Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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weinsteuerzeichen  in  der  Absicht  verfälscht,  sie
zu  einem  höheren  Werte  zu  verwenden,  oder
wissentlich  von  falschen  oder  verfälscht  enSchaumweinsteuerzeichen
  Gebrauch  macht.  Neben  der
Strafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte ­
  erkannt  werden.
§  23.  Wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete ­
  Schaumweinsteuerzeichen  verwendet,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  bestraft,
§  24.  Neben  der  in  den  §§  22  und  23  angedrohten ­
  Strafe  kommt  die  durch  die  Hinterziehung ­
  der  Schaumweinsteuer  begründete
Strafe  zur  Anwendung.
§  25.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder
mit  Haft  wird  bestraft,  wer  ohne  schriftlichen
Auftrag  einer  Behörde  •
1.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere
Formen,  welche  zur  Anfertigung  von
Schaumweinsteuerzeichen  dienen  können,
anfertigt  oder  an  einen  anderen  als  die  Behörde ­
  verabfolgt;
2.  den  Abdruck  der  in  Nr.  1  bezeichneten
Stempel,  Stiche,  Platten  oder  Formen  unternimmt ­
  oder  Abdrucke  an  einen  anderen
als  die  Behörde  verabfolgt.
Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der
Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  anderen
Formen  sowie  der  Abdrucke  erkannt  werden,
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten  gehören ­
  oder  nicht.
§  26.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  wird
bestraft,  wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete ­
  Schaumweinsteuerzeichen  veräußert  oder
feilhält.
§  27.  In  den  Fällen  der  §§  15  bis  21  kommen
hinsichtlich  des  Strafverfahrens  sowie  in  betreff
der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe
im  Gnadenwege  die  Vorschriften  zur  Anwendung, ­
  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt. ­
  Der  Erlös  aus  eingezogenem  Schaumwein ­
  sowie  Geldstrafen  fallen  dem  Staate  zu,
von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen ­
  ist.
Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  verjährt ­
  in  drei  Jahren,  von  anderen  Zuwiderhandlungen ­
  in  einem  Jahre.

§  28.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der
Schaumweinsteuer  erfolgt  durch  die  Landesbehörden. ­
  Für  die  erwachsenden  Kosten  wird
den  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  der  vom
Bundesrate  zu  erlassenden  Bestimmungen  Vergütung ­
  gewährt.
Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und
Steuern  und  die  Stationskontrolleure  üben  in
bezug  auf  die  Ausführung  des  Schaumweinsteuergesetzes ­
  dieselben  Rechte  und  Pflichten,
welche  ihnen  bezüglich  der  Erhebung  und  Verwaltung ­
  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt ­
  sind.
Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze ­
  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets  zahlen
an  Stelle  der  Schaumweinsteuer  einen  entsprechenden ­
  Ausgleichungsbetfag  an  die  Reichskasse. ­

.  §  29.  Schaumwein,  der  aus  den  dem  Zollgebiet ­
  ängeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen ­
  zum  Verbrauch  eingeht,  ist  spätestens
beim  Eintritt  in  das  Inland  mit  den  Steuerzeichen
(§  3)  zu  versehen.
Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung
des  Bundesrats  mit  den  zuständigen  fremden
Regierungen  wegen  Herbeiführung  einer  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entsprechenden
Besteuerung  des  Schaumweins  in  den  dem  Zollgebiet ­
  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen, ­
  wegen  Überweisung  der  Steuer  für  den
im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden  Schaumwein ­
  oder  wegen  Begründung  einer  Steuergemeinschaft
  Vereinbarungen  treffen.
§  30.  Landessteuem  von  Schaumwein  werden
nicht  mehr  erhoben.
§  31.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  September  1918
in  Kraft.
Schaumwein,  der  sich  beim  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  außerhalb  der  Erzeugungsstätte ­
  {§  3)  oder  einer  Zollniederlage  befindet,
unterliegt  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats ­
  einer  Nachsteuer,  die  für  Schaumwein
aus  Fruchtwein  (§2  Abs.  1  unter  a)  60  Pfennig, ­
  und  für  Schaumwein  aus  Traubenwein  und
schaumweinähnliche  Getränke  (§2  Abs.  1  unter  b)
3'  Mark  für  die  Flasche  beträgt.  Bereits  entrichtete ­
  Steuerbeträge  sind  auf  die  Nachsteuer
anzurechnen.

Auszug-  aus  den  Schaumwcinsteuer-Äusführungsbestimmungcn.
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1918  S.  368.)

§1.  Gegenstand  der  Besteuerung  sind  alle
zum  Verbrauch  im  Inland  bestimmten  fertigen
Schaumweine  (Abs.  2)  und  schaumweinähnlichen
Getränke  (Abs.  6).  Aus  dem  Ausland  eingehende
Schaumweine  und  schaumweinähnliche  Getränke ­
  unterliegen  der  Steuer  neben  dem  nach
dem  Zolltarife  zu  entrichtenden  Zolle.
Als  Schaumwein  im  Sinne  des  Abs.  1  gelten
alle  Weine,  Fruchtweine  (Obst-  und  Beerenweine), ­
  weinhaltigen  und  fruchttweinhaltigen  Getränke, ­
  mit  einem  Weingeistgehalte  von  mehr
als  10  Gramm  in  einem  Liter,  deren  Kohlensäure ­
  beim  Öffnen  der  Umschließungen  unter
Aufbrausen  entweicht.
Als  fertig  ist  der  nach  dem  Flaschengärungsverfahren ­

  hergestellte  Schaumwein  anzusehen,
sobald  die  enthefte  (degorgierte)  Flasche  verkorkt ­
  worden  ist.  Der  nach  dem  Imprägnierungsverfahren ­
  oder  durch  Gärung  in  anderen ­
  Behältnissen  als  Flaschen  hergestellte
Schaumwein  ist  als  fertig  anzusehen,  sobald  das
Getränk  auf  die  Flasche  abgefüllt  und  letztere
verkorkt  ist;  Schaumwein  aus  Muskatwein  oder
ähnlichem  Weine  (Asti  spumante,  Moscato  spumanfe,
  Nebbiolo  spumante,  Refosco  spumante
und  dergleichen)  gilt  als  fertig,  sobald  der  Wein
aus  dem  Fasse  auf  die  Flasche  abgefüllt  und
letztere  verkorkt  ist.
Kostproben,  die  in  der  Fabrik  von  dem  fertigen, ­
  aber  noch  nicht  versteuerten  Schaumwein
            
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