Haupt be-ecke auf -em ehrbaren Han-werksfaal nach Han-werks-
gebrauch un- -gewohnheit."
Zrem-er überreicht feinem Nebenmann -en Willkomm mit -en
Worten: „Nit Gunst un- Erlaubnis, -aß ich -en ehrbaren Will
komm mag von mir fetzen."
vertragsregeln -er fremden Zimmergefellen.X
Der frem-e ftltgefelle (klopft -reimal mit -em Zollstock auf -en
Tisch): »Nit Gunst un- Erlaubnis, ich bitte um ein wenig Gehör."
Gefellenfchaft: „Ist löblich/
Mgefelle: »Es soll Umfrage gehalten wer-en vom Jüngsten bis
zum Ältesten un- vom Ältesten bis zum Jüngsten, ob einer o-er
-er an-ere etwas weiß, -as -em hochlöblichen Hauszimmergewerk
zu nahe o-er zuwiüer geschehen ist, -erfelbe fei so gut, trete hervor
un- bringe feine Sache mit Sefchei-enheit vor. Hat er Recht, fo
soll ihm zu allem Recht verholfen wer-en, hat er Unrecht, fo soll er
nach Han-werksgebrauch un- -gewohnheit kn Strafe un- Süße ge
zogen wer-en. ftlfo mit Gunst un- Erlaubnis, zum ersten, zum
zweiten, zum -ritten Nal."
Ein Kläger aus -er Gefellenfchaft; »ftlfo mit Gunst un-Erlaub
nis, wenn nieman- etwas weiß, fo weiß ich etwas. Da ist Gefellen
fchaft N. N. mit aufgekrempelter Hofe über -ie Straße gegangen,
-amit bin ich nicht zufrie-en, un- ich hoffe, -ke ganze ehrbare Ge
fellenfchaft ist auch nicht -amit zufrie-en nach Han-werksgebrauch
un- -gewohnheit."
(Der Angeklagte tritt -em Kläger gegenüber vor -en Tisch.)
Mgefelle: „Gefellenfchaft hat -ie Klage mit angehört, gesteht
GefeUenfchaft, -aß er gefehlt hat!"
Angeklagter lbei ja): »Ist löblich."
Mgefelle: »Gefellenfchaft Angeklagter gesteht, -aß er gefehlt
hat. was beschließt -ie ganze ehrbare Gefellenfchaft -azul"
Die ganze Gefellenfchaft: »Zrem-er Mgefelle mag fein Wort
von sich geben nach Han-werksgebrauch un- -gewohnheit."
Mgefelle: »Mein Wort mag gelten oüer nicht gelten, mir-eucht
Gefellenfchaft N. N. kann eine Kanne Vertragsbier un- ein halbes
Stubenrecht (halben Tagelohn) ausgeben. Nit Gunst un- Erlaubnis,
ist Gefellenfchaft Angeklagter -amit zufrie-en!"
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