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geschränkt und hieraus unübersehbare Folgen für die Wirt
schaftslage hervorgerufen werden könnten“. 1 )
Nicht anders ist die Stellungnahme Biermers in dieser
Frage. 2 ) Er warnt vor einem Eingriff in die Bewegungsfreiheit
unseres Kreditorganismus, dessen Folgen gar nicht abzusehen
seien.
Ebenso wenig dürfte man in Regierungskreisen heute noch
ernsthaft die in der einschlägigen Literatur wiederholt gegebene
Anregung verfolgen, die Aktiengesellschaften zur Anlage des
gesetzlichen Reservefonds oder wenigstens der Hälfte des
selben in Staatspapieren zu zwingen. Auch Schwarz spricht
sich gegen ein solches Vorgehen aus 3 ) und betont, „eine wirt
schaftlich so einschneidende Maßnahme lasse sich nicht durch
den Hinweis darauf rechtfertigen, daß bei einzelnen Geschäfts
zusammenbrüchen die Gläubiger eine bessere Befriedigung er
halten haben würden, wenn die Reserven in Staatspapieren an
gelegt gewesen wären. Wegen dieser Ausnahmefälle dürfe die
große Mehrheit aller und zwar gerade der kleineren, zur inten
sivsten Ausnutzung ihrer Betriebskapitalien gezwungenen Unter
nehmungen ohne innere Notwendigkeit nicht geschädigt werden“.
Ähnlich äußern sich von Dombois und Biermer 4 )
aus. Ersterer betont, daß die Verhältnisse für die Gesellschaften
je nach der Art und dem Umfange des Geschäftsbetriebes
außerordentlich verschieden lägen. Es würde daher kaum ge
rechtfertigt sein, von Staats wegen private Betriebe zwangsweise
nach einheitlichem Schema zur Sicherung ihrer Liquidität an
zuhalten. 5 )
Es bleiben somit als weitere Zwangskäufer für Staats
papiere nur die privaten Versicherungsgesellschaften über. Und
tatsächlich ist in bezug auf sie sowohl seitens der Regierungs
vertreter, wie der finanzwissenschaftlichen Autoren wiederholt
die Zulässigkeit des Kapitalanlagezwanges in Staatspapieren aus-
>) a. a. O. S. 77.
2) a. a. O. S 37.
3) a. a. O. S. 22.
*) a. a. O. S. 39.
5) a. a. O. S. 81.