerung des Schaumweins in den dem Zollgebiet
angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen,
wegen Überweisung der Steuer für den
im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein
oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft
Vereinbarungen treffen.
§ 30. Landessteuem von Schaumwein werden
nicht mehr erhoben.
§ 31. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1918
in Kraft.
Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes außerhalb der Erzeugungsstätte
{§ 3) oder einer Zollniederlage befindet,
unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats
einer Nachsteuer, die für Schaumwein
aus Fruchtwein (§2 Abs. 1 unter a) 60 Pfennig,
und für Schaumwein aus Traubenwein und
schaumweinähnliche Getränke (§2 Abs. 1 unter b)
3' Mark für die Flasche beträgt. Bereits entrichtete
Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer
anzurechnen.
Auszug- aus den Schaumwcinsteuer-Äusführungsbestimmungcn.
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 368.)
§1. Gegenstand der Besteuerung sind alle
zum Verbrauch im Inland bestimmten fertigen
Schaumweine (Abs. 2) und schaumweinähnlichen
Getränke (Abs. 6). Aus dem Ausland eingehende
Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke
unterliegen der Steuer neben dem nach
dem Zolltarife zu entrichtenden Zolle.
Als Schaumwein im Sinne des Abs. 1 gelten
alle Weine, Fruchtweine (Obst- und Beerenweine),
weinhaltigen und fruchttweinhaltigen Getränke,
mit einem Weingeistgehalte von mehr
als 10 Gramm in einem Liter, deren Kohlensäure
beim Öffnen der Umschließungen unter
Aufbrausen entweicht.
Als fertig ist der nach dem Flaschengärungsverfahren
hergestellte Schaumwein anzusehen,
sobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt
worden ist. Der nach dem Imprägnierungsverfahren
oder durch Gärung in anderen
Behältnissen als Flaschen hergestellte
Schaumwein ist als fertig anzusehen, sobald das
Getränk auf die Flasche abgefüllt und letztere
verkorkt ist; Schaumwein aus Muskatwein oder
ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato spumanfe,
Nebbiolo spumante, Refosco spumante
und dergleichen) gilt als fertig, sobald der Wein
aus dem Fasse auf die Flasche abgefüllt und
letztere verkorkt ist.
Kostproben, die in der Fabrik von dem fertigen,
aber noch nicht versteuerten Schaumwein