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Niemals darf man die Idee des „Rechts auf Arbeit“ aufkommen
lassen. Der Arbeiter hat in dieser Beziehung der Gesammtheit
gegenüber weiter kein Recht als das auf einen
freien Spielraum für seine Thätigkeit; dieses Recht ist aber
auch unverletzlich, solange die Rechte Dritter unangetastet
bleiben. Der gewöhnliche Lohnarbeiter hat meistens kein anderes
Eigenthum als das seiner Handarbeit, und jede Beschränkung
dieser kommt einer Beschränkung des Privateigenthums
gleich.
In Betreff der Ausartungen der freien Concurrenz kann
der Staat nur in seltenen Fällen mit Erfolg direct und zwangsweise
eingreifen und sollte in dieser Beziehung mit der höchsten
Vorsicht verfahren. Die Wuchergesetze, Lohnsätze, Marktbeschränkungen
etc. haben meistens die der beabsichtigten entgegengesetzte
Wirkung hervorgebracht. Börsen-, Wechselfähigkeits-,
Gewerbebeschränkungs-Gesetze werden niemals ihren
Zweck erreichen.
Von gleicher Wichtigkeit für alle wirthschaftlichen Classen
ist die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im ganzen
Staatsgebiet, die rasche und unparteiische Rechtspflege, die
billigen Verkehrs- und Transport-Anstalten. Nur solche Staaten,
welche diese Wohlthaten bieten, können sich im lunern entwickeln
und aus dem internationalen Verkehr zugleich Nutzen
ziehen. Nur solche Staaten können erwarten, ihre wirthschaftliche
Harmonie dadurch zu schaffen, dass sie aus dem Auslande
je nach Bedürfniss Capitalien oder Arbeitskräfte herbeiziehen.
Es sollte daher jeder Staat alle seine Kräfte zur Anwendung
bringen, um jene drei Vorbedingungen der Cultur zu
verwirklichen.
Ferner ist von grösstem Interesse für jeden Einzelnen und
für die gesammte Volkswirthschaft eine freihändlerische Politik.
Nur durch den Freihandel wird es möglich, dass wir aus den
Fortschritten fremder Volkswirth sch affen Nutzen ziehen. Nur
durch den Freihandel wird es möglich, dass sich unsere Ar-