Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

Haupt be-ecke auf -em ehrbaren Han-werksfaal nach Han-werks- 
gebrauch un- -gewohnheit." 
Zrem-er überreicht feinem Nebenmann -en Willkomm mit -en 
Worten: „Nit Gunst un- Erlaubnis, -aß ich -en ehrbaren Will 
komm mag von mir fetzen." 
vertragsregeln -er fremden Zimmergefellen.X 
Der frem-e ftltgefelle (klopft -reimal mit -em Zollstock auf -en 
Tisch): »Nit Gunst un- Erlaubnis, ich bitte um ein wenig Gehör." 
Gefellenfchaft: „Ist löblich/ 
Mgefelle: »Es soll Umfrage gehalten wer-en vom Jüngsten bis 
zum Ältesten un- vom Ältesten bis zum Jüngsten, ob einer o-er 
-er an-ere etwas weiß, -as -em hochlöblichen Hauszimmergewerk 
zu nahe o-er zuwiüer geschehen ist, -erfelbe fei so gut, trete hervor 
un- bringe feine Sache mit Sefchei-enheit vor. Hat er Recht, fo 
soll ihm zu allem Recht verholfen wer-en, hat er Unrecht, fo soll er 
nach Han-werksgebrauch un- -gewohnheit kn Strafe un- Süße ge 
zogen wer-en. ftlfo mit Gunst un- Erlaubnis, zum ersten, zum 
zweiten, zum -ritten Nal." 
Ein Kläger aus -er Gefellenfchaft; »ftlfo mit Gunst un-Erlaub 
nis, wenn nieman- etwas weiß, fo weiß ich etwas. Da ist Gefellen 
fchaft N. N. mit aufgekrempelter Hofe über -ie Straße gegangen, 
-amit bin ich nicht zufrie-en, un- ich hoffe, -ke ganze ehrbare Ge 
fellenfchaft ist auch nicht -amit zufrie-en nach Han-werksgebrauch 
un- -gewohnheit." 
(Der Angeklagte tritt -em Kläger gegenüber vor -en Tisch.) 
Mgefelle: „Gefellenfchaft hat -ie Klage mit angehört, gesteht 
GefeUenfchaft, -aß er gefehlt hat!" 
Angeklagter lbei ja): »Ist löblich." 
Mgefelle: »Gefellenfchaft Angeklagter gesteht, -aß er gefehlt 
hat. was beschließt -ie ganze ehrbare Gefellenfchaft -azul" 
Die ganze Gefellenfchaft: »Zrem-er Mgefelle mag fein Wort 
von sich geben nach Han-werksgebrauch un- -gewohnheit." 
Mgefelle: »Mein Wort mag gelten oüer nicht gelten, mir-eucht 
Gefellenfchaft N. N. kann eine Kanne Vertragsbier un- ein halbes 
Stubenrecht (halben Tagelohn) ausgeben. Nit Gunst un- Erlaubnis, 
ist Gefellenfchaft Angeklagter -amit zufrie-en!" 
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