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So wie sich die wirthschaftlichen Classen organisiren, um
den Kampf um einen möglichst grossen Classenantheil am
Volkseinkommen für sich zu erzielen, so muss der Staat daher
auch die Gesammtvolkswirthschaft zu organisiren suchen; der
Kampf der Stände mit einander muss möglichst beseitigt wer
den, um den gemeinschaftlichen Kampf um ein grösseres Ge-
sammteinkommen desto wirksamer führen zu können.
Der Gebrauch der Mittel, welche der Staat den schwächeren
Classen zur Verfügung stellt, darf nur in wenigen Fällen obli
gatorisch gemacht werden. Die meisten Einrichtungen, mögen
sie auch an sich so nützlich sein, wirken, wenn sie einen ob
ligatorischen Charakter annehmen, hindernd auf die gesunde
Entwickelung der Volkswirthschaft und verletzen das indivi
duelle Bewusstsein des Einzelnen. Es sollte daher nur dann
zur Durchführung einer Zwangsmassregel geschritten werden
wenn es das Gesammtwohl dringend und unbedingt erfordert.
Wird aber eine wohlgemeinte, jedoch schlecht berechnete Mass-
regel zwangsweise durchgeführt, so kann sie die unheilvollsten
Folgen nach sich ziehen. Aus diesen Gründen ist z. B. jeder
Zwang im Versieherungs- und Cassenwesen entschieden zu ver
werten.
Diese Mittel müssen auch derart berechnet sein und ge
währt werden, dass sie zur Thätigkeit und zur Selbsthülfe an
spornen und nicht zur Trägheit verleiten. Sie müssen ferner
derart sein, dass sie, wenn sie auch jedem Einzelnen zur Ver
fügung stehen, doch der gesummten Classe zu Gute kommen,
und dürfen sie niemals den Charakter einer persönlichen Unter
stützung annehmen. Man muss überhaupt die Menschen nicht
daran gewöhnen, dass sie für ihre Privatunternehmungen die
Hülfe des Staates in Anspruch nehmen. Jeder Mensch als
wirthschaftendes Subject muss selbständig dastehen, ohne Hülfe
seiner Mitbürger, damit die gemeinschädliche unwirthschaftliche
Arbeitsweise vermieden werde.