Full text : Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

Die  Struktur  der  Kartelle.

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Versammlung  bestimmt.  Der  Aufsichtsrat  besteht  aus  sieben
Mitgliedern  und  hat  die  ganze  Geschäftsführung  zu  leiten  und
zu  überwachen.  Die  Plenarversammlung  genehmigt  endgültig
die  von  den  Geschäftsführern  und  dem  Aufsichtsrat  vorgeschlagenen ­
  Normalpreise  für  den  Ein-  und  Verkauf  und  entscheidet ­
  über  den  Anschluß  an  andere  Verbände  und  über
Einrichtung  und  Aufhebung  von  Verkaufsstellen.  Im  übrigen
sind  die  Funktionen  von  Aufsichtsrat  und  Plenarversammlung
durch  die  gesetzliche  Form  des  Verbandes  als  G.  m.  b.  H.  geregelt.
Geht  eine  Fabrik  in  eine  andere  Hand  über,  so  müß  der  neue
Besitzer  Gesellschafter  werden.  Verlegung  von  Fabrikanlagen,
Erwerb  bestehender  Unternehmungen  gleicher  Art  und  Beteiligung
an  solchen  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Plenarversammlung
gestattet.  Bei  Zuwiderhandlungen  sind  Entschädigungen  bzw.
Strafen  an  die  Gesellschaftskasse  zu  zahlen,  wofür  Solawechsel
hinterlegt  werden  müssen.
Ähnlich  dem  süddeutschen  Verbände  ist  das  Rheinisch-Westfälische ­
  Zementsyndikat  von  1904  organisiert.  Auch  dieses  hat
die  Form  einer  G.  m.  b.  H.  Der  Zweck  ist  im  wesentlichen  derselbe. ­
  Die  Organe  sind  ein  oder  mehrere  Geschäftsführer,  der
Aufsichtsrat  und  die  Gesellschaftsversammlung.  Die  Geschäftsführer ­
  haben  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes
erforderliche  kaufmännische  Tätigkeit  zu  verrichten.  Die  Gesellschaft ­
  verkauft  auch  im  eigenen  Namen,  braucht  aber  nur  die  von
ihr  abzusetzende  Menge  den  Werken  abzunehmen.  Die  Gesellschaft
zahlt  zunächst  für  den  gelieferten  Zement  einen  Verrechnungspreis,
der  für  alle  Werke  gleich  ist  und  bis  zum  18.  des  der  Lieferung
folgenden  Monats  zu  entrichten  ist.  Ihr  Reingewinn  wird  nach
der  Beteiligung  von  den  erfolgten  Lieferungen  verteilt.  Die
Bestimmungen  über  Angabe  des  Versandes  und  Verkaufs  auf
beiden  Seiten  und  Verantwortlichkeit  für  gute  Lieferungen  gleichen
denen  des  süddeutschen  Verbandes.  Die  Verteilung  geschieht
auf  Grund  von  Kontingenten,  die  bei  Abschluß  des  Vertrages
festgesetzt  sind,  sie  sind  nur  Verhältniszahlen.  Abtretungen  von
Kontingenten  an  andere  Gesellschafter  sind  gestattet,  doch  behält
            
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