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Dritter Teil.
gleich, ob ihm gekündigt morden ist oder er gekündigt hat, für eine
Anzahl im Gesetz benannter Verbesserungen eine Entschädigung zu
zahlen hat. Eine zweite Klasse von Meliorationen, vor allein Dränage,
muß dem Besitzer nur angezeigt werden, in einer dritten, sehr umfang
reichen Klasse befinden sich alle solche Verbesserungen, über die zunächst
ein Einverständnis zwischen Besitzer und Pächter herbeigeführt werden
muß. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wert, den
die Verbesserung für den anziehenden Pächter hat. Aber über allen
Vergünstigungen, die das Gesetz den Pächtern zuteil werden läßt,
schwebt das Damoklesschwert der Kündigung von Jahr zu Jahr.
Neben den besprochenen Entschädigungen für Verbesserungen sieht das
Gesetz eine solche für unbegründete Störung (nnreasonable distur-
bance) vor'). Weiter hebt das Gesetz alle früheren Beschränkungen
hinsichtlich des Fruchtsolge, des Verkaufs, gewisser Bodennutzungen u. ä.
auf, mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich des letzten Jahres der
Pacht, legt ihm dagegen allerdings auch Verpflichtungen hinsichtlich
der Erhaltung der wirtschaftlichen Kraft durch Düngung u. a. auf.
Zu bemängeln ist, daß die vorgesehenen Entschädigungen nur dem ab
ziehenden Pächter zugute kommen, während der verbleibende Pächter
nicht nur kein Äquivalent für etwaige gute oder sogar vorzügliche Wirt
schaft empfängt, sondern sogar von Jahr zu Jahr vor größerer Gefahr
steht, daß ihn: die Pacht heraufgesetzt wird, und zwar um so höher, je
mehr er für die Verbesserung seines Pachtgutes getan hat. Sicherheit
in der Pacht bleibt also nach wie vor das A und O der ganzen Frage.
Die Sicherheit im Pachtbesitz ist neuerdings noch dadurch verschlechtert
worden, daß der Verkauf von Herrschaften in den letzten Jahren außer
ordentlich zugenommen hat. Die Umfrage hat ergeben, daß allerdings
noch eine erhebliche Minderzahl existiert, die die gegenwärtige freie
Beweglichkeit von Besitzer und Pächter schätzen und aufrechterhalten
wissen wollen, die Mehrzahl aber hält staatliches Eingreifen in die
gegenwärtigen Znstände für unabweislich.
i) Darunter begreift das Gesetz sowohl Kündigung ohne gewichtige Gründe
seitens des Grundbesitzers, wie auch die Forderung erhöhter Pacht — auf Grund
von Meliorationen, die der Pächter auf seine Kosten vorgenommen hat —, die
ihn veranlaßt, die Pachtung aufzugeben. Diese neben der Abfindung tür Ver
besserung einhergebende Entschädigung will vor allem die dem Pächter bei dem
notwendig gewordenen Verkauf seines Viehes, seiner Maschinen und seinem Umzug
erwachsenden Aufwendungen decken.