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§ 12. Artikel 27. Für die Ausführung der Bestimmung des
2. Absatzes dieses Artikels wird auf die Königliche Verordnung vom
11. März 1925 (Staatsblad Nr. 77, Verzameling Nr.2540)1) verwiesen.
§ 13. Artikel 28. Wenn der Anmeldende bei der Einfuhr der
im 1. Absatz dieses Artikels genannten Waren den Gehalt oder die
Zusammensetzung von Reichs wegen [durch staatliche Organe] bestimmen
lassen will, beantragt er dies schriftlich bei der Cinnahmestelle.
Als Bestimmung der Zusammensetzzung ist auch die Feststellung
des Reinheitsfaktors von eingedickter [gecondenseerde] Milch und von
andren zu UnterabteilungIII, Buchstabe B, Nr. 1, der Position Nr. 119
gehörenden Erzeugnissen und Substanzen anzusehen.
Die mit der Beschau betrauten Beamten nehmen von jeder Art
der Waren wie bisher eine Probe von ausreichender Menge. Sie
versiegeln die Proben und laden den Anmeldenden ein, einen Abdruck
seines Petschafts neben das amtliche Siegel zu setzen, und fertigen über
all dies einen Bericht an, den sie mit den Proben dem Inspektor
einsenden.
Der Inspektor sendet die Proben mit dem Bericht an das Labo-
ratorium des Finanzdepartements in Amsterdam (Oost-Indiseh Huis).
Der Direktor des Laboratoriums setzt über das Ergebnis der Unter-
suchung eine Erklärung auf den Bericht und sendet diesen an den
Inspektor zurück. Dieser sorgt für die. Mitteilung des Ergebnisses an
den Einnehmer, bei dem die Anmeldung erfolgt ist, und an den
Beteiligten.
Der Zolleinnehmer kann genehmigen, daß die im übrigen ord-
nungsgemäß zur Einfuhr angemeldeten Waren, für die eine Unter-
suchung auf die Zusammensetzung beantragt ist, vor Beendigung der
Untersuchung ihrer Bestimmung folgen, sofern für die höchste Abgabe,
die geschuldet werden könnte, Sicherheit geleistet wird. Den Antrag
auf Untersuchung kann der Anmeldende alsdann, sofern er es wünscht,
auf der Anmeldung selbst stellen.
Die gemäß der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925
(Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538)2) fällige Vergütung für
die Bestimmung des Gehaltes oder der Zusammensetzung ist sofort
bei der Ginreichung des Antrags zahlbar und wird durch den Zoll-
einnehmer vereinnahmt und als Gebühr verrechnet, wie es für der-
artige Kosten durch die §$§ 1 und 2 des Erlasses vom 13. Januar 1925,
Nr. 69 (Verzameling Nr. 2479) und § 1, Buchstabe b des Erlasses
vom 13. Januar 1925, Nr. 70 (Verzameling Nr. 2480), bestimmt ist.
In Verbindung mit dem Umsstand, daß die unter Artikel 5, erster
Absatz, des Geseges erwähnte Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt der
Anmeldung zu laufen beginnt, sollen die Beamten dafür sorgen, daß
hinsichtlich der bereits angemeldeten Waren die Untersuchung auf den
Gehalt und die Zusammensezung und was damit zusammenhängt,
stets in der kürzest möglichen Frist stattfindet, so daß alles dies mit
der größten Schnelligkeit behandelt werden muß, damit der Anmeldende
immer noch Gelegenheit habe, rechtzeitig Berufung einzulegen.
Hierzu wird außerdem noch auf die Bestimmung des ersten Ab-
satzes des § 4 dieser Anweisung hingewiesen.
§ 14. Artikel 32. Es ist nicht beabsichtigt, vorderhand zur Be-
schränkung von Befugnissen überzugehen, die bisher den Zahl- und
Abfertigungsstellen der Einfuhrzölle verliehen worden sind. Wenn es
sich ergibt, daß bei einer der kleineren Grenzstellen ausschließlich zum
Zweck der Hinterziehung von Abgaben von der Befugnis Gebrauch
gemacht wird, Waren anzumelden, deren Tarifierung mehr als ge-
wöhnliche Kenntnis erfordert, so berichtet der Inspektor auf dem
! Hand. Arch. 1925 S. 1727 ~ siehe vorstehend S. 92.
) Ebenda S. 1726 + siehe vorstehend S. 91,
üblichen Wege zum Zwecke der Beschränkung der der Stelle ver-
liehenen Befugnisse.
§ 15. .Artikel 33, unter 1, 4 und 6. Für die in dem neuen
Artikel 122 des allgemeinen Gesetzes erwähnte Beaufsichtigung ist die
Gebühr (vacatiegeld) gemäß der Königlichen Veroronung vom
30. November 1924 (Staatsblad Nr. 513, Verzameling Nr. 2477)
zu entrichten, ‘es sei denn, daß diese Beaufsichtigung ohne weiteres
von den Beamten, die bereits am Orte mit der allgemeinen Aufsicht
beauftragt sind, ausgeübt werden kann, wie es in g 3, dritter Absatz
des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 68 (V erzameling Nr. 2478)
bestimmt ist.
§ 16. Artikel 33, unter 2. Wenn bei der Durchfuhr von Waren
auf Durchfuhrpaß, entsprechend der Bestimmung des neuen Artikel 187
des allgemeinen Gesetzes, von der Durchfuhr abgesehen wird, wird der
Durchfuhrpaß, soweit es sich um die in der näheren Anmeldung an-
gegebene Menge handelt, durch eine auf diese Urkunde zu setzende
Bescheinigung des Einnehmers erledigt, bei dem die nähere Anmeldung
zur Einfuhr eingegangen ist, daß von der Durchfuhr abgesehen und
daß für die Waren eine neue Anmeldung, wie sie durch Artikel 87 des
allgemeinen Gesetzes vorgeschrieben ist, erfolgt ist. Für Gold- und
Silberwaren wird diese Bescheinigung nicht eher auf den Durchfuhr-
paß geseßt, als der Bestimmung des Artikel 84 des Gesetzes vom
18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178, Verzameling 1901, Nr. 59),
das kürzlich durch das Gesetz vom 20. Juni 1924 (Staatsblac Nr. 305,
Verzameling Nr. 2364)!) abgeändert wurde, Genüge getan ist.
§ 17. Artikel 33, unter 3. Für Postpackstücke, die ausschließ-
lich nach dem Wert zu verzollende Waren enthalten, und die durch
den niederländischen Postdienst eingeführt werden, braucht bei der
Anmeldung zur Einfuhr die Bestimmung des Artikel 120, unter 3, des
allgemeinen Gesetzes nicht befolgt zu werden, sondern es kann bei der
Angabe des Hundertsaßes des Einfuhrzolles und des Wertes der
Waren bewenden. Bei der Einfuhr eines Kostüms im Werte von
80 Gulden und von Nägeln im Werte von 2 Gulden kann die An-
meldung deshalb lauten „B v H Ware, Wert fl. 80“ und „5 v H Ware,
Wert fl. 2%.
Wenn sich bei der Beschau ergibt, daß der Wert eines Packstücks,
für das die Anmeldung auf die vorstehend beschriebene Weise geschehen
ist, zu gering angegeben wurde, so daß es gemäß dem Wertgeseyß von
1906 (Staatsblad Nr. 216)?) angehalten werden muß oder daß
Gründe zur Verhängung einer Geldstrafe vorliegen, ebenso in allen
andren Fällen, in denen es dem die Beschau vornehmenden Beamten
wünschenswert erscheint, soll die Anmeldung der Postverwaltung zurück-
gegeben werden, die danach so schnell als möglich für die Vorlegung
einer Anmeldung Sorge trägt, die den Erfordernissen des Artikel 120
unter 3 des allgemeinen Gesetzes entspricht.
Bei der Einfuhr von Waren, die einer Verbrauchssteuer unter-
liegen, kann, wenn sich Streitigkeiten bezüglich des Gehaltes und des
Reinheitsfaktors ergeben, die Verhängung einer Geldstrafe unterbleiben,
weil diese Besonderheiten stets amtlich aufgenommen werden müssen
und das Ergebnis als Grundlage für die Berechnung der geschuldeten
Abgaben ausreicht.
Bei Durchfuhr auf Durchfuhrpaß und bei der Aufnahme in eine
Niederlage ist die Angabe der in Artikel 120 unter 3 des allgemeinen
Gesetzes erwähnten Besonderheiten nicht nötig, wenn der Anmeldende
in der Anmeldung erklärt, sich unter Sicherheitsleisstung für eine Ein-
1) Hand. Arch. 1925 S. 1590.
2) Ebenda 1906 I S. 1679 und 1911 I S. 1112; vgl. auch ebenda
1920 S. 538 und 1923 S. Z.