Full text: Die englische Agrarenquete von 1913

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Dritter Teil. 
gleich, ob ihm gekündigt morden ist oder er gekündigt hat, für eine 
Anzahl im Gesetz benannter Verbesserungen eine Entschädigung zu 
zahlen hat. Eine zweite Klasse von Meliorationen, vor allein Dränage, 
muß dem Besitzer nur angezeigt werden, in einer dritten, sehr umfang 
reichen Klasse befinden sich alle solche Verbesserungen, über die zunächst 
ein Einverständnis zwischen Besitzer und Pächter herbeigeführt werden 
muß. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wert, den 
die Verbesserung für den anziehenden Pächter hat. Aber über allen 
Vergünstigungen, die das Gesetz den Pächtern zuteil werden läßt, 
schwebt das Damoklesschwert der Kündigung von Jahr zu Jahr. 
Neben den besprochenen Entschädigungen für Verbesserungen sieht das 
Gesetz eine solche für unbegründete Störung (nnreasonable distur- 
bance) vor'). Weiter hebt das Gesetz alle früheren Beschränkungen 
hinsichtlich des Fruchtsolge, des Verkaufs, gewisser Bodennutzungen u. ä. 
auf, mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich des letzten Jahres der 
Pacht, legt ihm dagegen allerdings auch Verpflichtungen hinsichtlich 
der Erhaltung der wirtschaftlichen Kraft durch Düngung u. a. auf. 
Zu bemängeln ist, daß die vorgesehenen Entschädigungen nur dem ab 
ziehenden Pächter zugute kommen, während der verbleibende Pächter 
nicht nur kein Äquivalent für etwaige gute oder sogar vorzügliche Wirt 
schaft empfängt, sondern sogar von Jahr zu Jahr vor größerer Gefahr 
steht, daß ihn: die Pacht heraufgesetzt wird, und zwar um so höher, je 
mehr er für die Verbesserung seines Pachtgutes getan hat. Sicherheit 
in der Pacht bleibt also nach wie vor das A und O der ganzen Frage. 
Die Sicherheit im Pachtbesitz ist neuerdings noch dadurch verschlechtert 
worden, daß der Verkauf von Herrschaften in den letzten Jahren außer 
ordentlich zugenommen hat. Die Umfrage hat ergeben, daß allerdings 
noch eine erhebliche Minderzahl existiert, die die gegenwärtige freie 
Beweglichkeit von Besitzer und Pächter schätzen und aufrechterhalten 
wissen wollen, die Mehrzahl aber hält staatliches Eingreifen in die 
gegenwärtigen Znstände für unabweislich. 
i) Darunter begreift das Gesetz sowohl Kündigung ohne gewichtige Gründe 
seitens des Grundbesitzers, wie auch die Forderung erhöhter Pacht — auf Grund 
von Meliorationen, die der Pächter auf seine Kosten vorgenommen hat —, die 
ihn veranlaßt, die Pachtung aufzugeben. Diese neben der Abfindung tür Ver 
besserung einhergebende Entschädigung will vor allem die dem Pächter bei dem 
notwendig gewordenen Verkauf seines Viehes, seiner Maschinen und seinem Umzug 
erwachsenden Aufwendungen decken.
	        
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