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Mandat- und Inkassoverkehr bei, die unterm 10. Juni stattfand
15 .
Es gab ferner den Noteninhabern mehr Garantieen, und
verstärkte dadurch im Publikum das Zutrauensgefühl,
welches die Urbedingung für jede Entwicklung des Kreditwesens
bildet.
Doch besonders in sachkundigen Kreisen ist es dem Gesetz
nie gelungen, Befriedigung und Ruhe zu schaffen. Kaum war
es in Kraft getreten, da erhoben sich schon Stimmen, die
durchgreifende Veränderungen verlangten. Bereits im Juni
1885 erfuhr das Gesetz — zwar einstweilen ohne Erfolg —
einen schweren Angriff seitens des Herrn Cramer-Frey, der
im Nationalrate die Motion einbrachte, dafs der Bund befugt
sein sollte, eine monopolisierte Zentralbank zu errichten 1B .
Das Gesetz von 1881 hätte nur die Schwächen des Vielbanksystems
deutlicher gezeigt und die Übelstände des Notenwesens
vermehrt. Die Verhältnisse wären unhaltbar und
bedürften dringend gründlicher Abhille. Denn, hiefs es unter
anderem, wenn das Vertrauen des Publikums zu den Banken
in Hinsicht auf die schliefsliche Einlösbarkeit der Noten als
berechtigt anzusehen sei, so müsse man dagegen die jederzeitige
augenblickliche Solvenz der Banken sehr bezweifeln.
Dem Gesamtbeträge der kurzfälligen Verbindlichkeiten stände
keine entsprechende Summe von Barmitteln und anderen
leicht realisierbaren Aktiven gegenüber, so dafs beim ersten
bedeutenderen Zurückströmen der Noten ihre Lage äufserst
kritisch werden würde 17 . Ähnlichen Befürchtungen gab in
seinem Berichte für das Jahr 1886 und in einem konfidentiellen
Zirkular (1887) an die Vorstände der Emissionsbanken
das eidgenössische Finanzdepartement selbst Ausdruck. Unterdessen
hatte Herr Cramer-Frey die Agitation in den
„Handels- und Industrieverein“ gebracht, dessen Präsident er
war; mehrere Schriften, welche die Zustände äufserst pessimistisch
schilderten, trugen mehr oder weniger direkt zur
Ausdehnung der Bewegung bei 18 . Ein Entwurf zu einer einu
Konkordatsbank verpflichtete sich unter anderm, die Noten
T queren, im Verkehr mit Dritten, als Einzahlung zur Bildung von
P u ,, atl f n anzunehmen; und unter Bezeichnung „Zentralstelle der Konor
atsbanken“ wurde eine gemeinsame Depositen- und Kompensationskasse
gegründet, wo jedes Mitglied ein Depositum an gesetzlicher Barschaft
zu unterhalten hatte (§§ 1, 7 und 8)
looK pV Ke / 0 rm des Bankwesens von Cramer-Frey. Zürich
1öö5. Kede, gehalten im Nationalrat. Juni-Session.
' Bs war damals von mehreren Seiten eine absolute Begrenzung
tt^ 1 ^ esam ^ e . n ^ lssl0n (kraft Art. 9 des Bankges.) vorgeschlagen worden.
Hier bezüglich und gegen eine eventuelle solche Mafsregel: „Die
Kontingentierung der schweizerischen Notenemission“ von
Otto Scherer. Bern 1886.
18 Das Schweiz. Banknoten wesen. Gutachten des Schweiz.
Handels- und Industrievereins. Zürich 1887.