Metadata: Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

24 
So wie sich die wirthschaftlichen Classen organisiren, um 
den Kampf um einen möglichst grossen Classenantheil am 
Volkseinkommen für sich zu erzielen, so muss der Staat daher 
auch die Gesammtvolkswirthschaft zu organisiren suchen; der 
Kampf der Stände mit einander muss möglichst beseitigt wer 
den, um den gemeinschaftlichen Kampf um ein grösseres Ge- 
sammteinkommen desto wirksamer führen zu können. 
Der Gebrauch der Mittel, welche der Staat den schwächeren 
Classen zur Verfügung stellt, darf nur in wenigen Fällen obli 
gatorisch gemacht werden. Die meisten Einrichtungen, mögen 
sie auch an sich so nützlich sein, wirken, wenn sie einen ob 
ligatorischen Charakter annehmen, hindernd auf die gesunde 
Entwickelung der Volkswirthschaft und verletzen das indivi 
duelle Bewusstsein des Einzelnen. Es sollte daher nur dann 
zur Durchführung einer Zwangsmassregel geschritten werden 
wenn es das Gesammtwohl dringend und unbedingt erfordert. 
Wird aber eine wohlgemeinte, jedoch schlecht berechnete Mass- 
regel zwangsweise durchgeführt, so kann sie die unheilvollsten 
Folgen nach sich ziehen. Aus diesen Gründen ist z. B. jeder 
Zwang im Versieherungs- und Cassenwesen entschieden zu ver 
werten. 
Diese Mittel müssen auch derart berechnet sein und ge 
währt werden, dass sie zur Thätigkeit und zur Selbsthülfe an 
spornen und nicht zur Trägheit verleiten. Sie müssen ferner 
derart sein, dass sie, wenn sie auch jedem Einzelnen zur Ver 
fügung stehen, doch der gesummten Classe zu Gute kommen, 
und dürfen sie niemals den Charakter einer persönlichen Unter 
stützung annehmen. Man muss überhaupt die Menschen nicht 
daran gewöhnen, dass sie für ihre Privatunternehmungen die 
Hülfe des Staates in Anspruch nehmen. Jeder Mensch als 
wirthschaftendes Subject muss selbständig dastehen, ohne Hülfe 
seiner Mitbürger, damit die gemeinschädliche unwirthschaftliche 
Arbeitsweise vermieden werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.