Object: Niederlande

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§ 12. Artikel 27. Für die Ausführung der Bestimmung des 
2. Absatzes dieses Artikels wird auf die Königliche Verordnung vom 
11. März 1925 (Staatsblad Nr. 77, Verzameling Nr.2540)1) verwiesen. 
§ 13. Artikel 28. Wenn der Anmeldende bei der Einfuhr der 
im 1. Absatz dieses Artikels genannten Waren den Gehalt oder die 
Zusammensetzung von Reichs wegen [durch staatliche Organe] bestimmen 
lassen will, beantragt er dies schriftlich bei der Cinnahmestelle. 
Als Bestimmung der Zusammensetzzung ist auch die Feststellung 
des Reinheitsfaktors von eingedickter [gecondenseerde] Milch und von 
andren zu UnterabteilungIII, Buchstabe B, Nr. 1, der Position Nr. 119 
gehörenden Erzeugnissen und Substanzen anzusehen. 
Die mit der Beschau betrauten Beamten nehmen von jeder Art 
der Waren wie bisher eine Probe von ausreichender Menge. Sie 
versiegeln die Proben und laden den Anmeldenden ein, einen Abdruck 
seines Petschafts neben das amtliche Siegel zu setzen, und fertigen über 
all dies einen Bericht an, den sie mit den Proben dem Inspektor 
einsenden. 
Der Inspektor sendet die Proben mit dem Bericht an das Labo- 
ratorium des Finanzdepartements in Amsterdam (Oost-Indiseh Huis). 
Der Direktor des Laboratoriums setzt über das Ergebnis der Unter- 
suchung eine Erklärung auf den Bericht und sendet diesen an den 
Inspektor zurück. Dieser sorgt für die. Mitteilung des Ergebnisses an 
den Einnehmer, bei dem die Anmeldung erfolgt ist, und an den 
Beteiligten. 
Der Zolleinnehmer kann genehmigen, daß die im übrigen ord- 
nungsgemäß zur Einfuhr angemeldeten Waren, für die eine Unter- 
suchung auf die Zusammensetzung beantragt ist, vor Beendigung der 
Untersuchung ihrer Bestimmung folgen, sofern für die höchste Abgabe, 
die geschuldet werden könnte, Sicherheit geleistet wird. Den Antrag 
auf Untersuchung kann der Anmeldende alsdann, sofern er es wünscht, 
auf der Anmeldung selbst stellen. 
Die gemäß der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 
(Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538)2) fällige Vergütung für 
die Bestimmung des Gehaltes oder der Zusammensetzung ist sofort 
bei der Ginreichung des Antrags zahlbar und wird durch den Zoll- 
einnehmer vereinnahmt und als Gebühr verrechnet, wie es für der- 
artige Kosten durch die §$§ 1 und 2 des Erlasses vom 13. Januar 1925, 
Nr. 69 (Verzameling Nr. 2479) und § 1, Buchstabe b des Erlasses 
vom 13. Januar 1925, Nr. 70 (Verzameling Nr. 2480), bestimmt ist. 
In Verbindung mit dem Umsstand, daß die unter Artikel 5, erster 
Absatz, des Geseges erwähnte Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt der 
Anmeldung zu laufen beginnt, sollen die Beamten dafür sorgen, daß 
hinsichtlich der bereits angemeldeten Waren die Untersuchung auf den 
Gehalt und die Zusammensezung und was damit zusammenhängt, 
stets in der kürzest möglichen Frist stattfindet, so daß alles dies mit 
der größten Schnelligkeit behandelt werden muß, damit der Anmeldende 
immer noch Gelegenheit habe, rechtzeitig Berufung einzulegen. 
Hierzu wird außerdem noch auf die Bestimmung des ersten Ab- 
satzes des § 4 dieser Anweisung hingewiesen. 
§ 14. Artikel 32. Es ist nicht beabsichtigt, vorderhand zur Be- 
schränkung von Befugnissen überzugehen, die bisher den Zahl- und 
Abfertigungsstellen der Einfuhrzölle verliehen worden sind. Wenn es 
sich ergibt, daß bei einer der kleineren Grenzstellen ausschließlich zum 
Zweck der Hinterziehung von Abgaben von der Befugnis Gebrauch 
gemacht wird, Waren anzumelden, deren Tarifierung mehr als ge- 
wöhnliche Kenntnis erfordert, so berichtet der Inspektor auf dem 
! Hand. Arch. 1925 S. 1727 ~ siehe vorstehend S. 92. 
) Ebenda S. 1726 + siehe vorstehend S. 91, 
üblichen Wege zum Zwecke der Beschränkung der der Stelle ver- 
liehenen Befugnisse. 
§ 15. .Artikel 33, unter 1, 4 und 6. Für die in dem neuen 
Artikel 122 des allgemeinen Gesetzes erwähnte Beaufsichtigung ist die 
Gebühr (vacatiegeld) gemäß der Königlichen Veroronung vom 
30. November 1924 (Staatsblad Nr. 513, Verzameling Nr. 2477) 
zu entrichten, ‘es sei denn, daß diese Beaufsichtigung ohne weiteres 
von den Beamten, die bereits am Orte mit der allgemeinen Aufsicht 
beauftragt sind, ausgeübt werden kann, wie es in g 3, dritter Absatz 
des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 68 (V erzameling Nr. 2478) 
bestimmt ist. 
§ 16. Artikel 33, unter 2. Wenn bei der Durchfuhr von Waren 
auf Durchfuhrpaß, entsprechend der Bestimmung des neuen Artikel 187 
des allgemeinen Gesetzes, von der Durchfuhr abgesehen wird, wird der 
Durchfuhrpaß, soweit es sich um die in der näheren Anmeldung an- 
gegebene Menge handelt, durch eine auf diese Urkunde zu setzende 
Bescheinigung des Einnehmers erledigt, bei dem die nähere Anmeldung 
zur Einfuhr eingegangen ist, daß von der Durchfuhr abgesehen und 
daß für die Waren eine neue Anmeldung, wie sie durch Artikel 87 des 
allgemeinen Gesetzes vorgeschrieben ist, erfolgt ist. Für Gold- und 
Silberwaren wird diese Bescheinigung nicht eher auf den Durchfuhr- 
paß geseßt, als der Bestimmung des Artikel 84 des Gesetzes vom 
18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178, Verzameling 1901, Nr. 59), 
das kürzlich durch das Gesetz vom 20. Juni 1924 (Staatsblac Nr. 305, 
Verzameling Nr. 2364)!) abgeändert wurde, Genüge getan ist. 
§ 17. Artikel 33, unter 3. Für Postpackstücke, die ausschließ- 
lich nach dem Wert zu verzollende Waren enthalten, und die durch 
den niederländischen Postdienst eingeführt werden, braucht bei der 
Anmeldung zur Einfuhr die Bestimmung des Artikel 120, unter 3, des 
allgemeinen Gesetzes nicht befolgt zu werden, sondern es kann bei der 
Angabe des Hundertsaßes des Einfuhrzolles und des Wertes der 
Waren bewenden. Bei der Einfuhr eines Kostüms im Werte von 
80 Gulden und von Nägeln im Werte von 2 Gulden kann die An- 
meldung deshalb lauten „B v H Ware, Wert fl. 80“ und „5 v H Ware, 
Wert fl. 2%. 
Wenn sich bei der Beschau ergibt, daß der Wert eines Packstücks, 
für das die Anmeldung auf die vorstehend beschriebene Weise geschehen 
ist, zu gering angegeben wurde, so daß es gemäß dem Wertgeseyß von 
1906 (Staatsblad Nr. 216)?) angehalten werden muß oder daß 
Gründe zur Verhängung einer Geldstrafe vorliegen, ebenso in allen 
andren Fällen, in denen es dem die Beschau vornehmenden Beamten 
wünschenswert erscheint, soll die Anmeldung der Postverwaltung zurück- 
gegeben werden, die danach so schnell als möglich für die Vorlegung 
einer Anmeldung Sorge trägt, die den Erfordernissen des Artikel 120 
unter 3 des allgemeinen Gesetzes entspricht. 
Bei der Einfuhr von Waren, die einer Verbrauchssteuer unter- 
liegen, kann, wenn sich Streitigkeiten bezüglich des Gehaltes und des 
Reinheitsfaktors ergeben, die Verhängung einer Geldstrafe unterbleiben, 
weil diese Besonderheiten stets amtlich aufgenommen werden müssen 
und das Ergebnis als Grundlage für die Berechnung der geschuldeten 
Abgaben ausreicht. 
Bei Durchfuhr auf Durchfuhrpaß und bei der Aufnahme in eine 
Niederlage ist die Angabe der in Artikel 120 unter 3 des allgemeinen 
Gesetzes erwähnten Besonderheiten nicht nötig, wenn der Anmeldende 
in der Anmeldung erklärt, sich unter Sicherheitsleisstung für eine Ein- 
1) Hand. Arch. 1925 S. 1590. 
2) Ebenda 1906 I S. 1679 und 1911 I S. 1112; vgl. auch ebenda 
1920 S. 538 und 1923 S. Z.
	        
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