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XXI 7.
zuerst vom Ständerat abgelehnt. Schliefslich kam man doch,
dank der beiderseitigen Konzessionen, zu einer Verständigung.
Das Produkt dieses Kompromisses erschien am 8. März 1881
als Gesetz. Letzteres wurde, da kein Referendumsbegehren
gestellt wurde, mit dem 1. Januar 1882 als vollziehbar erklärt.
Es bestimmt:
Die Ermächtigung zur Ausgabe von Banknoten soll vom
Bundesrat erteilt werden.
Das Kapital einer Emissionsbank soll mindestens 50000
Frank betragen (Art. 7. s).
Die Emission darf nicht mehr als das doppelte des Kapitals
betragen (Art. 8).
Die Bank soll sich verpflichten, die Noten der anderen
Emissionsbanken als Zahlung anzunehmen.
Es sollen 40 °/o der Notenzirkulation durch einen Vorrat
an Barschaft gedeckt sein, welcher von den übrigen Kassabeständen
getrennt gehalten und für die sonstigen Geschäfte
der Banken nicht in Anspruch genommen werden darf (Art. 10).
Die 60 °/o der Notenemission sollen gedeckt sein:
a) für die Banken, die allerlei Geschäfte treiben, entweder
durch Hinterlage von Wertpapieren, oder durch die Garantie
eines Kantons;
b) für die Banken mit beschränktem Geschäftsbetrieb
(Art. 16) durch das Wechselportefeuille, d. h. durch Wechsel,
welche mit wenigstens 2 Unterschriften versehen und spätestens
in 4 Monaten fällig sind (Art. 15).
Einheitliches Notenformular wurde [an Stelle von ungefähr
25 verschiedenen Formulartypen] eingeführt (Art. 18).
Dem Bunde wurden zwei Rechte Vorbehalten:
1. Das Recht, jederzeit die Höhe der Gesamtemission des
Landes festzustellen und im Verhältnis zu derselben die
Emissionsbeträge der einzelnen Banken zu bestimmen
(Art. 9).
2. Das Recht der Kontrolle (Art. 42, 43, 44). Die Banken
sollen a) wöchentliche Ausweise über die Situation einsenden;
b) auf jedes Verlangen die Bücher und Bestände
vorweisen.
Zum Zwecke dieser Kontrolle wurde unter dem Finanzdepartement
ein Bureau mit einem „Inspektor der Emissionsbanken“
als Chef errichtet (Art. 13 der Vollziehungsordnung
vom 21. Dezember 1881).
Dieses Gesetz, auf dessen beträchtliche technische Mängel
wir später zurückkommen werden, hatte allerdings zwei Hauptverdienste:
Es brachte zunächst mehr Einheitlichkeit in das Emissionswesen
hinein, und damit erleichterte es den Verkehr. Und
dazu trug auch ihrerseits die Erneuerung, bezw. die Ergänzung
des bereits früher bestandenen Konkordats für Noten-,