Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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diese Arbeiten trotz Verbots heimlich fortgesetzt, so wurde dem 
gefchirr abgenommen und dem Morgenherrn gebracht. Diese sog. 
„Visitationen", welche auch „Jagen" genannt wurden, endeten nicht 
selten in blutigen Schlägereien.' fluch ein wandernder Geselle 
durste nur, wenn die Not ihn trieb, acht bis höchstens vierzehn 
Tage bei einem Pfuscher arbeiten. Ebensowenig war einem Ge 
sellen gestattet, ohne Wissen und Erlaubnis feines Meisters eine 
ftrbeit für sich zu verrichten, bei Verlust seines Handwerkszeuges 
und einer ihm von den Merleuten zuerkannten Strafe. 
Durch die mehrfachen Klagen des finites wegen der Eingriffe 
in feine fimtsbefugnisse sah sich der Rat veranlaßt, 1754 ein 
Mandatum zu erlassen, wonach der mit der Zeit eingerissene Srauch, 
Häuser, welche auf dem Lande gezimmert waren, in der Stadt 
von den fimtsmeistern aufstellen zu lassen, verboten wurde. 1784 
wurde dieses Mandatum erneuert und auch auf die Vorstädte 
ausgedehnt. 
hierzu fei folgender Vorfall angeführt: 1851 hatte der Tischler 
Sticht aus Melau für Knüppel in der Kehdingertorsvorstadt ein 
Haus gezimmert und nach dort schaffen lassen, fiuf Grund des 
Paragraphen 12 der fimtsartikel und der Verordnung des Rats 
von 1754 und 1784 protestierte das fimt gegen das fiufstellen 
des Hauses, fils Knüppel mit Hilfe feines Sruders das Haus 
richtete, erschienen die fimtsmeister Langbein und D. Schumacher 
mit einem Trupp Gesellen und rissen die aufgestellten Salken wieder 
herunter, fiuf die Sitte Knüppels, ihn gegen unbefugte Eindring 
linge auf feinem Grund und Soden zu schützen, wurde ihm ein 
Gendarm und ein Stadtdiener gestellt, so daß er sein haus zu 
sammenstellen konnte. 
Die Lehrlinge waren Schutzgenossen desfimtes, lebten im Haufe 
des Meisters und gehörten dessen Zamilie an. fils guter Meister 
hatte er nicht nur über ihre Ausbildung, sondern als guter Haus 
vater auch über ihr sittliches Leben zu wachen. 
Schon der Lehrling bedurfte einer förmlichen Aufnahme in das 
fimt. Zunächst mußte er von ehrlichen Eltern und ehelicher Geburt 
fein und dieses durch Zeugnisse oder zwei glaubwürdige Zeugen 
nachweisen. §ür die Einschreibung hatte der Lehrling einen Reichs-
	        
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