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Steuerberechnung bleiben geringe Abweichungen
von dem angemeldeten Raumgehalt der Gefäße,
die nur auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung
beruhen, nach näherer Bestimmung des Bundes
rats außer Betracht. Auf dem Gefäßen muß der
Name des Herstellers der Erzeugnisse sowie der
Ort der Herstellung angegeben sein.
Entrichtung und Stundung der Steuer.
§ 3. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet,
wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellt und
in Verkehr bringt oder wer sie aus dem Ausland
einführt. Das , gewerbsmäßige Abfüllen natür
licher Mineralwässer auf Gefäße gilt als Her
stellung.
Die Steuerpflicht tritt ein für inländische Er
zeugnisse, sobald sie an Abnehmer geliefert oder
innerhalb desHerstellungsbetriebs getrunken wer
den; die Steuer wird fällig am letzten des fol
genden Monats.
Wird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt
oder liegen Gründe vor, die den Eingang der
Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die
Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung
der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern.
Von der Steuer werden befreit:
1. Erzeugnisse, welche unter Steueraufsicht aus
geführt werden;
2. • Erzeugnisse der im § 2 Abs. 1 Ziffer 3, 4
bezeichneten Art, wenn sie gemäß näherer
Bestimmung des Bundesrats unter Steuer
aufsicht an andere zur gewerbsmäßigenHer-
stellung steuerpflichtiger Getränke abgegeben
werden;
3. Erzeugnisse, welche von den bei der Her
stellung beschäftigten Personen in den Räu
men des Herstellungsbetriebs getrunken wer
den.
Die Steuerpflicht für aus dem Ausland ein
geführte Erzeugnisse tritt ein mit der Grenz
überschreitung; die . Steuer wird fällig, sobald
die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt
sind.
Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis
zu drei Monaten gestundet werden.
§ 4. Die steuerpflichtig gewordenen Erzeug
nisse sind nach Art und Menge nach näherer
Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde
schriftlich anzumelden.
Verjährung der Steuer.
§5. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung
der Steuer verjähren in einem Jahre von dem
Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder Steuer
entrichtung, ab. Der Arlspruch auf Nachzahlung
eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in
drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zu
ständigen Behörde zur Geltendmachung des An
spruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete
Handlung unterbrochen.
Anzeigepflicht.
§ 6. Wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen
und in Verkehr bringen will, hat dies vor der
Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der
Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist,
der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und
gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und
Lagerräume sowie der damit in Verbindung
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden
Räume, gegebenenfalls auch der außerhalb der
Herstellungsbetriebe gelegenen Ausschankstätten,
vorzulegen. Die Herstellung darf nur in den
angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. ,
§7. Jede Änderung in den angemeldeten Ver
hältnissen ist der Steüerbehörde binnen einer
Woche schriftlich anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst
leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Per
sonen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in
ihrem Namen zu handeln befugt sind.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber ge
gebenen Vorschriften gelterl mit Ausnahme der
jenigen im § 12 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Buchführung; Lagerung.
§8. Die Betriebsinhaber haben über den Be
zug der zur Herstellung der steuerpflichtigen'
Erzeugnisse benutzten Rohstoffe, über deren Ver
wendung und über die daraus hergestellten Er
zeugnisse und über den Absatz der Erzeugnisse
Bücher zu führen, aus denen die einzelnen Be
züge, ihre Verwendung und der Verbleib der her
gestellten Erzeugnisse deutlich ersichtlich sind.
Fertige unversteuerte Erzeugnisse dürfen nur
in den angemeldeten Räumen gelagert und ver
packt werden; über die Herstellung und den
Absatz sind nach näherer Bestimmung des Bum
desrats Anschreibungen zu führen, die der Be
stimmung der Steuerbehörde entsprechend auf
zubewahren und den Beamten zugänglich zu
halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich
festzustellen und mit den Anschreibungen zu
vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für
Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dar
getan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht
begründen.
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses
Abweichungen von den Vorschriften in Abs. 1
und 2 zulassen und daneben besondere Über
wachungsmaßnahmen anordnen.
Steueraufsicht.
§ 9. Die Herstellungsbetriebe unterliegen der
Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt,
die Betriebs- und Lagerräume, solange sie ge
öffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder
Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäfts
stunden zu besuchen. Die Aufsichtsbefugnis er
streckt sich auf alle Räume der Betriebsanlage
sowie auf die an diese angrenzenden oder damit
in Verbindung stehenden Räume. Die Zeit
beschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Ver
zug ist.
§ 10. Innerhalb der der Steueraufsicht unter
liegenden Räume dürfen keine Maßnahmen ge
troffen werden, welche die Ausübung der gesetz
lichen Aufsicht hindern oder erschweren.
§11. Die Betriebsinhaber haben den Steuer
beamten jede für die Steueraufsicht oder zu stati
stischen Zwecken erforderliche Auskunft über
den Betrieb zu erteilen und bei den züm Zwecke
der Steueraufsicht stattfil^denden Amtshandlun
gen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.)
zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu
leisten.