Full text : Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

Die  Struktur  der  Kartelle.

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aus,  so  kann  jede  Fabrik  entweder  verzichten  oder  ihre  Produktionsfähigkeit ­
  erhöhen.  Auch  kann  sie  ihre  Beteiligung  am
Verbrauchszuwachs  an  eine  lieferbereite  Fabrik  der  Vereinigung
verkaufen.  Hat  eine  Fabrik  am  Jahresschlüsse  mehr  oder  weniger
abgesetzt  als  ihr  zukommt,  so  findet  der  Ausgleich  in  Geld  statt.
Werke  mit  höherem  Durchschnittspreis  als  der  Gesamtdurchschnittspreis ­
  haben  die  Differenz  für  die  mit  geringerem  Durchschnittspreis ­
  an  die  Vereinigung  zu  zahlen.  Die  Bestimmungen
über  den  Vorsitzenden,  die  Generalvei’sannnlung,  die  Vei’trauensmänner
  über  Zuwiderhandlungen  gegen  den  Vertrag  und  Strafen,
sowie  über  die  Deckung  der  Verbandskosten  gleichen  denen  des
schlesischen  Kartells,  nur  hat  jede  Fabrik  eine  Stimme  und  sind
als  Kaution  für  die  Strafen  von  jeder  Fabrik  zehn  Bankakzepte
ä  1000  Mk.  zu  hinterlegen.
Ebenfalls  ein  Kartell  hoher  Ordnung  von  der  Art  des  rheinischwestfälischen ­
  und  süddeutschen  war  der  Verkaufs  verein  mitteldeutscher ­
  Zementwerke,  der  Ende  des  Jahres  1004  in  Form
einer  G.  m.  b.  H.  gegründet  wurde.
Ebenso  hoch  entwickelt,  doch  in  anderer  Form  war  das  Nordwest-Mitteldeutsche ­
  Portland-Zementsyndikat  in  Hannover,  das
Ende  1900  geschaffen  wurde.  Es  war  eine  Aktiengesellschaft.
Die  Fabriken  schlossen  sich  zu  einer  Werkbesitzervereinigung
zusammen,  die  mit  dem  Syndikat  einen  Vertrag  abschloß.  Die
Organe  waren  der  Vorstand,  Aufsichtsrat,  die  Generalversammlung, ­
  die  Werkbesitzervereinigung,  der  Beirat  und  die  Kommission
zur  Feststellung  der  Beteiligungsziffern.  Die  beiden  letzten  wurden
von  der  Werkbesitzerversammlung  gewählt.  Die  Beteiligungsziffern ­
  konnten  durch  diese  prozentual  eingeschränkt  und  nach
Prüfung  den  Vorschlägen  der  Kommission  gemäß  auch  geändert
werden.  Der  Verkauf  erfolgte  durch  das  Syndikat  im  eigenen
Namen  und  auf  eigene  Rechnung,  das  den  Werken  für  den
Absatz  der  ihnen  zugebilligten  Beteiligung  garantieren  mußte.
Die  Beteiligungsziffern  waren  keine  Verhältniszahlen,  sondern
bestimmte  Größen.  Im  Übrigen  entsprachen  die  Bestimmungen
denen  anderer  gleich  entwickelter  Kartelle.
            
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